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BEWUßTSEINS- UND ORGANISATIONSENTWICKLUNG

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vernünftigen Umgang mit organisatorischen Prozessen notwendig sind. 186<br />

Der Transaktionskostenansatz und die durch ihn idealisierten mehr oder<br />

weniger legalen kriminellen Handlungen widersprechen darüber hinaus in<br />

unverantwortlicher Weise Geist und Buchstaben demokratischer Gesellschaftsordnungen.<br />

187 Dessen ungeachtet ist Widerspruchsfreiheit von<br />

sozialen Ordnungen weder erreichbar noch erstrebenswert.<br />

186 Brand (1989) bearbeitet den Bezug von Transaktionskostenansatz und Betriebswirtschaftslehre.<br />

Festing untersucht die theoretischen Ableitungen und die grundlegenden praktischen Folgerungen<br />

aus dem Transaktionskostenansatz für internationales strategisches Personalmanagement. (Vgl.<br />

Festing 1995.) Kullak untersucht desgleichen für die Personalstrategien in Klein- und<br />

Mittelbetrieben. (Vgl. Kullak 1995.)<br />

Ganske empfiehlt z.B. zur Lösung der aktuellen Wirtschaftsprobleme auf der Basis des<br />

Transaktionskostenansatzes die Mitbestimmung in Unternehmen generell und z.B. durch<br />

Reduzierung der Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat auf 1/3 zu senken (Vgl. Ganske 1996,<br />

insbes. S. 155 ff.) Es wird so eine simple Machtverschiebung in einer institutionalisierten<br />

Gegnersituation zugunsten der Arbeitgeberseite geschaffen.<br />

187 Der Transaktionskostenansatz ist in Deutschland verfassungswidrig. Artikel 1, Abs. 1 des<br />

Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland besagt: »Die Würde des Menschen ist<br />

unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.« Artikel 14,<br />

Abs. 2 besagt: »Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der<br />

Allgemeinheit dienen.« (Niedersächsische Landeszentrale... 1998, S. 7, S. 14.)<br />

Ein Blick in das Konstrukt der »Handlung aus niedrigen Beweggründen«, die im deutschen<br />

Strafgesetzbuch verankert ist, zeigt weitere Details der Widerrechtlichkeit des<br />

Transaktionskostenansatzes. Das Strafgesetzbuch kennt die juristische Aufarbeitung von<br />

strafbaren Handlungen unter unterschiedlichen Gesichtspunkten, die zur Strafbemessung einer<br />

anschließenden Gesamtbewertung zu unterziehen sind. Im Zusammenhang mit Tötungsdelikten<br />

werden drei Kriterien zur wertenden Charakterisierung der vollzogenen Tötung eines Menschen<br />

herangezogen: Motive der Handlung, die Qualität der Ausführung der Tat und die Zielsetzung der<br />

Handlung. Die Motive der Handlung und die Qualität der Ausführung dienen als Kriterium zur<br />

Einstufung des Tötungsdeliktes hinsichtlich der Schwere der Schuld und der Strafzumessung.<br />

Dabei dient als »Regelfall« der Tötung der »Totschlag«, von dem bei Vorliegen bestimmter<br />

Kriterien hinsichtlich des Schweregrades nach oben (»Mord«) und nach unten (»Totschlag im<br />

minderschweren Fall«, z.B. »Tötung auf Verlangen«) in der Bewertung der Straftat abgewichen<br />

werden kann. Die so kurz umschriebene doppelte Dreistufigkeit hinsichtlich der Schwere der Tat<br />

und hinsichtlich der Kriterien der Einordnung und der Bewertung einer Tat findet sich in vielen<br />

Rechtsordnungen. (Vgl. Schönke 1991, S. 1500 f.)<br />

Handlungsmotive niedriger Art (jur. »niedrige Beweggründe«) sind »Mordlust«, »Befriedigung<br />

des Geschlechtstriebes«, »Habgier« sowie »sonstige niedrige Beweggründe«. Hinsichtlich der<br />

Qualität der Tatausführung wird die Betrachtung auf die besondere Gefährlichkeit oder Brutalität<br />

der Tatausführung u.a. auf Heimtücke, Grausamkeit sowie im Hinblick auf die Zielsetzung der<br />

Tat auf die Absicht der Verdeckung einer anderen Straftat abgestellt. Den Merkmalen, die zur<br />

Bewertung einer Tötung als Mord führen, ist gemeinsam, daß sie juristisch als »sozialethisch<br />

besonders verwerflich« betrachtet werden. (Vgl. Schönke 1991, S. 1520 f.)<br />

Heimtücke wird juristisch definiert als eine Tat, die die Wehrlosigkeit eines Opfers in besonderer<br />

Weise ausnutzt und/oder einen besonderen Vertrauensbruch beinhaltet.<br />

Besondere Grausamkeit liegt vor, wenn eine unverhältnismäßige Schmerzintensivierung mit der<br />

Tatausübung verbunden ist (in der bearbeiteten Literatur wird auf die unterschiedlichen<br />

Qualitäten seelischer bzw. körperlicher Schmerzen nicht eingegangen). Sie liegt regelmäßig vor,<br />

wenn im Handeln eine gefühllose und unbarmherzige Gesinnung deutlich wird. (Vgl. Schönke<br />

1991, S. 1522 ff., S. 1528.)<br />

Habgier liegt insbesondere vor, wenn ein von Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit<br />

getriebenes und nicht auf bloße Behebung einer Konfliktlage gerichtetes Streben nach<br />

Vermögensvermehrung bzw. das Streben nach Abwehr eines Vermögensverlustes vorliegt. Dabei<br />

ist der absolute (hohe oder niedrige) Wert des Objektes unerheblich. (Vgl. Schönke 1991, S.<br />

1525.) Ebenfalls in die Kategorie sozialethisch besonders verwerflich bewerteter Handlungen<br />

fallen Handlungen, die in einem schweren Mißverhältnis von Tataufwand und/oder Härte<br />

einerseits sowie zu erlangendem Vermögen andererseits stehen.<br />

Damit werden Motivationen, die Grundlage des menschlichen Handelns im<br />

Transaktionskostenansatz sind, strafrechtlich als sozialethisch besonders verwerflich bezeichnet.<br />

Sie wirken sich daher bei nachgewiesenen strafbaren Handlungen unmittelbar strafverschärfend<br />

aus.

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