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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

312<br />

habe er der Frage nachzugehen gehabt, ob es stimme, dass Frau Krenz eventuell<br />

nicht alles vorliegen gehabt habe, was weitere Hinweise auf das Betrugssystem<br />

enthalten habe. Frau Krenz habe gesagt, nein. Er habe das widerlegt oder widerlegt<br />

gef<strong>und</strong>en, mit Ausnahme des Vermerks <strong>von</strong> Herrn Arnold. Aber er habe dennoch<br />

daraus, weil es an jeglichem Motiv fehle, nicht ableiten können, dass sie<br />

vorsätzlich in irgendeiner Weise das Ermittlungsverfahren eingestellt habe. Dass<br />

das nicht objektiv, jedenfalls nicht sachgerecht gewesen sei, dass man dem einen<br />

oder anderen hätte nachgehen können, gut, aber – –<br />

Auf die Bitte, noch etwas zu dem Verfahren gegen Herrn Oberstaatsanwalt Arnold<br />

zu sagen, führte der Zeuge aus, Herr Arnold sei mit dem <strong>von</strong> Frau Krenz geführten<br />

Ermittlungsverfahren insoweit befasst gewesen, als er damals in Vertretung<br />

<strong>von</strong> Herrn Wechsung, der noch Leiter der Schwerpunktabteilung für Wirtschaftsstrafsachen<br />

gewesen sei, die aus Thüringen eingehende Akte zunächst einmal<br />

als stellvertretender Abteilungsleiter vorgelegt bekommen habe. Er habe die<br />

Akte wohl auch studiert <strong>und</strong> sich aufgr<strong>und</strong> des Akteninhalts veranlasst gesehen,<br />

mit dem Steuerfahndungsbeamten Markus Schmidt vom Finanzamt Karlsruhe-<br />

Durlach im Mai 1996 ein Telefonat zu führen. Aus der Akte habe Oberstaatsanwalt<br />

Arnold ersehen, dass die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Karlsruhe-<br />

Durlach mit der Sache schon befasst gewesen sei.<br />

Er habe darüber einen mehrseitigen Vermerk gefertigt, in dem er zum einen den<br />

Inhalt des Gesprächs mit Herrn Schmidt dokumentiert, aber auch an mehreren<br />

Stellen mit F<strong>und</strong>stellen auf die Akte Bezug genommen habe, unter anderem auf<br />

die anonyme telefonische Anzeige <strong>und</strong> den Vermerk <strong>von</strong> Herrn Seyfried über das<br />

Auffinden der Scheinrechnungen.<br />

Herr Oberstaatsanwalt Arnold habe dann gesagt, dass er hierüber mit der Staatsanwältin<br />

Smid gesprochen habe, die seinerzeit das <strong>von</strong> Frau Krenz im Juli eingenommene<br />

Dezernat vertretungsweise wahrgenommen habe. Er habe also diese<br />

Sachen Frau Smid berichtet. Das sei <strong>von</strong> Frau Smid bestätigt worden. Herr Arnold<br />

habe gesagt, dass er die Akten dann mit dem Vermerk drauf, so habe er sich<br />

ausgedrückt, also lose oben drauf, nicht eingeheftet, Frau Smid habe zukommen<br />

lassen. Des Weiteren habe er angegeben, danach nicht mehr mit der Sache befasst<br />

gewesen zu sein. Er habe also weder mit Frau Smid noch mit Frau Krenz jemals<br />

wieder darüber gesprochen. An ihn sei die Sache auch nicht wieder herangetragen<br />

worden.<br />

Er habe auf der anderen Seite die Aussage <strong>von</strong> Frau Krenz gehabt, dass sie diesen<br />

Vermerk nicht vorliegen gehabt habe. Dabei sei sie auch in ihrer Beschuldigtenvernehmung<br />

geblieben. Die <strong>von</strong> ihm durchgeführte zeugenschaftliche Vernehmung<br />

<strong>von</strong> Frau Smid habe für ihn nicht unbedingt Klarheit ergeben. Ihm gegenüber<br />

habe sie angegeben, ihr habe der Vermerk nicht vorgelegen. Sie habe das<br />

auch begründet. Dazu habe sie erklärt, dass sie nach der Fertigung der Eintragungsverfügung<br />

<strong>und</strong> der Übernahmenachricht auch eine Nachricht an das Finanzamt<br />

Karlsruhe habe schicken wollen <strong>und</strong> sich hierbei gerne auf das zwischen Herrn<br />

Arnold <strong>und</strong> Herrn Schmidt geführte Telefongespräch bezogen hätte. Sie habe dann<br />

in der Akte nach einem Hinweis, einem Vermerk darüber gesucht, habe den aber<br />

nicht gef<strong>und</strong>en <strong>und</strong> sich insofern dann nicht auf das Telefonat, sondern auf ein<br />

Schreiben des Herrn Schmidt an Herrn Wechsung, das schon einige Wochen zuvor<br />

gekommen sei, bezogen.<br />

Das sei für ihn nachvollziehbar gewesen <strong>und</strong> deshalb sei er da<strong>von</strong> ausgegangen,<br />

dass jedenfalls dieser Vermerk Frau Krenz nicht vorgelegen habe.<br />

Auf die Frage, ob der Vermerk nach seiner Auffassung Frau Smid vorgelegen habe,<br />

antwortete der Zeuge, er habe Frau Smid <strong>und</strong> später auch Frau Krenz nicht<br />

vorgelegen. Das sei ja in der Sache Arnold <strong>und</strong> auch Frau Krenz zu prüfen gewesen,<br />

ob der Arnoldsche Vermerk Frau Krenz vorgelegen habe <strong>und</strong> der Weg vielleicht<br />

<strong>von</strong> Herrn Arnold nachzuvollziehen gewesen sei. Er sei dann aufgr<strong>und</strong> der<br />

Aussage <strong>von</strong> Frau Smid zu dem Ergebnis gelangt, dass er auch ihr wohl nicht vorgelegen<br />

habe. Aber er habe bei Herrn Arnold auch keine Anhaltspunkte dafür gef<strong>und</strong>en,<br />

dass es irgendeinen Gr<strong>und</strong> für ihn gegeben habe, diesen Vermerk absichtlich<br />

zu unterdrücken.<br />

Zu diesem Ergebnis sei er aufgr<strong>und</strong> folgender Überlegungen gelangt. Herr Arnold<br />

habe ja schon Kontakt mit Markus Schmidt, dem Steuerfahndungsbeamten, gehabt.<br />

Wenn er das Verfahren einem anderen Staatsanwalt – Frau Smid oder jeden-

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