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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

868<br />

3. Rügen oder Mahnungen in den FlowTex-Verfahren<br />

a) Abschluss der Verfahren der StA KA gegen Manfred Schmider wegen des<br />

Verdachts einer Beteiligung an dem Raub im Mai 1986<br />

Die in den Jahren 1986 bis 2002 <strong>von</strong> der StA KA geführten Ermittlungsverfahren<br />

gegen Manfred Schmider wegen des Verdachts einer Beteiligung an dem Raubüberfall<br />

im Mai 1986 wurden jeweils gem. § 170 II StPO eingestellt. Der Abschluss<br />

der Verfahren ist nicht zu beanstanden, obwohl die Mittäter Gerhard<br />

Schenk <strong>und</strong> Karl Schöntag anfänglich eine Beteiligung <strong>von</strong> Manfred Schmider an<br />

dem Raubüberfall angaben <strong>und</strong> <strong>von</strong> der Polizei Ungereimtheiten am Tathergang<br />

aufgedeckt wurden. Die Prognose mangelnder Verurteilungswahrscheinlichkeit<br />

erscheint vertretbar, sodass Anklageerhebung gegen Manfred Schmider nicht geboten<br />

war (so in der Einschätzung im Ergebnis auch OStA Klaiber APr. 13. UA-<br />

Sitzung S. 174 f., 179 ff.). Anlass für eine Rüge oder Mahnung insbesondere gegenüber<br />

der seinerzeitigen Dezernentin StA’in Scheck, die überwiegend mit der<br />

Sachbearbeitung betraut war, bestand demnach nicht.<br />

b) Abschluss des Verfahrens 13 Js 42/94 der StA <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> gegen die<br />

Brüder Schmider wegen gestellter Scheinrechnungen<br />

Der Verfahrensabschluss in dem Verfahren 13 Js 42/94 in Form einer Einstellung<br />

des Verfahrens gem. § 153 a StPO war in mehrfacher Hinsicht kritikwürdig:<br />

Zunächst konnte angesichts einer durch wechselseitig gestellte Scheinrechnungen<br />

hinterzogenen Vorsteuer in Höhe <strong>von</strong> jeweils 17 Millionen DM eine Einstellung des<br />

Verfahrens nicht in Betracht kommen. Des Weiteren ist die gem. § 153 a I 1 StPO<br />

notwendige Zustimmung des Gerichts nicht eingeholt worden. Ferner sind angezeigte<br />

<strong>und</strong> erforderliche Ermittlungen wegen nichtsteuerlicher Delikte (§ 265 b<br />

StGB, § 331 HGB) unterblieben. Schließlich legte der Dezernent das Verfahren<br />

nicht dem damaligen Behördenleiter der StA <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> gem. § 8 II OrgStA vor<br />

oder berichtete an die GStA KA gem. § 12 I OrgStA.<br />

Die Sachbearbeitung in dem Verfahren 13 Js 42/94 hatte zur Folge, dass das JuM<br />

mit Erlass v. 11. Februar 2002 eine Überprüfung des Verfahrensabschlusses<br />

durchführen ließ, um beurteilen zu können, „ob die Bearbeitung des o. g. Verfahrens<br />

Anlass zu Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht gibt“ (vgl. Vfg. der<br />

GStA v. 15. Februar 2002 in LO BAD 04/02). Ergebnis der Überprüfung durch<br />

LOStA Fluck <strong>von</strong> der StA <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> waren die oben genannten Kritikpunkte<br />

(vgl. den <strong>Bericht</strong> des LOStA Fluck v. 7. März 2002 in LO GStA KA, Az. BAD<br />

04/02, Bd. I, Bl. 27). Den vorliegenden Akten ist allerdings nicht zu entnehmen,<br />

dass Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht gegenüber dem zwischenzeitlich<br />

pensionierten seinerzeitigen Dezernenten erfolgten (vgl. auch GStA a. D. Hertweck<br />

Apr. 24. UA-Sitzung S. 26 ff.).<br />

Zwar sind Rügen oder Mahnungen als formlose sog. einfache missbilligende<br />

Äußerungen eines Dienstvorgesetzten (im Unterschied zur schriftlichen sog. qualifizierten<br />

missbilligenden Äußerung als „Quasi-Dienststrafe“, die stets zu den<br />

Personalakten kommt, vgl. dazu Fleig, DÖD 92, 129; Geiger, ZBR 68, 245 ff.,<br />

248) noch unterhalb der Schwelle <strong>von</strong> Disziplinarmaßnahmen (vgl. § 6 II LDO)<br />

bei einem objektiv zu beanstandenden Verfahrensabschluss jederzeit denkbar, da<br />

sie gerade kein vorangegangenes Disziplinarverfahren zur Voraussetzung haben<br />

(also auch keine formellen Vorermittlungen gem. § 27 LDO, vgl. Fleig, DÖD 92,<br />

129 ff., 131), sondern ihre Rechtsgr<strong>und</strong>lage in dem aus dem allgemeinen beamtenrechtlichen<br />

Über- Unterordnungsverhältnis herzuleitenden Aufsichtsrecht des<br />

Dienstherrn finden (vgl. <strong>von</strong> Alberti/Gayer/Roskamp, LDO, 1994, § 6 Rn. 3; Battis,<br />

BBG, 1997, § 77 Rn. 3; Fleig, DÖD 92, 129 ff., 130). Jedoch ist vorliegend zu<br />

berücksichtigen, dass die Art des Verfahrensabschlusses 1994 weder dem damaligen<br />

Behördenleiter noch der GStA KA bekannt war, sondern der Vorgang erst im<br />

Zuge des FlowTex-Verfahrens ab dem Jahr 2000 öffentlich wurde (vgl. dazu den<br />

Regierungsbericht S. 25 f. oder GStA Hertweck, Apr. 16. UA-Sitzung S. 91). Eine<br />

einfache missbilligende Äußerung nach Ablauf mehrerer Jahre seit dem zu beanstandenden<br />

dienstlichen Verhalten auszusprechen, ist aber schon aus rechtsstaatlichen<br />

Gesichtspunkten heraus bedenklich, jedenfalls in Analogie zu dem im Disziplinarrecht<br />

geltenden Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs gem. § 14 LDO nicht

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