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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

schaft Mannheim das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen Verfolgungsverjährung<br />

gemäß § 78 Abs. 3 Nrn. 4 <strong>und</strong> 5 StGB eingestellt.<br />

Diesem Tatvorwurf lag folgender Sachverhalt zugr<strong>und</strong>e:<br />

Herr Manfred Seyfried hat kurz nach seiner Einsetzung als Zweitprüfer bei der<br />

„FlowTex“-Gruppe am 30. Januar 1996 <strong>von</strong> der Sekretärin des Herrn Dr. Klaus<br />

Kleiser, der Zeugin Zeller – offensichtlich auf Veranlassung der „FlowTex“-Verantwortlichen<br />

– eine Essenseinladung ins Seerestaurant Steinbeißer in Ettlingen,<br />

Am Buchzigsee, in anteiligem Wert <strong>von</strong> 49,75 DM (Gesamtrechnung 99,50 DM)<br />

angenommen.<br />

Der in Frage kommende Tatbestand der Vorteilsnahme nach § 331 StGB (a.F.) ist<br />

verjährt, da verjährungsunterbrechende Maßnahmen erstmals am 19. Dezember<br />

2001 erfolgt sind.<br />

Darüber hinaus wurde Herr Manfred Seyfried am 3. Juli 1996 <strong>von</strong> Herrn Manfred<br />

Schmider in Begleitung des Herrn Dr. Klaus Kleiser im Lokal „Casa Rustica“ in<br />

76189 Karlsruhe, Federbachstraße 41, zu einem weiteren Essen eingeladen,<br />

welches Herr Manfred Seyfried im anteiligen Wert <strong>von</strong> 19,40 DM angenommen<br />

hat.<br />

Aus Sicht der Staatsanwaltschaft Mannheim kann offen bleiben, ob zum Zeitpunkt<br />

der Einladung bereits eine positive Kenntnis über die Unregelmäßigkeiten<br />

bezüglich der Horizontalbohrmaschinen bei Herrn Seyfried vorgelegen hat <strong>und</strong><br />

dies zu einer entsprechenden Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 332 StGB<br />

(a. F.) mit Herrn Manfred Schmider hinsichtlich der Ausübung seiner Dienstpflichten<br />

führte. Mangels verjährungsunterbrechender Maßnahmen ist in diesem<br />

Tatkomplex ebenfalls gemäß § 78 Abs. 3 Nrn. 4 <strong>und</strong> 5 StGB Verfolgungsverjährung<br />

eingetreten.<br />

Ferner hat die Staatsanwaltschaft <strong>von</strong> der Verfolgung des eventuell tateinheitlich<br />

vorliegenden Tatvorwurfs der Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Zusammenhang<br />

mit dem Tatvorwurf der Beihilfe zum Betrug im Zeitraum <strong>von</strong> Anfang 1997<br />

bis zum 8. Februar 2000 gemäß § 154 a StPO abgesehen, bzw. hat die Strafverfolgung<br />

in dieser Hinsicht auf den Tatvorwurf der Beihilfe zum Betrug gemäß<br />

§ 154 a StPO beschränkt.<br />

Ferner sieht die Staatsanwaltschaft Mannheim <strong>von</strong> einer Strafverfolgung gemäß<br />

§ 154 Abs. 1 StPO ab, soweit im Rahmen der Tatvorwürfe der Bestechlichkeit in<br />

Bezug auf den Laptop <strong>und</strong> die verbilligte Gewährung eines Kraftfahrzeugs darüber<br />

hinaus in Frage kommende strafbewehrte Zuwendungen in Form <strong>von</strong> derzeit<br />

nicht weiter ermittelbaren Essenseinladungen im Zeitraum <strong>von</strong> Ende 1996<br />

<strong>und</strong> danach (zum Beispiel am 22. November 1996 in Söllingen, am 26. Oktober<br />

1999 <strong>und</strong> 18. November 1999 im „Erbprinz“ in Ettlingen <strong>und</strong> andere) in Frage<br />

stehen bzw. in einem „kostenlosen“ Tennisspiel im Anwesen <strong>von</strong> Herrn Manfred<br />

Schmider am 9. Mai 1998, soweit hierin eine strafbewehrte Zuwendung gesehen<br />

werden kann.<br />

b) Verfahren gegen Regierungsdirektor Markus Schmidt, damaliger Leiter<br />

der Steuerfahndung des Finanzamts Karlsruhe-Durlach<br />

Am 11. April 2003 erhob die Staatsanwaltschaft Mannheim in dem Ermittlungsverfahren<br />

401 Js 11529/03 Anklage wegen eines Vergehens der versuchten Strafvereitelung<br />

im Amt gemäß § 258 a Abs. 1 Abs. 2, 258 Abs. 1, 22, 23 StGB. Mit<br />

Beschluss vom 10. Dezember 2003 hat die 6. Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe<br />

die Eröffnung des Hauptverfahrens in dieser Sache gegen Herrn Regierungsdirektor<br />

Markus Schmidt abgelehnt.<br />

Gegen diesen Beschluss erhob die Staatsanwaltschaft Mannheim Beschwerde<br />

beim Oberlandesgericht Karlsruhe.<br />

Mit Beschluss vom 6. April 2004 hat das Oberlandesgericht die Beschwerde der<br />

Staatsanwaltschaft Mannheim als unbegründet verworfen. Die Entscheidung des<br />

OLG Karlsruhe ist rechtskräftig. Zu einer Eröffnung des Hauptverfahrens gegen<br />

Herrn Markus Schmidt wegen versuchter Strafvereitelung im Amt kommt es somit<br />

nicht.<br />

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