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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

Zeuge, er verstehe diese „Stuttgarter Vereinbarung“ so, dass es eine Stelle in<br />

Stuttgart gegeben habe, die mit dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft Kontakt<br />

aufgenommen habe. Wenn das die Staatsanwaltschaft gewesen wäre, dann wäre<br />

der nach dem Gerichtsverfassungsgesetz <strong>und</strong> der Strafprozessordnung vorgesehene<br />

Weg der über die Generalstaatsanwaltschaft gewesen. Sie seien aber nicht<br />

damit befasst worden. Die weitere Frage, ob Strafanträge in solchen Verfahren<br />

der Generalstaatsanwaltschaft vor ihrer Stellung in der öffentlichen Hauptverhandlung<br />

zu berichten seien oder ob erst, nachdem sie gestellt worden seien, berichtet<br />

werde, erklärte der Zeuge, da gebe es keine Regel. Strafanträge müssten<br />

dem Generalstaatsanwalt nicht berichtet werden, weder vor noch nachher. Das<br />

könne in einem Ausnahmefall einmal anders sein, wenn das etwa vorbesprochen<br />

gewesen sei. Hier sei es nicht vorbesprochen gewesen. Eine Vereinbarung zwischen<br />

Staatsanwaltschaft <strong>und</strong> Verteidigung oder Staatsanwaltschaft, Verteidigung<br />

<strong>und</strong> Gericht hätte in diesem spektakulären Fall, der <strong>von</strong> vornherein eine <strong>Bericht</strong>ssache<br />

gewesen sei, aber berichtet werden müssen.<br />

Auf Frage führte der Zeuge aus, nach seiner Kenntnis habe es über die Höhe des<br />

Strafmaßes keine Gespräche zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft <strong>und</strong> Verteidigung<br />

gegeben. Auf die Nachfrage, ob es zwischen Gericht <strong>und</strong> Staatsanwaltschaft<br />

zu Gesprächen zu diesem Thema gekommen sei, erklärte der Zeuge, ihm sei <strong>von</strong><br />

einer Erörterung des Strafmaßes zwischen Staatsanwaltschaft <strong>und</strong> Gericht nichts<br />

bekannt.<br />

Auf Vorhalt des <strong>von</strong> Herrn Oberstaatsanwalt Dr. Schäfer erstellten Vermerks der<br />

Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 29. August 2001 im Auszug<br />

„Bei dieser Gelegenheit erwähnte Richter am Oberlandesgericht Böhm, seines<br />

Wissens habe es wegen der Höhe der zu beantragenden Strafe eine Absprache<br />

zwischen der Staatsanwaltschaft Mannheim <strong>und</strong> den Verteidigern gegeben.<br />

Danach solle sich die Höhe der zu beantragenden Strafe an der für gegen<br />

Dr. Jürgen Schneider ausgesprochenen Strafe (6 Jahre <strong>und</strong> 9 Monate) orientieren.<br />

Auf meine Nachfrage, woher er diese Information habe, antwortete<br />

Richter am Oberlandesgericht Böhm, dies habe ihm Vorsitzender Richter am<br />

Landgericht Meyer, der Vorsitzende der mit dem Strafverfahren gegen Manfred<br />

Schmider u a. befassten Wirtschaftsstrafkammer, „in einem frühen Stadium“<br />

mitgeteilt.<br />

Unmittelbar im Anschluss an dieses Gespräch habe ich noch am Abend des<br />

28. August 2001 Oberstaatsanwalt Jobski, Staatsanwaltschaft Mannheim, telefonisch<br />

zu einer möglichen Absprache in dem <strong>von</strong> Richter am Oberlandesgericht<br />

Böhm mitgeteilten Sinne befragt. Oberstaatsanwalt Jobski wies die entsprechende<br />

Behauptung zurück.“<br />

<strong>und</strong> der anschließenden Frage, ob aufgr<strong>und</strong> dieses Vorgangs mit der Staatsanwaltschaft<br />

Mannheim über Straferwartungen <strong>und</strong> Strafanträge gesprochen worden sei,<br />

erklärte der Zeuge, er könne nur wiederholen, dass dies nicht erfolgt sei. Die<br />

Staatsanwaltschaft habe die Angaben <strong>von</strong> Herrn Böhm bestritten. Und sie habe<br />

sich ja auch nicht im Entferntesten an dem Urteil gegen Jürgen Schneider orientiert.<br />

Die Strafen seien exorbitant höher gewesen als die, die gegen Jürgen Schneider<br />

festgesetzt worden seien.<br />

Er halte im Übrigen diese Äußerung <strong>von</strong> Manfred Schmider für die Nebelkerze<br />

eines Wichtigtuers. Es habe sich in keiner Weise bestätigt, was er gesagt habe.<br />

Auf die Frage, gegen wen sich der Vorwurf der „Außensteuerung“ des Vorsitzenden<br />

Richters am Landgericht Meyer gerichtet habe, führte der Zeuge aus, wie in<br />

den Zeitungen berichtet worden sei, habe der Vorsitzende der erkennenden Kammer,<br />

Herr Meyer, <strong>von</strong> einer „Außensteuerung der Staatsanwaltschaft Mannheim“<br />

gesprochen, <strong>und</strong> das mit einem bestimmten Datum, er glaube, es sei der 20. Dezember<br />

gewesen, verb<strong>und</strong>en. Dies könne nur mit Folgendem zu tun haben: Am<br />

18. Dezember seien die Angeklagten Manfred Schmider, Dr. Kleiser, Neumann<br />

<strong>und</strong> Schmitz verurteilt worden. Gleichzeitig sei noch eine Anklage bei derselben<br />

Strafkammer gegen Matthias Schmider <strong>und</strong> noch einen weiteren Angeklagten anhängig<br />

gewesen. Die ursprüngliche Anklage gegen die Angeklagten Manfred<br />

Schmider u. a. sei nur teilweise verhandelt worden. Zwei Verfahrensgegenstände<br />

der ursprünglichen Anklage seien abgetrennt worden. Er nenne die Stichworte<br />

„PowerDrill“ <strong>und</strong> „Romonta“. Das seien genau die Verfahrensgegenstände gewe-<br />

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