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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

führte der Zeuge aus, dass er diese Formulierung nicht aufgr<strong>und</strong> <strong>von</strong> Erkenntnissen<br />

aus dem Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwalt S. gewählt habe, sondern<br />

aus dem, was regelmäßig auch in der Lokalpresse veröffentlicht worden sei. In<br />

der Anfrage des B<strong>und</strong>eskriminalamts/Zollkriminalamts, die seinem Schreiben<br />

vom 30. August 1996 zugr<strong>und</strong>e gelegen habe, sei betont worden, dass man sehr<br />

sensibel mit den angefragten Erkenntnissen umgehen solle. Er habe sich deshalb<br />

veranlasst gesehen, die Kollegen auf diesen Kenntnisstand zu setzen, damit die<br />

nicht losmarschieren <strong>und</strong> lospoltern. Es sei nicht darum gegangen, den Kollegen<br />

zu sagen: „Passt mal auf, nehmt euch in Acht vor diesem oder jenem Punkt“. Er<br />

habe darauf hinweisen wollen, dass die Ermittlungen sensibel geführt werden <strong>und</strong><br />

dass man nicht mit wehenden Fahnen in irgendwelche Rathäuser, Stadtverwaltungen<br />

oder Registerabteilungen marschiere.<br />

Auf die Frage, wie er als B<strong>und</strong>esbeamter die Zusammenarbeit mit den badenwürttembergischen<br />

Kollegen bewerte, antwortete der Zeuge, im Allgemeinen gebe<br />

es keine Probleme. Insbesondere in Karlsruhe nicht, man kenne sich <strong>und</strong> man<br />

arbeite gut <strong>und</strong> vertrauensvoll zusammen. Auf die weitere Nachfrage, ob es im<br />

Speziellen Probleme gegeben habe, erwiderte der Zeuge, auch im Speziellen seien<br />

keine Probleme aufgetreten.<br />

2. Volker Sassenhagen<br />

Erster Kriminalhauptkommissar Sassenhagen, der Sachbearbeiter bei der GFG in<br />

Karlsruhe ist, führte aus, dass er in dem Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwalt<br />

S. aus Pforzheim seinen sachbearbeitenden Kollegen Zollamtsrat Keitel in zwei<br />

Fällen vertreten habe. Zum einen sei er bei einer der beiden Observationen des<br />

Rechtsanwalts S. dabei gewesen <strong>und</strong> zum anderen habe er für seinen Kollegen Informationen<br />

über den Raubüberfall im Anwesen Schmider 1986 eingeholt. Hierzu<br />

habe er sich bei der Kriminalpolizei Karlsruhe über deren Ermittlungen zu diesem<br />

Raubüberfall informiert. Aus den erlangten Informationen habe er keine Erkenntnisse<br />

für das Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwalt S. wegen des Verdachts<br />

der Geldwäsche ziehen können.<br />

3. Christian Lorenz<br />

Staatsanwalt Lorenz, der bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim<br />

– der zuletzt zuständige Dezernent für das Ermittlungsverfahren gegen<br />

Rechtsanwalt S. war, sagte aus, dass er nach seiner Erinnerung erstmal im Mai<br />

1996, als er das Dezernat <strong>von</strong> seinem Vorgänger übernommen habe, mit dem Ermittlungsverfahren<br />

gegen Rechtsanwalt S. wegen des Verdachts der Geldwäsche<br />

befasst gewesen sei. Er habe den Abschlussbericht der GFG entgegengenommen<br />

<strong>und</strong> geprüft. Mangels ausreichender Anhaltspunkte für eine Vortat im Sinne des<br />

§ 261 StGB habe er dann das Ermittlungsverfahren eingestellt. Diesen Verfahrensabschluss<br />

habe er entsprechend der damaligen Regelung des § 12 Abs. 2 OrgStA<br />

der Generalstaatsanwaltschaft berichtet. Darüber hinaus habe er entsprechend der<br />

Anregung der GFG die Akten zur weiteren Auswertung der Steuerfahndungsstelle<br />

des Finanzamtes Karlsruhe-Durlach übersandt.<br />

Auf die Frage, warum er die Akten unter der Kennzeichnung „Vertraulich“ an die<br />

Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Karlsruhe-Durlach übersandt habe, antwortete<br />

der Zeuge, er habe erreichen wollen, dass nicht jeder im Finanzamt die<br />

Ermittlungsakten habe sehen sollen. Eine darüber hinausgehende Bewandtnis habe<br />

die Kennzeichnung nicht gehabt.<br />

Auf die weitere Frage, ob sich in dem Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwalt S.<br />

Hinweise auf eine Steuerhinterziehung in einem größeren Umfang durch Verantwortliche<br />

der Firmen FlowTex oder KSK ergeben haben, führte der Zeuge aus,<br />

dass ihm insoweit nur bekannt sei, dass die GFG in ihrem Abschlussbericht gemutmaßt<br />

habe, dass die Abhebungen <strong>und</strong> das Verbringen <strong>von</strong> Bargeld einen steuerstrafrechtlichen<br />

Hintergr<strong>und</strong> haben könnten. Entsprechend der Anregung der GFG<br />

habe er die Akten an die Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Karlsruhe-Durlach<br />

übersandt. Auf die Frage, ob ihm die Firma Norinvest AG ein Begriff sei <strong>und</strong><br />

ob ihm bekannt sei, dass es sich hierbei um eine Briefkastenfirma mit Sitz in<br />

Liechtenstein handele, antwortete der Zeuge, dass er nicht ausschließen könne, <strong>von</strong><br />

dieser Firma etwas gehört zu haben, aber spontan sei sie ihm nicht bekannt.<br />

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