09.12.2012 Aufrufe

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

880<br />

blick auf den Einsatz der HBS bei den Servicegesellschaften eine „umfassende<br />

Beurteilung gar nicht möglich“ gewesen sei: „Wie bei einer ‚Gr<strong>und</strong>gesamtheit‘<br />

<strong>von</strong> zwei Firmen in seriöser Weise auf die wirtschaftliche Lage <strong>von</strong> weiteren<br />

16 Firmen zu schließen sein soll, ist nicht ersichtlich“ (S. 19).<br />

Das Gericht resümiert schließlich: „Nach dem vorliegenden Aktenmaterial aus<br />

der Betriebsprüfung spricht danach alles dafür, dass der Angeschuldigte mit<br />

Vorlage der Wirtschaftsprüfer-Testate da<strong>von</strong> ausging, dass die testierten Bohrsysteme<br />

auch tatsächlich körperlich vorhanden sind. Ebenso drängt sich auf,<br />

dass er aufgr<strong>und</strong> der Stichproben – insoweit ‚systemüblich‘ – da<strong>von</strong> ausging,<br />

dass alle HBS, die 1991 bis 1993 veräußert worden waren, tatsächlich auch<br />

vorhanden waren. Dass tatsächlich vorhandene Geräte durch die Leasinggesellschaften<br />

<strong>und</strong> Banken zum Teil vorfinanziert wurden, hatte er gegenüber seinen<br />

Vorgesetzten mitgeteilt. Der Vorfinanzierung tatsächlich vorhandener Systeme<br />

maß er – ebenso wie u. a. die Zeugen Gartner <strong>und</strong> Blum – ersichtlich keine<br />

größere Bedeutung bei“ (S. 19).<br />

Auch den belastenden Angaben der damals Beschuldigten Manfred Schmider<br />

<strong>und</strong> Dr. Klaus Kleiser sowie der Zeugen Wolfgang Bulich <strong>und</strong> Angelika Neumann<br />

schenkt das Gericht keinen Glauben (S. 20). Die Strafkammer weist insoweit<br />

auf die Aussage des Dr. Kleiser v. 13. Mai 2004 gegenüber dem erkennenden<br />

Gericht besonders hin: „Er hat unmissverständlich erklärt, dass der Angeschuldigte<br />

bei der zweiten Betriebsprüfung bezüglich der dritten Betriebsprüfung<br />

keine Zusage erteilt habe, dass er ‚die Augen zudrücken würde‘. Er – Dr.<br />

Kleiser – habe zwar einmal gesagt, dass darüber gesprochen worden sei, das sei<br />

aber nicht richtig gewesen. Er hat bek<strong>und</strong>et, ‚dass die Belastung des Herrn<br />

Seyfried durch mich objektiv unrichtig ist <strong>und</strong> war‘. Auch Manfred Schmider<br />

habe ihm nie <strong>von</strong> einer Zusage des Angeschuldigten erzählt“ (S. 20). Die<br />

Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr. Kleiser begründet das Gericht mit einer weitgehenden<br />

Übereinstimmung der Aussage mit dem sonstigen Beweisergebnis,<br />

die im Übrigen die „eklatanten Widersprüche <strong>und</strong> Ungereimtheiten in den<br />

früheren Beschuldigtenvernehmungen der Haupttäter“ auflöse, sowie mit der<br />

erteilten Belehrung, er könnte sich im Hinblick auf seine früheren Angaben zu<br />

dem Angeschuldigten Betriebsprüfer wegen falscher Verdächtigung strafbar<br />

gemacht haben. Hingegen spreche „ganz erheblich gegen die Glaubwürdigkeit“<br />

der früheren Angaben der Beschuldigten Manfred Schmider <strong>und</strong> Dr. Klaus<br />

Kleiser, dass <strong>von</strong> diesen „wesentlichen Tatsachen“ verschwiegen worden seien,<br />

insbesondere dass die anhand der Listen festgestellten Diskrepanzen <strong>von</strong> Einkauf<br />

<strong>und</strong> Verkauf mit dem „Flow-Mole-Prozess“ gegenüber dem Betriebsprüfer<br />

begründet worden seien (S. 21, 22). Die Kammer macht in den Gründen<br />

weiter deutlich, dass die früheren Angaben <strong>von</strong> Manfred Schmider <strong>und</strong><br />

Dr. Klaus Kleiser <strong>von</strong> „Belastungstendenzen (...) gegenüber dem Angeschuldigten“<br />

getragen gewesen seien <strong>und</strong> „eine Vielzahl pauschaler Behauptungen<br />

<strong>und</strong> Schlussfolgerungen“ enthielten (S. 22). Im Hinblick auf die Aussagen der<br />

Zeugen Wolfgang Bulich <strong>und</strong> Angelika Neumann weist die Kammer darauf hin,<br />

dass diese Angaben teils nicht nachvollziehbare, nicht aussagekräftige „eigene<br />

Schlussfolgerungen“ oder subjektive Einschätzungen enthielten, also ebenfalls<br />

nicht geeignet seien, den Kenntnisstand des Prüfers zu belegen (S. 24).<br />

Darüber hinaus spricht das Gericht folgendes Argument an: „Auch der Aufwand,<br />

der im Zusammenhang mit den 45 zu testierenden ‚Auslandsmaschinen‘<br />

getrieben wurde, sprach <strong>und</strong> spricht gegen eine Mitwisserschaft des Angeschuldigten.<br />

Weshalb sollte er weitergehende Unterlagen <strong>und</strong> Nachweise verlangen,<br />

als dies die eigentlich betroffenen Leasinggesellschaften <strong>und</strong> Wirtschaftsprüfer<br />

taten, wenn er eingeb<strong>und</strong>en war in den Betrug?“ (S. 23). Nach alldem<br />

kommt die Kammer zu dem Schluss: „Es ist nach Sachlage im Gegenteil<br />

vielmehr da<strong>von</strong> auszugehen, dass der Angeschuldigte die <strong>von</strong> ihm im Rahmen<br />

der Betriebsprüfung erhobenen, als relevant erkannten Tatsachen an seine Vorgesetzten<br />

<strong>und</strong> die Steuerfahndung weitergeleitet <strong>und</strong> engagiert an der Aufklärung<br />

des Schneeballsystems gearbeitet hat“ (S. 30).<br />

Unabhängig da<strong>von</strong> erkennt die Kammer auch kein Tatmotiv. Sie sieht weder<br />

Anhaltspunkte für ein Näheverhältnis des Angeschuldigten zu Manfred Schmider,<br />

noch Anzeichen für eine – ein Tatmotiv erklärbare – Zuwendung, da die<br />

<strong>von</strong> der Anklage behaupteten Zuwendungen (Laptop, Restkaufpreiszahlung<br />

beim PKW-Kauf) „lächerlich gering“ seien; ein <strong>von</strong> der Anklage unterstelltes

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!