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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

7. Manfred Schmider hat im Hinblick auf den Täter Karl Schöntag eine völlig<br />

falsche Täterbeschreibung gegenüber der Polizei abgegeben.<br />

8. Die Täter sind nach Angaben der Zeugen Backenstoß zielstrebig im Haus herumgegangen<br />

<strong>und</strong> erweckten dein Eindruck, sich auszukennen.<br />

9. Manfred Schmider wurden im Haus nicht sofort die Augen verb<strong>und</strong>en, wie<br />

der Hausangestellten Backenstoß.<br />

10. Zwei Belastungszeugen, die Mittäter Schenk <strong>und</strong> Schöntag, haben unabhängig<br />

<strong>von</strong>einander eine Beteiligung des Manfred Schmider am Raub bek<strong>und</strong>et.<br />

c) Bewertung<br />

Die Staatsanwaltschaft hat letztendlich den hinreichenden Tatverdacht für eine<br />

Beteiligung am Raubüberfall verneint, weil für sie die vorliegenden Indizien lediglich<br />

als Beweisanzeichen bewertet wurden <strong>und</strong> Aussage gegen Aussage stünde.<br />

Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden.<br />

Die <strong>von</strong> Herrn Nagel ermittelten Fakten stellen eine Fülle <strong>von</strong> Indizien dar, die<br />

einen hinreichenden Tatverdacht durchaus begründen konnten.<br />

Die Heranziehung der Rechtssprechung des B<strong>und</strong>esgerichtshofs zur Problematik<br />

„Aussage gegen Aussage“ ist bereits deshalb verfehlt, weil diese Rechtssprechung<br />

nur für den Fall Anwendung findet, dass nur zwei sich widersprechende Aussagen<br />

vorliegen.<br />

Im vorliegenden Fall liegen zwei in den wesentlichen Punkten übereinstimmende<br />

Zeugenaussagen vor, welche zudem durch eine Fülle <strong>von</strong> Indizien gestützt werden,<br />

weshalb sich der Zeuge Nagel in der Sitzung des FlowTex Untersuchungsausschuss<br />

auch veranlasst sah zu äußern:<br />

„Es fehlte nur noch das Geständnis <strong>von</strong> Manfred Schmider“.<br />

Soweit die mit der Sachbehandlung bei der Staatsanwaltschaft befasste Staatsanwältin<br />

Scheck insbesondere darauf abstellt, dass den Aussagen der Belastungszeugen<br />

bzw. Mittäter Schenk <strong>und</strong> Schöntag kein Beweiswert zukäme, da sie<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich die Möglichkeit hatten, ihre Aussagen aufeinander abzustimmen, so<br />

wurde dies widerlegt durch die Aussage des Verteidigers des Herrn Schöntag,<br />

Herrn Rechtsanwalt Rehm, welcher in der Sitzung ausführlich darstellte, dass<br />

Herr Schöntag nur die Ermittlungsakten im Rahmen einer kurzen Einsichtnahme<br />

in Form überschlägigen Lesens zur Kenntnis erhalten konnte.<br />

Anhaltspunkte, dass die Mittäter Schenk <strong>und</strong> Schöntag im Anschluss an die Vernehmung<br />

<strong>von</strong> Schöntag bis zur Vernehmung des Gerhard Schenk, innerhalb des<br />

verbleibenden Zeitraums <strong>von</strong> 2 Monaten ihre Aussagen aufeinander abgestimmt<br />

haben, wurden nicht gef<strong>und</strong>en; damit hat eine entsprechende Annahme der Staatsanwältin<br />

Scheck allenfalls den Charakter einer Vermutung.<br />

Zwar sind in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen Schöntag durchaus auch<br />

im Untersuchungsausschuss Auffälligkeiten im Aussageverhalten zutage getreten,<br />

die sich zuvor schon im Zivilprozess gezeigt haben. Gleichwohl ist im Kernbereich<br />

eine große inhaltliche Übereinstimmung gegeben, welche die Aussagen insgesamt<br />

als hinreichend glaubhaft erscheinen lassen, um darauf eine Anklage stützen<br />

zu können.<br />

Im Ergebnis muss daher der rechtlichen Würdigung widersprochen werden, die<br />

beiden Aussagen des Gerhard Schenk <strong>und</strong> Karl Schöntag als eine Aussage im<br />

Sinne der Rechtsprechung des BGH anzusehen.<br />

Nur unzureichend wurde <strong>von</strong> der Staatsanwaltschaft Karlsruhe die Person Manfred<br />

Schmider, die bereits in der Vergangenheit auffällig war, beleuchtet.<br />

Der Polizeibeamte Wintermantel hat darauf hingewiesen, dass Manfred Schmider<br />

bereits in den 70er-Jahren im Zusammenhang mit seinem <strong>von</strong> ihm betriebenen<br />

Gebrauchtwagenhandel als Betrüger aufgetreten sei.<br />

Im Jahr 1994 wurde <strong>von</strong> der Staatsanwaltschaft <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> gegen Manfred<br />

Schmider ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung betreffend Scheinrechnungen<br />

in Höhe <strong>von</strong> 247 Mio. DM nach § 153 a StPO gegen Zahlung einer<br />

Geldauflage eingestellt.<br />

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