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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

550<br />

dere ärgere ihn, dass Oberstaatsanwalt Jobski die Teilnahme der Staatsanwaltschaft<br />

an dem Gespräch, zu dem er die Verteidiger <strong>und</strong> die Staatsanwaltschaft<br />

gebeten habe, erst eine viertel St<strong>und</strong>e vor dem vereinbarten Beginn telefonisch<br />

abgesagt habe. Die Staatsanwaltschaft sei nicht einmal bereit gewesen<br />

zu kommen, um sich die Argumente <strong>und</strong> Positionen der Verteidiger anzuhören.<br />

Vorsitzender Richter am Landgericht Meyer machte deutlich, dass Manfred<br />

Schmider angekündigt habe, keine Angaben in dem Verfahren gegen Matthias<br />

Schmider <strong>und</strong> Massimo Corbari zu machen. Auf andere Weise seien die früheren<br />

Äußerungen <strong>von</strong> Manfred Schmider, die seinen Bruder Matthias Schmider<br />

belasteten, prozessordnungsgemäß nicht einführbar. In der eigenen Hauptverhandlung<br />

habe Manfred Schmider seinen Bruder nicht belastet.<br />

Vorsitzender Richter am Landgericht Meyer verwies darauf, dass er aus persönlichen<br />

Gründen wie bevorstehender Operation <strong>und</strong> Urlaub nicht absehen könne,<br />

ob <strong>und</strong> ggf. wann er das Verfahren gegen Matthias Schmider <strong>und</strong> Massimo Corbari<br />

verhandeln könne, wenn der Termin vom 15. Januar 2002 aufgehoben werden<br />

müsse. Jedenfalls könnten im Fall der Terminsaufhebung die Haftbefehle<br />

nicht aufrechterhalten werden. Der dritte Strafsenat würde für den Fall des<br />

Rechtsmittels seiner Einschätzung nach die Aufhebungsentscheidung mittragen.<br />

Generalstaatsanwalt Hertweck machte deutlich, dass es keine Entschuldigung<br />

darstellen könne, wenn ein Vorsitzender einer Strafkammer aus persönlichen<br />

Gründen nicht in der Lage sei, eine Verhandlung durchzuführen. Würde die<br />

<strong>von</strong> Vorsitzendem Richter am Landgericht Meyer prognostizierte Entwicklung<br />

aufgr<strong>und</strong> der <strong>von</strong> ihm angeführten persönlichen Umstände eintreten, würde<br />

das ein schlechtes Licht auf die Justiz insgesamt werfen.<br />

Das Telefongespräch wurde ohne Einigung insbesondere ohne Zusagen seitens<br />

Oberstaatsanwalts Hertweck beendet.<br />

Anschließend konfrontierte Generalstaatsanwalt Hertweck Leitenden Oberstaatsanwalt<br />

Dr. Kühner telefonisch mit den Angaben <strong>von</strong> Vorsitzendem Richter<br />

am Landgericht Meyer zu einer angeblichen Zusage <strong>von</strong> Staatsanwalt (GL)<br />

Dr. Hofmann. Noch während des Telefongesprächs, das ich ebenfalls über<br />

Lautsprecher anhören konnte, nahm Leitender Oberstaatsanwalt Dr. Kühner<br />

deshalb telefonisch Kontakt mit Staatsanwalt (GL) Dr. Hofmann auf. Leitender<br />

Oberstaatsanwalt Dr. Kühner legte ihm die entsprechende Frage vor. Aus der<br />

Schilderung <strong>von</strong> Leitendem Oberstaatsanwalt Dr. Kühner ergab sich, dass<br />

Staatsanwalt (GL) Dr. Hofmann antwortete, er habe in öffentlicher Hauptverhandlung<br />

nicht gesagt, dass entsprechende Anträge gestellt würden. ...“<br />

Bereits am 30. Oktober 2001 hatte die Staatsanwaltschaft bei der für die Strafsache<br />

gegen Manfred Schmider, Dr. Klaus Kleiser u. a. zuständigen Wirtschaftsstrafkammer<br />

den Antrag gestellt, den aus der Anklage abgetrennten Komplex<br />

„PowerDrill“ zur gemeinsamen Verhandlung <strong>und</strong> Entscheidung mit der Strafsache<br />

gegen Matthias Schmider <strong>und</strong> Massimo Corbari zu verbinden. Auf die am<br />

9. Januar 2002 bei der zuständigen Wirtschaftsstrafkammer erfolgte Anfrage der<br />

Staatsanwaltschaft Mannheim, ob über diesen Antrag der Staatsanwaltschaft bereits<br />

entschieden sei, antwortete der Vorsitzende der Kammer wie folgt:<br />

„Auf die dortige höfliche Anfrage erlaube ich mir ebenso höflich mitzuteilen,<br />

dass die Anfrage in Anbetracht der Terminierung der Hauptverhandlung in<br />

vorliegender Sache nicht verständlich erscheint.<br />

Ergänzend erlaube ich mir hinzuzufügen, dass sich der Generalstaatsanwalt in<br />

Karlsruhe mir gegenüber am 20. Dezember 2001 dahin gehend geäußert hat,<br />

dass er sich die Entscheidung der Frage der weiteren Behandlung des hier<br />

noch anhängigen abgetrennten Verfahrensteils aus dem Verfahren 22 KLs 628<br />

Js 10855/01 bis zur Rechtskraft des Urteils der Strafkammer vom 18. Dezember<br />

2001 vorbehalte. Es ist ein Gebot sowohl der Höflichkeit gegenüber dem<br />

Herrn Generalstaatsanwalt als auch der Prozessökonomie, dieser Entscheidung<br />

des Herrn Generalstaatsanwalts nicht vorzugreifen.<br />

Der Vorsitzende:<br />

Meyer<br />

Vors. Richter am LG“

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