09.12.2012 Aufrufe

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

4. Differenzen im Hinblick auf das Vorhandensein einer frühzeitigen Strafmaßabsprache<br />

Die Verurteilung des Manfred Schmider zu der in Wirtschaftsstrafsachen außergewöhnlich<br />

hohen Strafe <strong>von</strong> 11 Jahren <strong>und</strong> 6 Monaten spricht klar gegen vorangegangene<br />

verbindliche Absprachen zwischen Gericht, StA <strong>und</strong> Verteidigung<br />

zum Strafmaß (vgl. dazu die Aussage des Manfred Schmider zur sog. Stuttgarter<br />

Vereinbarung, Apr. 23. UA-Sitzung S. 9; vgl. auch StA Dr. Hofmann, Apr.<br />

23. UA-Sitzung S. 140 ff.). Die Behauptung <strong>von</strong> EKHK Nagel, bereits ganz zu<br />

Beginn des Ermittlungsverfahrens sei während der Vernehmungen <strong>von</strong> StA Dr.<br />

Hofmann eine mögliche Strafe im Bereich der Strafe des Verurteilten Dr. Jürgen<br />

Schneider in Aussicht gestellt worden (vgl. EKHK Nagel, Apr. 23. UA-Sitzung<br />

S. 66 f.; anders StA Dr. Hofmann, Apr. 23. UA-Sitzung S. 140 ff.), erscheint daher<br />

zweifelhaft. Angesichts des Schlussvortrags <strong>von</strong> StA Dr. Hofmann im Hauptverfahren<br />

vor der 22. Großen Strafkammer des LG MA am 6. Dezember 2001, in<br />

welchem StA Dr. Hofmann bezüglich Manfred Schmider eine Gesamtfreiheitsstrafe<br />

<strong>von</strong> 12 Jahren <strong>und</strong> 5 Monaten beantragte, überzeugt vielmehr dessen Sachverhaltsdarstellung,<br />

wonach mit der Verteidigung lediglich „Eckpunkte“ einer zu<br />

erwartenden Strafe anhand der Fälle Schneider, Balsam <strong>und</strong> Finkenrath diskutiert<br />

wurden ohne jegliche bindende Wirkung (vgl. StA Dr. Hofmann, Apr. 23. UA-<br />

Sitzung S. 140 ff., zur Frage der sog. Stuttgarter Vereinbarung siehe insbesondere<br />

S. 142 f., 147).<br />

Zu Recht wurde <strong>von</strong> StA Dr. Hofmann in der 23. UA-Sitzung ferner die Unsinnigkeit<br />

einer angeblichen Strafmaßabsprache nur mit dem Verteidiger zu Beginn<br />

des Ermittlungsverfahrens deutlich gemacht: „Wenn wir kungeln, dann müssen<br />

wir das mit dem Gericht machen, aber nicht nach acht Wochen Ermittlungstätigkeit,<br />

wo man absieht, dass es noch mindestens ein Jahr geht. Das ist viel zu früh,<br />

ein ernsthaftes Gespräch zu führen. Jeder seriöse Strafverteidiger erkennt da: Es<br />

ist viel zu früh. Wenn noch keiner eine Akte hat, wenn noch keiner eine Akte gelesen<br />

hat, kann man doch nicht über das Strafmaß sprechen ...“ (vgl. Apr. 23. UA-<br />

Sitzung S. 147). Auch EKHK Nagel musste schließlich einräumen, eine derartige<br />

Absprache zwischen Anwaltschaft <strong>und</strong> Staatsanwaltschaft selbst nicht wahrgenommen<br />

zu haben, sondern nur gehört zu haben, wie sich RA Kullen <strong>und</strong> StA Dr.<br />

Hofmann über die Existenz einer solchen Vereinbarung stritten (vgl. EKHK Nagel,<br />

Apr. 23. UA-Sitzung S. 110).<br />

5. Dienstaufsichtsbeschwerden gegen EKHK Nagel<br />

Den Akten sind zwei Dienstaufsichtsbeschwerden der StA MA gegen EKHK<br />

Nagel aufgr<strong>und</strong> <strong>von</strong> Äußerungen gegenüber der Presse zu den Verfahren Flow-<br />

Tex am Rande der Hauptverhandlung gegen Schmider zu entnehmen: Die Beschwerde<br />

v. 17. Oktober 2001 betraf dabei Äußerungen gegenüber den Badischen<br />

Neuesten Nachrichten am 16. Oktober 2001, die eine „Geringschätzung<br />

der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft Mannheim“ zum Ausdruck brachten (vgl.<br />

Schreiben der StA MA v. 17. Oktober 2001 <strong>und</strong> der GStA KA v. 18. Oktober<br />

2001 an PP Rudolph sowie einen Vermerk des JM v. 19. Oktober 2001 in LO JM<br />

410 E-27/00 Bd. V), die Beschwerde v. 4. Dezember 2001 Äußerungen des EK-<br />

HK Nagel am 16. November 2001 gegenüber dem Journalisten Meinrad Heck<br />

(vgl. Schreiben der GStA KA v. 7. Dezember 2001 in LO JM 410 E-27/00<br />

Bd. V). EKHK Nagel gegenüber wurde wegen der Äußerung am 16. Januar 2001<br />

zu Recht eine schriftliche Missbilligung ausgesprochen (vgl. EKHK Nagel, Apr.<br />

23. UA-Sitzung S. 112), da er einer gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums<br />

<strong>und</strong> des Justizministeriums zuwiderhandelte, nach der in Verfahren,<br />

die wegen der Persönlichkeit oder der Stellung eines Beteiligten voraussichtlich<br />

Gegenstand <strong>von</strong> Erörterungen der Presse, im R<strong>und</strong>funk oder Fernsehen<br />

sein werden, die Unterrichtung der Öffentlichkeit ausschließlich der Staatsanwaltschaft<br />

zusteht. Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens anlässlich des Gesprächs<br />

vom 16. November 2001 mit dem Journalisten Meinrad Heck ist den<br />

vorgelegten Akten nicht zu entnehmen. Nach Angaben des EKHK Nagel in der<br />

23. UA-Sitzung soll es bis zu dessen Pensionierung im Februar 2003 jedenfalls<br />

keine disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegeben haben (vgl. EKHK Nagel,<br />

Apr. 23. UA-Sitzung S. 112 ff., 118).<br />

865

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!