09.12.2012 Aufrufe

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

vom 15. Mai 1996 das Verfahren gegen Manfred Schmider <strong>und</strong> Dr. Klaus Kleiser<br />

habe eintragen lassen. Zugleich habe er in dieser Einleitungsverfügung vermerkt,<br />

dass eine abschließende Beurteilung, ob aufgr<strong>und</strong> des Inhalts der anonymen Anzeige<br />

der Anfangsverdacht eines strafbaren Verhaltens bejaht werden könne, nicht<br />

abschließend getroffen werden könne. Dies habe er seinem Abteilungsleiter zur<br />

Kenntnis vorgelegt. Des Weiteren habe er verfügt, dass die Akte der Steuerfahndungsstelle<br />

des Finanzamts Karlsruhe-Durlach übersandt werde. Die Steuerfahndung<br />

habe er um Mitteilung gebeten, ob dort Erkenntnisse im Hinblick auf die in<br />

der anonymen Strafanzeige genannten Steuerdelikte etc. vorhanden seien, um<br />

dann gegebenenfalls entscheiden zu können, wer nach § 386 Abgabenordnung als<br />

zuständige Verwaltungsbehörde das Verfahren führen solle.<br />

Auf die Frage, ob die Steuerfahndung die in der anonymen Anzeige angesprochenen<br />

Straftaten, wie beispielsweise Urk<strong>und</strong>enfälschung <strong>und</strong> Betrug, überhaupt verfolgen<br />

dürfe, antwortete der Zeuge, dass die Staatsanwaltschaft sich gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

aller Dienststellen bedienen dürfe, <strong>von</strong> denen sie meine, dass sie geeignet seien,<br />

den Sachverhalt aufzuklären. Da in der anonymen Anzeige <strong>von</strong> Steuervergehen<br />

<strong>und</strong> <strong>von</strong> einer Betriebsprüfung die Rede gewesen sei, sei es am naheliegendsten<br />

gewesen, die Steuerfahndung zu beauftragen. Bei dieser Gelegenheit wolle er<br />

auch auf die Vorwürfe eingehen, die in der Presse erhoben worden seien, nämlich<br />

warum er die Polizei nicht beauftragt habe. Dies wäre in diesem Stadium des Verfahrens<br />

nicht verfahrensförderlich gewesen. In § 402 der Abgabenordnung heiße<br />

es: „Führt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren durch, so hat die<br />

sonst zuständige Finanzbehörde dieselben Rechte <strong>und</strong> Pflichten wie die Behörden<br />

des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung.“<br />

Die Steuerfahndung sei die Polizei der Finanzverwaltung. Wenn er in ein Unternehmen<br />

hinein möchte, dann habe er nur die Wahl, entweder mittels eines Durchsuchungsbeschlusses<br />

hereinzukommen oder sich andere Erkenntnisse, wie in diesem<br />

Fall der Betriebsprüfung, zunutze zu machen. Für einen Durchsuchungsbeschluss,<br />

um die Polizei dann beauftragen zu können, habe die Strafanzeige damals<br />

nichts hergegeben. Es habe sich um eine anonyme Anzeige gehandelt, die einen<br />

sehr massiven Vorwurf enthalten habe, der zum Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige<br />

durch nichts belegt gewesen sei. Der Anfangsverdacht für ein strafbares<br />

Verhalten könne nach ganz herrschender Auffassung nur an konkrete Tatsachen<br />

geknüpft werden. Er habe versucht, die massiven Vorwürfe zu objektivieren <strong>und</strong><br />

zu fragen: „Hat der Anzeigeerstatter Recht oder hat er nicht Recht?“ Es gebe<br />

gute Gründe, dass manche Anzeigeerstatter nicht namentlich auftreten. Sie befürchteten<br />

Konsequenzen im persönlichen <strong>und</strong> im beruflichen Bereich. Das sei<br />

ihm klar. Dies könne aber nicht so weit gehen, dass er blind darauf vertraue, dass<br />

das, was in einer anonymen Strafanzeige stehe, auch zutreffe <strong>und</strong> mit aller Macht<br />

– <strong>und</strong> diese habe die Staatsanwaltschaft, wenn sie anfange – vorgehe.<br />

Wenn er einen Anzeigeerstatter habe, der namentlich bekannt sei, dann könne er<br />

diesen kommen lassen <strong>und</strong> fragen, woher er seine Informationen habe. Wenn er<br />

einen anonymen Anzeigeerstatter habe, sei ihm dieser Weg versperrt. Er habe damals<br />

den Weg über die Steuerfahndung <strong>und</strong> mittelbar dann auch über die Erkenntnisse<br />

der Betriebsprüfung gesucht.<br />

Auf die weitere Frage, ob die Steuerfahnder auch nicht steuerliche Straftaten ermitteln,<br />

führte der Zeuge aus, dass dies nach herrschender Auffassung nur möglich<br />

sei, wenn es sich um tateinheitliche Delikte handle. Wenn sich herausgestellt<br />

hätte, dass nur ein Betrug in Betracht gekommen wäre <strong>und</strong> keine Steuerhinterziehung,<br />

dann wäre das Verfahren <strong>von</strong> der Steuerfahndung abgezogen worden <strong>und</strong> er<br />

hätte das Polizeipräsidium Karlsruhe oder die Landespolizeidirektion beauftragt.<br />

Auf die Frage, ob er gewusst habe, dass die Vorermittlungen vor Ort durch die<br />

Betriebsprüfer durchgeführt worden seien <strong>und</strong> ob ihm die Prüfungszeiträume<br />

überhaupt bekannt gewesen seien, sagte der Zeuge, er bezweifle aus heutiger<br />

Sicht, dass ihm der genaue Prüfungszeitraum bekannt gegeben worden sei. In<br />

einem Schreiben der Landespolizeidirektion 2001 oder 2002 sei er gefragt worden,<br />

ob er wisse, dass sich dieser Prüfungszeitraum nur auf die Jahre 1991 bis<br />

1993 erstreckt habe. Das habe er mit Sicherheit nicht gewusst. Prüfungsfeststellungen<br />

über einen Zeitraum, der vier Jahre davor liege; das mache bei einer Anzeige<br />

aus dem Jahr 1996 keinen Sinn. Er sei da<strong>von</strong> ausgegangen, dass die Betriebsprüfung<br />

zeitnah erfolgt sei.<br />

271

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!