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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

744<br />

ner, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens natürlich auch geprüft wurde,<br />

wann denn die Tat in Bezug auf die 30.000 DM tatsächlich beendet war. Es sei<br />

insbesondere zu prüfen gewesen, ob noch weitere Zahlungen in diesem Kontext<br />

erfolgt sind. Dies hätte insbesondere Auswirkungen auf die Verjährungsfrage gehabt,<br />

bei weiteren Zahlungen wäre der Ablauf der Verjährung nach hinten geschoben<br />

worden.<br />

Zusammenfassend bejahte der Zeuge die Frage, dass die verjährungsunterbrechenden<br />

Maßnahmen, die getroffen worden sind gegenüber Herrn Dr. Döring,<br />

sich ausschließlich auf das Verfahren oder auf den Vorwurf Vorteilsnahme/Vorteilsgewährung<br />

im Verhältnis zur Firma „FlowWaste“ bzw. Bettina Morlok bezogen<br />

haben, im Sinne einer selbstständigen Tat <strong>und</strong> insoweit, da hier zwei Taten<br />

vorliegen, diese Verjährungsunterbrechungshandlungen nicht auf das Verhältnis<br />

Dr. Döring/Hunzinger übertragen werden können.<br />

Auf weitere Nachfrage, ob in Bezug auf die Vorteilsnahme/Vorteilsgewährung<br />

Dr. Döring/Hunzinger Anklage seitens der Staatsanwaltschaft erhoben worden<br />

wäre, wenn keine Verjährung gewesen wäre, erklärte der Zeuge:<br />

„Ja, dann hätten wir Anklage erhoben. Das beinhaltet die Formulierung „hinreichender<br />

Verdacht“. Es ist natürlich, Verjährung ist ein Verfahrenshindernis.<br />

Auf der Tatbestands-, Rechtswidrigkeits-, Schuldebene besteht nach dem<br />

Ergebnis unserer Ermittlungen ein hinreichender Verdacht, insbesondere halt<br />

ein hinreichender Verdacht bezüglich des Vorliegens einer so genannten Unrechtsvereinbarung,<br />

einer inhaltlichen Verknüpfung zwischen der Dienstausübung<br />

<strong>und</strong> dieser Zuwendung.“<br />

Zum Problem, ob hier nicht zu berücksichtigen sei, dass es zu der alltäglichen<br />

Aufgabe eines Wirtschaftsministers gehöre, für Firmen in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> zu<br />

werben, <strong>und</strong> insbesondere ob dies ein entlastendes Moment unter diesem Gesichtspunkt<br />

sei, entgegnete der Zeuge:<br />

„Nein, das war für uns nicht entlastend, <strong>und</strong> zwar deshalb nicht entlastend, weil<br />

die Argumentationsschiene <strong>von</strong> Dr. Döring sowohl im ersten Komplex als auch<br />

im zweiten Komplex immer dahin gehend ging: „Ich weiß gar nicht, was ihr <strong>von</strong><br />

mir wollt. Ich hab doch bloß Sachen gemacht, die ich als Wirtschaftsminister<br />

machen durfte <strong>und</strong> sogar musste. Das war mein Aufgabengebiet. Ich habe mich<br />

für andere Firmen noch viel stärker als für FlowWaste eingesetzt.“ Das ist auch<br />

in der Tat – – Bei der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung hat er entsprechendes<br />

Material vorgelegt. Darauf kommt es aber nicht an, weil halt nach der Neufassung<br />

der Korruptionsvorschriften Bestechlichkeit wird eben nicht vorgeworfen,<br />

keine rechtswidrige Handlung vorgeworfen wurde, noch nie, <strong>und</strong> nach der<br />

Neufassung reicht halt ein völlig normales Verhalten eines Wirtschaftsministers,<br />

das für sich völlig in Ordnung ist <strong>und</strong> was sein Aufgabenbereich ist, aus, wenn<br />

eine inhaltliche Verknüpfung besteht zu einer Bezahlung.“<br />

Die sich dann später anschließende Frage, ob ein Wirtschaftsminister da<strong>von</strong> absehen<br />

müsste, etwas zu begrüßen, was im Interesse des Landes <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />

sei, beantwortete der Zeuge mit den Worten:<br />

„Nein, er darf nur halt im inhaltlichen Kontext dazu keine Zahlungen entgegennehmen.“<br />

Wie der Behördenleiter der Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Herr Leitender Oberstaatsanwalt<br />

Spitz, im Rahmen seiner Vernehmung am 9. März 2005 bereits erläuterte,<br />

stellte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe mit Verfügung vom 7. März<br />

2005 das Ermittlungsverfahren gegen Dr. Döring wegen Verdachts der Vorteilsannahme<br />

<strong>und</strong> gegen Bettina Morlok <strong>und</strong> Moritz Hunzinger wegen Vedachts der<br />

Vorteilsgewährung gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Im Komplex Dr. Döring/Bettina<br />

Morlok war aus Sicht der Staatsanwaltschaft Karlsruhe eine Unrechtsvereinbarung<br />

im Sinne der §§ 331, 333 StGB nicht nachzuweisen. Im Komplex<br />

Dr. Döring/Moritz Hunzinger schied aus Sicht der Staatsanwaltschaft Karlsruhe<br />

eine Strafverfolgung wegen Verjährung aus.<br />

Als Abschluss zu diesem Komplex Hunzinger/Dr. Döring sei an dieser Stelle der<br />

Briefwechsel zwischen Herrn Dr. Döring <strong>und</strong> Herrn Hunzinger aus dem Zeitraum

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