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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

106<br />

2.12. Petra Scheck<br />

Staatsanwältin Petra Scheck berichtete, dass sie mit diesem Ermittlungsverfahren,<br />

welches bereits vorher in dem Dezernat anhängig war, <strong>von</strong> Frühjahr 1995 an als<br />

sachbearbeitende Staatsanwältin befasst war. Zu diesem Zeitpunkt habe sie die<br />

Ermittlungen wieder aufgenommen. Gr<strong>und</strong> dafür sei gewesen, dass einer der Täter,<br />

nämlich Gerhard Schenk, in einem anderen Ermittlungsverfahren, das gegen<br />

ihn in Kaiserlautern lief, ein Geständnis abgelegt hatte. Dort hatte er seine Täterschaft<br />

eingeräumt <strong>und</strong> seinen Mittäter Karl-Heinz Schöntag angegeben. Darüber<br />

hinaus hatte er angegeben, der Raubüberfall sei mit dem Raubopfer, mit Manfred<br />

Schmider, vorher abgesprochen worden. In der Folgezeit seien dann umfangreiche<br />

Ermittlungen durchgeführt worden.<br />

Manfred Schmider habe seine Beteiligung an diesem Raubüberfall immer bestritten,<br />

<strong>und</strong> letztendlich hätten die beiden belastenden Angaben <strong>von</strong> Schenk <strong>und</strong><br />

Schöntag vorgelegen, da andere Beweise nicht zu Tage gefördert werden konnten.<br />

Schöntag habe ebenfalls ein Geständnis abgelegt <strong>und</strong> auch behauptet, der Raubüberfall<br />

sei mit Manfred Schmider zuvor verabredet worden. Diese beiden Zeugen<br />

seien nun das einzige Beweismittel gewesen.<br />

Es habe nun die Besonderheit gegeben, dass die beiden Geständnisse dieser Täter<br />

nicht unabhängig <strong>von</strong>einander zustande gekommen seien, sondern dass Schöntag<br />

zuvor Kenntnis erlangt habe vom Inhalt der Geständnisangaben des Schenk. Diese<br />

Besonderheiten <strong>und</strong> weitere Umstände hätten es erforderlich gemacht, dass<br />

man diese beiden Personen sorgfältig auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft habe.<br />

Die weiteren Umstände seien folgende gewesen: Beiden wären zweifellos an diesem<br />

Raubüberfall als Täter beteiligt gewesen, sie hätten Kenntnis gehabt vom<br />

Tatgeschehen, <strong>und</strong> es wäre für sie ein Leichtes gewesen, dieses Detail, dass es<br />

eine Abrede mit dem Opfer gegeben habe, hinzuzuerfinden. Aus ihrer, der Täter,<br />

Sicht habe es auch ein Motiv dafür gegeben, dass hinzuzuerfinden, denn sie seien,<br />

wenn auch irrig, der Auffassung gewesen, wenn sie ein Abrede behaupteten, dann<br />

wären sie nicht wegen schweren Raubes strafbar, sondern wegen eines Versicherungsbetruges,<br />

<strong>und</strong> der sei zwischenzeitlich verjährt gewesen.<br />

Es sei daher eine sorgfältige Überprüfung ihrer Glaubhaftigkeit vorzunehmen gewesen,<br />

weshalb sie in der Folge, da es keine andere Möglichkeit gegeben habe,<br />

diese beiden Täter noch einmal persönlich vernommen habe.<br />

Dabei habe Schöntag, den sie zunächst vernommen habe, was den eigentlichen<br />

Tatablauf, die Vorbereitung, das Kennenlernen der einzelnen Beteiligten angeht,<br />

teilweise abweichende Angaben zu seinem bisherigen polizeilichen Angaben gemacht,<br />

<strong>und</strong> er habe ihr den Eindruck vermittelt, dass er Erinnerungsprobleme, Erinnerungsschwächen,<br />

auch richtige Erinnerungslücken habe. Er habe weiter den<br />

Eindruck vermittelt, dass er sehr bemüht gewesen sei, diese Erinnerungsschwächen<br />

<strong>und</strong> Lücken auszufüllen, <strong>und</strong> wenn er es nicht anders gekonnt habe,<br />

dann habe er eben aus seiner Sicht plausible Dinge dafür angegeben, damit diese<br />

Lücken verschwinden sollten. Auch habe sie den Eindruck gehabt, dass Schöntag<br />

– der Überfall sei 1986 gewesen, die Vernehmung habe sie 1996 durchgeführt –<br />

nicht mehr so richtig habe unterscheiden können, wie sei es tatsächlich gewesen<br />

<strong>und</strong> was habe er sich im Nachhinein zurechtgelegt.<br />

Diesen gesamten Eindruck habe Schöntag dadurch verstärkt, dass er in dieser<br />

Vernehmung erstmals ein Detail geliefert habe, das bisher nicht erwähnt worden<br />

sei. Schöntag habe behauptet, dass Schmider ihm – zeitlich nach der Durchführung<br />

des Raubüberfalls – erzählt habe, er, Schmider, habe seinem Geschäftspartner<br />

da<strong>von</strong> informiert, dass es diesen Raub gegeben <strong>und</strong> er ihn vorher mit den<br />

Tätern verabredet habe. Dieses Detail habe sie freudig überrascht, weil es ihr die<br />

Möglichkeit gegeben habe, die Angaben <strong>von</strong> Schöntag durch etwas außerhalb seiner<br />

Person objektivieren zu können.<br />

Am nächsten Tag habe Schöntag zu ihrer völligen Überraschung angerufen <strong>und</strong><br />

ihr erklärt, sie müsse ihn falsch verstanden haben. Die Geschichte, die er am Vortag<br />

erzählt habe, sei so nicht gewesen. Am Vortag habe Schöntag in den Details<br />

erzählt, dass Schmider gesagt habe: Mein Geschäftspartner weiß Bescheid, den<br />

habe ich informiert <strong>und</strong> zwar aus folgendem Gr<strong>und</strong>, sollte einmal ein Notfall eintreten<br />

in Bezug auf diesen Raubüberfall <strong>und</strong> eine Kontaktaufnahme zwischen uns<br />

beide notwendig werden, denn wende du, Schöntag, dich gern an meinen Ge-

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