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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

Sachverhalte (= insbesondere Proforma-Rechnungen der FTS an die KSK aus 93<br />

in Höhe v. 15, 9 Mio. DM) gemäß § 153 a StPO einzustellen. Dies ergibt sich aus<br />

einem Vermerk des Prüfers AR Seyfried über ein Gespräch mit StA Denk am<br />

30. März 1999 (vgl. LO JM 410 E-27/00 Bd. X): „Denk will Sache vom Tisch haben<br />

<strong>und</strong> Einstellung nach 153 a mit Auflage bewirken. [...] Denk möchte keine<br />

neuen Tatsachen erhalten, die ihm § 153 a verwehren“. Bestätigt wird das In-Betracht-Ziehen<br />

der Einstellung des Verfahrens durch eine Aussage des OStA Denk:<br />

„Es mag sein, dass ich dem Herrn Seyfried gesagt habe, dass ich eine Einstellung<br />

nach § 153 a StPO bewirken will. Mit Bestimmtheit kann ich sagen, dass ich<br />

Herrn Seyfried nichts da<strong>von</strong> sagte, dass ich keine neuen Tatsachen hören wolle,<br />

die der angedachten Verfahrenseinstellung im Wege stünden. [...] Ich kann nicht<br />

ausschließen, dass ich missverstanden worden bin“ (vgl. die Vernehmung des<br />

OStA Denk vor dem AG Jena v. 5. November 2002 in LO StA MA, 401 Js<br />

22627/01, Hauptakte Bd. 7, Bl. 2558 ff., 2561). Von einer Einstellung gegen<br />

Geldauflage wurde letztlich nur deshalb abgesehen, da der angehörten Finanzbehörde<br />

in Erfurt die geplante Geldauflage in Höhe <strong>von</strong> 70.000 DM bei strafrechtlich<br />

relevanten Beträgen <strong>von</strong> über 24 Mio. DM zu niedrig schien (vgl. dazu<br />

AV BuStra Erfurt in LO EF7 Bl. 485).<br />

Ob vorher seitens des (ausschließlich für die Person Angelika Neumann zuständigen)<br />

Wohnsitzfinanzamts Weimar in Unkenntnis des gesamten strafrechtlichen<br />

Vorwurfs <strong>und</strong> in Überschreitung strafprozessualer Befugnisse sogar eine Einstellung<br />

des Verfahrens gem. § 170 II StPO gegenüber RA Kullen in Aussicht gestellt<br />

wurde, ist zweifelhaft: Jedenfalls einem kritischen Aktenvermerk der OFD Erfurt<br />

(wohl vom 2. September 1999) zu dem Verfahren 33 Js 41175/97 der StA Mühlhausen<br />

gegen Angelika Neumann ist dies zu entnehmen (vgl. LO StA MA, 401 Js<br />

22627/01, Hauptakte Bd. 7, Bl. 2646): „Mit welcher Berechtigung wurden vom<br />

FA Weimar gegenüber RA Kullen Zusagen hinsichtlich der Einstellung des Strafverfahrens<br />

nach § 170 II StPO gegeben (...)? [...] Angesichts der im Vorfeld gemachten<br />

‚Zusagen‘ waren die Bemühungen <strong>von</strong> Steufa <strong>und</strong> BuStra, das Strafverfahren<br />

zu einem verfahrensrechtlich vertretbaren Abschluss zu bringen, <strong>von</strong> vornherein<br />

zum Scheitern verurteilt. RA Kullen berief sich gegenüber der StA immer<br />

wieder auf die Zusage einer Verfahrenseinstellung gem. § 170 II StPO. StA Denk<br />

war hierdurch offensichtlich in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt <strong>und</strong><br />

konnte froh sein, die Zustimmung zu einer Verfahrenseinstellung nach § 153 a<br />

StPO (Auflagenhöhe: 70.000 DM) zu erhalten; angesichts der strafrechtlich relevanten<br />

Beträge <strong>von</strong> ca. 25 Mio. DM [...] wahrlich ein ‚voller Erfolg‘.“ Die in dem<br />

Vermerk angesprochene Zusage des FA Weimar gegenüber RA Kullen ergibt sich<br />

auch aus einem Schreiben des RA Kullen v. 23. Februar 1998 an Frau Dr. Barten,<br />

Herrn Loehr, Herrn Schäfer, alle FA Weimar, in welchem es heißt: „Unabhängig<br />

dieser verschiedenen Standpunkte haben Sie nunmehr mitgeteilt, dass die StA<br />

Mühlhausen das Verfahren, wie dargelegt, nach vollständiger Bezahlung der gesamten<br />

Steuerschulden [...] in Anerkennung der Selbstanzeige gem. § 170 II StPO<br />

einstellen wird“ (vgl. LO StA MA, 401 Js 22627/01, Hauptakte Bd. 7, Bl. 2650 ff.).<br />

Ferner ist die Rede <strong>von</strong> einer Zusage des FA Weimar in einem Schreiben des RA<br />

Kullen v. 15. Februar 1999 an StA Denk: „Nachdem die vom FA Weimar avisierte<br />

Zusage der Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO für den Fall der<br />

Bezahlung bzw. Sicherstellung der Kirchensteuer bis heute nicht vorliegt, habe<br />

ich verständlicherweise Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Zusagen bekommen“<br />

(vgl. LO StA MA, 401 Js 22627/01, Hauptakte Bd. 7, Bl. 2663 ff.).<br />

Im Gegensatz dazu wurde vom Vorsteher des FA Weimar, RD Löhr, allerdings<br />

eine Zusage gegenüber RA Kullen in einer Vernehmung v. 4. November 2002 bestritten:<br />

„Ganz konkret, es gab keine Vereinbarung zwischen mir <strong>und</strong> Frau<br />

Dr. Barten auf der einen Seite <strong>und</strong> StA Denk auf der anderen Seite. Frau Dr. Barten<br />

hat mir hierüber nie berichtet. Ich selbst habe mit Herrn StA Denk nie gesprochen.<br />

[...] Ich persönlich hatte den Eindruck, dass er auch nicht so recht wusste,<br />

wie er die Sache anfassen sollte. [...] Es gab kein Gespräch mit Karlsruhe zu<br />

der <strong>von</strong> RA Kullen behaupteten Absprache zwischen ihm <strong>und</strong> Frau Dr. Barten<br />

<strong>und</strong> mir, das Verfahren bei vollständiger Zahlung nach § 170 II StPO oder sonst<br />

einzustellen“ (vgl. die Vernehmung des RD Löhr vor der StA MA in LO StA MA,<br />

401 Js 22627/01, Hauptakte Bd. 7, Bl. 2622 ff.; in diesem Sinne äußerte sich auch<br />

Frau Dr. Barten gegenüber der StA MA am 4. November 2002, vgl. LO StA MA,<br />

401 Js 22627/01, Hauptakte Bd. 7, Bl. 2687 ff). Bestätigung findet die Aussage<br />

des RD Löhr durch die Angaben des zu diesem Sachverhalt ebenfalls vernomme-<br />

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