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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

2. Uwe Rügenhagen<br />

Oberamtsrat Rügenhagen, zum damaligen Zeitpunkt Sachgebietsleiter des Betriebsprüfers<br />

Meier, gab vor dem Ausschuss an, dass er sich nach Aufdeckung der<br />

Scheinrechnungen insbesondere mit dem Problem beschäftigt habe, was strafrechtlich<br />

zu veranlassen sei. Angesichts des Umfangs der Scheinrechnungen <strong>und</strong><br />

da es sich abgezeichnet habe, dass die Steuerberatung das Problem an die Oberfinanzdirektion<br />

herantragen werde, habe er es für angebracht gehalten, die Oberfinanzdirektion<br />

zu unterrichten. Bei dieser Gelegenheit habe er den Sachbearbeiter<br />

im Bp-Referat, Herrn Michel, gefragt, wie es aussehe mit einer möglichen<br />

Mitteilung an die Staatsanwaltschaft wegen einer Wirtschaftsstraftat. Herr Michel<br />

habe dann die Frage wohl innerhalb der Oberfinanzdirektion abgeklärt <strong>und</strong> ihn<br />

am 9. April 1992 zurückgerufen. Aus dem Aktenvermerk des Zeugen Rügenhagen<br />

vom 9. April 1992 ergibt sich Folgendes:<br />

„Aktenvermerk:<br />

Am 8. April 1992 habe ich Amtsrat Michel die Feststellungen der BP hinsichtlich<br />

der Luftbuchungen erläutert. Damit verb<strong>und</strong>en war die Frage, ob <strong>von</strong> unserer<br />

Seite gegebenenfalls über die StraBu-Stelle andere Stellen, Staatsanwaltschaft<br />

etc. zu informieren seien. Nach Abstimmung mit LtdRegDir Pagendarm,<br />

Gruppenleiter, <strong>und</strong> Amtsrat Kiefer, Sachbearbeiter für StraBu im Fachreferat,<br />

teilte heute Amtsrat Michel telefonisch sinngemäß Folgendes mit: Eine Mitteilung<br />

an die StraBu-Stelle erfolgt durch die BP nur im Falle des § 370 AO.<br />

Dann hat die StraBu-Stelle zu prüfen, ob sie dazu verpflichtet ist, andere Stellen<br />

zu unterrichten. Liegen Steuerverkürzungen nicht vor, ist die StraBu-Stelle<br />

nicht einzuschalten. Die BP muss <strong>von</strong> sich aus keine anderen Stellen, zum Beispiel<br />

wegen möglichem Verstoß gegen die Konkursordnung unterrichten.“<br />

Auf Frage, ob es in so einem Fall <strong>von</strong> erheblicher Kriminalität üblich sei, sich bei<br />

der OFD vorher rückzuversichern, sagte der Zeuge, es sei üblich, in Fällen erheblicher<br />

Kriminalität, die OFD zu verständigen. Auf weitere Frage, ob der Gr<strong>und</strong> für<br />

seinen Anruf bei der OFD darin liege, dass er einen besonders schwerwiegenden<br />

Fall gesehen habe, führte der Zeuge aus, er habe einen solchen Fall gesehen <strong>und</strong><br />

deshalb das Bp-Referat über den Fall informiert, damit dieses dann das weitere<br />

veranlassen könne, was es für richtig halte. In diesem Zusammenhang habe er<br />

auch gebeten, man solle gleich die strafrechtliche Seite wegen außersteuerlichen<br />

Straftatbeständen abklären. Auf Nachfrage, ob man ihm dann mitgeteilt habe, das<br />

solle erst mal unterbleiben, sagte der Zeuge, in dieser Form nicht. Nur wenn eine<br />

Steuerhinterziehung, also der Tatbestand des § 370 AO, vorliege, könne er das<br />

weiterleiten. Er meine, dass er auch mit Herrn Michel darüber gesprochen habe,<br />

dass dies in dem Fall nicht angenommen werden könne, weil erstens fraglich sei,<br />

ob eine Steuerverkürzung überhaupt vorliege, zweitens, ob Vorsatz vorliege. Deswegen<br />

habe er gesagt, im Moment könne er das nicht weiterleiten.<br />

Auch habe er das zu Ende ermitteln lassen wollen. Und dann habe man das weiter<br />

ermittelt, weil er den Sachverhalt <strong>und</strong> auch die Rechtslage geklärt haben wollte.<br />

Dies sei dann für ihn am 29. Januar 1993 geklärt gewesen, in dem Moment habe<br />

er auch den strafrechtlichen Hinweis erteilt.<br />

Auf erneute Nachfrage, ob die OFD ihm gesagt habe, nur wenn es um Steuerhinterziehung<br />

gehe, also nur, wenn der Staat geschädigt worden sei, werde es weitergeleitet,<br />

<strong>und</strong> wenn es ein anderer Fall <strong>von</strong> Wirtschaftskriminalität sei, nicht, sagte<br />

der Zeuge, ja, es gebe ja den Aktenvermerk darüber. Er teile diese Auffassung. Es<br />

sei ja nicht so gewesen, dass er eine andere Auffassung vertreten habe, weil man<br />

ja den § 30 habe. Und da werde deutlich gesagt: Im Zusammenhang mit einer<br />

Steuerstraftat schon. Und wenn es nur ein außersteuerlicher Tatbestand sei, dann<br />

seien die Hürden sehr hoch angesetzt, öffentliches Interesse etc. Es sei problematisch<br />

gewesen, aber letztlich habe er es ja doch geschafft, es der StraBu-Stelle<br />

mitzuteilen. Bei dieser Sachlage habe zumindest eine Ordnungswidrigkeit vorgelegen,<br />

die Entscheidung darüber, ob diese überhaupt verfolgt oder weitergegeben<br />

wird, liege ja dann bei der StraBu-Stelle. Die sei dafür zuständig. Die Betriebsprüfer<br />

seien ja keine Steuerstrafrechtler.<br />

Zum weiteren Ablauf des Verfahrens sagte der Zeuge Rügenhagen, dass der Betriebsprüfer<br />

Meier ab November 1992 nicht mehr seinem Sachgebiet angehört ha-<br />

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