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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

536<br />

Zu A. III. 10.<br />

Ob die Landesregierung, die Ministerien, die Strafverfolgungsbehörden,<br />

Steuerbehörden <strong>und</strong> sonstige Behörden des Landes <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> im<br />

Rahmen <strong>von</strong> Betriebsprüfungen, Strafverfolgungs- <strong>und</strong> Steuerverfahren sowie<br />

sonstigem Verwaltungshandeln, in Zusammenhang mit den Personen<br />

Manfred Schmider <strong>und</strong> Matthias Schmider sowie deren Unternehmungen<br />

ihre Pflichten beachtet haben;<br />

Verhalten <strong>von</strong> Landesregierung <strong>und</strong> Landesbehörden im „FlowTex“-Verfahren<br />

seit Beginn der Betriebsprüfung bei der FlowTex-Gruppe im Oktober<br />

1999, insbesondere<br />

10. in welchem Umfang die Staatsanwaltschaft Mannheim nach Hinweis des<br />

zuständigen Prozessgerichts für die Anklageerhebung gegen die Flow-<br />

Tex-Beschuldigten nachermitteln musste.<br />

I. Beigezogene Akten<br />

– Akten der Staatsanwaltschaft Mannheim 22 KLs 628 Js 10855/01<br />

– Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe MA 4/00<br />

– Akten des Justizministeriums <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> 410 E 27/00<br />

Die Staatsanwaltschaft Mannheim hatte am 11. April 2001 gegen Manfred Schmider,<br />

Dr. Klaus Kleiser u. a. Anklage erhoben.<br />

Die zuständige Wirtschaftsstrafkammer 2 des Landgerichts Mannheim trennte mit<br />

Beschluss vom 12. Juli 2001 den in dieser Anklage enthaltenen so genannten<br />

„Romonta-Komplex“ ab <strong>und</strong> gab die Akten zu diesem Komplex zur weiteren Ermittlung<br />

des Sachverhalts an die Staatsanwaltschaft Mannheim zurück. Im Einzelnen<br />

führte das Landgericht im Beschluss vom 12. Juli 2001 aus:<br />

„... a) Eingehungsbetrug zum Nachteil der Firma Romonta<br />

Die Anklage sieht den Schaden bei der Firma Romonta darin, dass die Firma<br />

Romonta durch Abschluss des Darlehensvertrages mit der DG-Bank zwecks<br />

Finanzierung der HBS eine Verpflichtung in Höhe <strong>von</strong> r<strong>und</strong> 40 Mio. DM eingegangen<br />

ist, deren Rückzahlung nicht garantiert war (vgl. Bl. 294 d. Anklage).<br />

Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Betrug i. S. d. § 263 StGB setzt voraus,<br />

dass das Vermögen eines anderen geschädigt wird. Hierbei ist zu berücksichtigen,<br />

dass die Angeklagten Manfred Schmider <strong>und</strong> Dr. Kleiser wirtschaftliche<br />

Eigentümer der Romonta waren. Zwar hat die Romonta als GmbH eine<br />

eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. § 13 Abs. 1 GmbHG). In der obergerichtlichen<br />

Rechtsprechung (vgl. u. a. BGH in NJW 2000, 154) ist jedoch anerkannt,<br />

dass die Gesellschafter nach der gesetzlichen Konzeption gr<strong>und</strong>sätzlich frei<br />

sind, über das Gesellschaftsvermögen zu verfügen. Die Grenze bildet eine Existenzgefährdung,<br />

insbesondere eine Gefährdung des Stammkapitals als Folge<br />

der Verfügung, hier der Aufnahme des Darlehens. Entsprechende konkrete Anhaltspunkte,<br />

die einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnten, sind<br />

nicht ermittelt.<br />

b) Betrug zum Nachteil der Deutschen Genossenschaftsbank<br />

Hier sieht die Anklage den Schaden darin, dass der Kredit zweckgeb<strong>und</strong>en für<br />

dieses konkrete Geschäft begeben wurde <strong>und</strong> die Geräte nicht vorhanden waren<br />

(vgl. Bl. 295 d. Anklage), sowie darin, dass die – mittelbare – Rückzahlung <strong>von</strong><br />

Dogmoch/FTT (vgl. Bl. 63 d. Anklage) gefährdet gewesen sei. Diese Auffassung<br />

teilt die Kammer nicht. Beim Eingehungsbetrug ergibt sich der Vermögensschaden<br />

durch Vergleich des Vermögensstandes des Verletzten vor <strong>und</strong> nach<br />

dem Vertragsschluss (vgl. Tröndle/Fischer, 50. Auflage, § 263 Rdnr. 32 a). Vertragspartner<br />

der Bank war die Firma Romonta. Der Bank ist somit nur dann<br />

<strong>und</strong> insoweit ein Schaden entstanden, als die Firma Romonta nicht willens oder<br />

wirtschaftlich in der Lage gewesen ist, das Darlehen zurückzuzahlen. Hierzu<br />

sind bisher keine konkreten Ermittlungen erfolgt.

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