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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

Zu A. II. 3.<br />

Ob die Landesregierung, die Ministerien, die Strafverfolgungsbehörden,<br />

Steuerbehörden <strong>und</strong> sonstige Behörden des Landes <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> im<br />

Rahmen <strong>von</strong> Betriebsprüfungen, Strafverfolgungs- <strong>und</strong> Steuerverfahren sowie<br />

sonstigem Verwaltungshandeln, in Zusammenhang mit den Personen<br />

Manfred Schmider <strong>und</strong> Matthias Schmider sowie deren Unternehmungen<br />

ihre Pflichten beachtet haben;<br />

Verhalten <strong>von</strong> Landesregierung <strong>und</strong> Landesbehörden gegenüber den Beschuldigten<br />

des FlowTex-Verfahrens ab dem Zeitpunkt der ersten Ermittlungen<br />

gegen die FlowTex-Firmengruppe im Jahr 1996 bis zur Betriebsprüfung<br />

im Oktober 1999, insbesondere<br />

3. ob <strong>und</strong> ggf. welche finanziellen Zuwendungen oder geldwerten Leistungen<br />

Beamten der baden-württembergischen Steuerverwaltung, die mit der<br />

Sache FlowTex befasst waren, angeboten wurden <strong>und</strong> inwieweit Zuwendungen<br />

<strong>von</strong> diesen Beamten angenommen wurden;<br />

Vorbemerkung<br />

Soweit es sich bei den in Frage stehenden finanziellen Zuwendungen oder geldwerten<br />

Leistungen um strafrechtsrelevante Tatbestände des § 331 StGB (Vorteilsnahme)<br />

bzw. § 322 StGB (Bestechlichkeit) handelt, welche Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens<br />

wurden, sind diese Vorgänge ausführlich unter Ziffer A. III. 6.<br />

dargestellt.<br />

I. Beigezogene Akten<br />

Akten speziell zu diesem Punkt des Untersuchungsauftrags wurden nicht beigezogen.<br />

Im Rahmen der Auswertung der zu anderen Punkten beigezogenen Akten fanden<br />

sich im Übrigen (vgl. Vorbemerkung) keine Anhaltspunkte für die Hingabe sonstiger<br />

finanzieller Zuwendungen oder geldwerter Leistungen.<br />

Ebenso waren in den Akten keine Aufzeichnungen ersichtlich, hinsichtlich angebotener<br />

oder gewährter Zuwendungen, welche als sozialadäquat anzusehen wären<br />

<strong>und</strong> somit <strong>von</strong> den Beamten der baden-württembergischen Steuerverwaltung hätten<br />

angenommen werden dürfen, ohne gegen das beamtenrechtliche Verbot (§ 89<br />

LBG Landesbeamtengesetz) der Annahme <strong>von</strong> Geschenken zu verstoßen.<br />

Bei einer hier denkbaren Zuwendung in Form einer Bewirtung gilt der Gr<strong>und</strong>satz,<br />

dass bei einer üblichen <strong>und</strong> angemessenen Bewirtung aus Anlass oder bei Gelegenheit<br />

dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen oder dergleichen,<br />

wenn sie ihren Gr<strong>und</strong> in den Regeln des Verkehrs <strong>und</strong> der Höflichkeit haben, denen<br />

sich auch ein Beamter nicht entziehen kann, ohne gegen die gesellschaftlichen Normen<br />

zu verstoßen, die Zustimmung für die Annahme dieser „Zuwendung“ als allgemein<br />

erteilt gilt. Das Gleiche gilt bei der Entgegennahme <strong>von</strong> nach allgemeiner<br />

Auffassung nicht zu beanstandenden geringwertigen Aufmerksamkeiten (z. B.<br />

Massenwerbeartikel wie Kalender, Kugelschreiber, Schreibblöcke), sofern es sich<br />

dabei um Artikel einfacher Art handelt.<br />

II. Regierungsbericht vom 31. Mai 2002<br />

In der Anlage 9 dieses <strong>Bericht</strong>s hat die Landesregierung tabellarisch die in Sachen<br />

„FlowTex“ anhängigen Ermittlungsverfahren aufgelistet. Dieser <strong>Bericht</strong> wurde<br />

mit Schreiben des Justizministeriums vom 8. Januar 2003 ergänzt <strong>und</strong> aktualisiert.<br />

Im Ersten Teil unter dem Punkt II. 6. (Ablauf des Untersuchungsverfahrens/<strong>Bericht</strong><br />

der Landesregierung) ist dargestellt <strong>und</strong> begründet, in welchem Umfang die<br />

Anlage 9 des <strong>Bericht</strong>s der Landesregierung im Untersuchungsausschussbericht<br />

veröffentlicht werden konnte.<br />

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