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BEWUßTSEINS- UND ORGANISATIONSENTWICKLUNG

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3. Dann ist ein geeigneter Wissenschaftler nach den Kriterien<br />

wissenschaftlicher Freiheit und Objektivität auszusuchen und den<br />

Experimenten am lebenden Objekt zu unterziehen.<br />

4. Es stehe kein Wissenschaftlerhirn zur Verfügung, das hinsichtlich der<br />

organischen Repräsentationen von Denkprozessen und den Ergebnissen<br />

genau genug untersucht wurde und anschließend schicksalhaft zur<br />

rechten Zeit mit seinem Träger aus dem Leben schied.<br />

5. Daher ist nach dem Stand der Technik nach der Untersuchung eines<br />

lebenden Wissenschaftlers dieser anschließend zu töten und ein Gehirnpräparat<br />

anzufertigen, das baldmöglichst zu Forschungszwecken zur<br />

Verfügung zu stellen ist.<br />

6. Ein Verzicht auf das Töten eines Wissenschafters kommt nicht in<br />

Betracht, da man sonst auf einen „zufällig“ rechtzeitigen Tod eines<br />

Wissenschaftlers vor der Degeneration des Gehirns und bevor die Konkurrenz<br />

ein passendes Präparat hat, angewiesen wäre. Ein solcher Verzicht<br />

würde daher Nachteile im internationalen Standortwettbewerb von<br />

Forschung und High-Tech-Industrie, Arbeitsplatz- und<br />

„Wohlstands“verlust nach sich ziehen, die weite Bevölkerungsteile<br />

direkt oder indirekt beträfen. Letzteres würde allgemeinen Wohlstand<br />

und die Wahlchancen von Politikern in nicht akzeptabler Weise senken.<br />

Ruhm und Ehre von Wissenschaftlern wären gefährdet.<br />

7. In einem ersten Schritt sind daher Gesetze im Sinne Solters so zu<br />

ändern oder zu schaffen, daß Wissenschaftler weder in der Industrie<br />

noch in akademischen Zusammenhängen Grenzen in ihrem Tun<br />

unterliegen. Für den beschriebenen Fall müßten also im Gesetz<br />

Ausnahmetatbestände geschaffen werden, die das Töten von Menschen<br />

zu wissenschaftlichen Zwecken nicht mehr als Mord aus niedrigen<br />

Beweggründen klassifizieren. Nach der derzeitigen Gesetzeslage ist in<br />

der Bundesrepublik Deutschland das Töten eines Menschen mit den<br />

angeführten Motiven als Mord aus niedrigen Beweggründen zu<br />

bewerten und strafrechtlich zu verfolgen. Würde man den Argumenten<br />

von Solter folgen, müßte man die Gesetze in folgender Weise<br />

verändern:<br />

a) Die Tötung eines Menschen für die Wissenschaft wäre als eine<br />

Tötung aufgrund höchststehender Ideale unserer Kultur festzulegen.<br />

Freiheit von Wissenschaft und Fortschritt wären dann so zu schützen,<br />

daß festgelegt würde, daß die Tötung eines Einzelnen dann zulässig<br />

ist, wenn die Chance besteht, daß dem wissenschaftlichen Fortschritt<br />

1353 Vgl. Solter 1998, S. 275

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