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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

Darüber hinaus haben die Ermittlungen ergeben, dass eine organschaftliche<br />

Verbindung des Unternehmens der FlowTex-Gruppe, z. B. bei einem Gewinnabführungsvertrag,<br />

nicht besteht. Infolge dieser Konstellation wurde das Verfahren<br />

gegen die Beschuldigte Angelika Neumann am 16. Januar 1997 abgetrennt<br />

<strong>und</strong> an die Staatsanwaltschaft Mühlhausen abgegeben. Aufgr<strong>und</strong> vorstehenden<br />

Sachverhalts erscheint es ebenfalls sachgerecht, das Ermittlungsverfahren<br />

gegen den Beschuldigten Schmalfuß, gegen den der Verdacht der Beihilfe<br />

zu den Steuerstraftaten der Beschuldigten Neumann besteht, ebenfalls abzutrennen<br />

<strong>und</strong> an die Staatsanwaltschaft Mühlhausen abzugeben.<br />

Gegen die Beschuldigten Schmider <strong>und</strong> Dr. Kleiser ist das Ermittlungsverfahren<br />

gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Bei beiden Beschuldigten lässt sich<br />

der Verdacht einer Beteiligung an den Steuerstraftaten der Beschuldigten Neumann<br />

nicht aufrecht erhalten.<br />

Da auch nach den Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts<br />

Karlsruhe-Durlach ein Treuhandverhältnis zwischen der Beschuldigten Neumann<br />

<strong>und</strong> den Beschuldigten Schmider <strong>und</strong> Dr. Kleiser bezüglich der Gesellschaftsanteile<br />

der KSK GmbH nicht nachzuweisen war, ist der Verdacht, dass<br />

die verdeckten Gewinnausschüttungen zugunsten der Beschuldigten Schmider<br />

<strong>und</strong> Dr. Kleiser erfolgten, nicht aufrecht zu erhalten. Ebenso wenig lassen sich<br />

Beihilfehandlungen der Beschuldigten Schmider <strong>und</strong> Dr. Kleiser zu den Steuerstraftaten<br />

nachweisen. Der Beschuldigte Schmalfuß wurde zwar im Rahmen<br />

eines <strong>von</strong> der Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim – geführten<br />

Ermittlungsverfahrens wegen Geldwäsche (93 Js 129/95) dabei observiert,<br />

wie er im Jahr 1995 Abhebungen <strong>von</strong> je 1 Mio. DM <strong>und</strong> 7 Mio. DM Bargeld<br />

<strong>von</strong> der Sparkasse Pforzheim auf das Firmengelände der Firma FlowTex fuhr,<br />

deren Verantwortliche die Beschuldigten Schmider <strong>und</strong> Dr. Kleiser sind. Da<br />

dieser Vorgang zeitlich jedoch nach dem hier gegenständlichen Tatverdacht<br />

liegt, sind die Erkenntnisse aus Observationen für dieses Ermittlungsverfahren<br />

nicht zu verwerten. Da der Beschuldigte Schmalfuß ein eigenes Büro auf dem<br />

Firmengelände der FlowTex-Gruppe unterhält, lassen sich nachteilige Schlüsse<br />

zu Lasten der Beschuldigten Schmider <strong>und</strong> Dr. Kleiser zudem nicht führen“.<br />

[Hervorhebung wie im Original]<br />

Gleichzeitig wurde das Verfahren gegen Rechtsanwalt Schmalfuß abgetrennt <strong>und</strong><br />

an die Staatsanwaltschaft Mühlhausen abgegeben. Eine verfahrensbeendende Entschließung<br />

bezüglich des Beschuldigten Wawra ist bis zum heutigen Tag nicht erfolgt.<br />

Am 4. Juli 1997 wurde das Verfahren gegen Armin Schmalfuß <strong>von</strong> der Staatsanwaltschaft<br />

Mühlhausen zu dem Aktenzeichen 33 Js 41175/97 übernommen. Später<br />

wurde das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Mühlhausen in das Dezernat 540<br />

umgetragen (Az. 540 Js 41175/97).<br />

Letztlich wurde durch die Staatsanwaltschaft Mühlhausen mit Verfügung vom<br />

10. Januar 2001 das Verfahren gegen Angelika Neumann gemäß § 154 Abs. 1<br />

StPO im Hinblick auf das bei der Staatsanwaltschaft Mannheim geführte Ermittlungsverfahren,<br />

Az. 628 Js 3693/00, vorläufig eingestellt. Mit Verfügung gleichen<br />

Datums wurde das Ermittlungsverfahren gegen Armin Schmalfuß wegen Verdachts<br />

der Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.<br />

Die Gründe lauten wie folgt:<br />

„Nach dem Ergebnis der Ermittlungen lässt sich ein hinreichender Tatverdacht<br />

bezüglich der Begehung einer Beihilfehandlung zur Steuerhinterziehung<br />

durch den Beschuldigten Schmalfuß nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen<br />

Sicherheit nachzuweisen. Die Ermittlungen haben den ursprünglichen<br />

Verdacht, der Beschuldigte habe sich hinsichtlich der Steuerstraftaten<br />

der Mitbeschuldigten Neumann (Einkommensteuer- <strong>und</strong> Körperschaftsteuerhinterziehung<br />

für die Jahre 1991 bis 1993) wegen Beihilfe strafbar gemacht,<br />

nicht bestätigt. Das Ermittlungsverfahren war daher – soweit es den Mitbeschuldigten<br />

Schmalfuß betrifft – gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.“<br />

Mit Verfügung vom 7. Juni 2001 wurde das Altverfahren 609 Js 145/96 <strong>von</strong> der<br />

Staatsanwaltschaft Mannheim unter dem neuen Aktenzeichen 622 (jetzt 401)<br />

Js 16802/01 gegen Manfred Schmider <strong>und</strong> Dr. Klaus Kleiser wegen Verdachts der<br />

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