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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

482<br />

Auch vermag das Verhalten des Angeschuldigten bei den Besprechungen mit den<br />

Beamten des BKA vom 16. Juli 1999 <strong>und</strong> 28. September 1999, über das der Zeuge<br />

Kriegeskorte bei seiner Vernehmung am 7. März 2002 berichtet hat, nach Ansicht<br />

des Gerichts schon deshalb nicht zum Beleg des Anklagevorwurfs herangezogen<br />

werden, weil die Kontakte <strong>von</strong> Herrn Kriegeskorte mit Herrn Seyfried erst<br />

drei Jahre nach dem hier relevanten Zeitraum Mitte bis Ende 1996 stattgef<strong>und</strong>en<br />

haben. Dafür, welchen Erkenntnishorizont Herr Seyfried bei der Betriebsprüfung<br />

1996 hatte, geben die Einlassungen des Zeugen Kriegeskorte nichts her. Es sei<br />

unbedeutend, dass nach Angaben <strong>von</strong> Herrn Kriegeskorte Herr Seyfried in der<br />

Besprechung im September 1999 das gesamte FlowTex-System als Schneeballsystem<br />

eingestuft <strong>und</strong> dies auch anhand einer Folie verdeutlicht habe. Bei den<br />

Einlassungen des Zeugen Kriegeskorte müsse aber auch berücksichtigt werden,<br />

dass alle Beteiligten der Besprechung im September 1999 die besprechungsgegenständlichen<br />

Kenntnisse als beweismäßig unzureichend angesehen haben <strong>und</strong><br />

allgemein weiterer Ermittlungsbedarf gesehen wurde.<br />

Den wohl entscheidenden Gr<strong>und</strong> gegen die Annahme, Herr Seyfried hätte weitere<br />

Betrugshandlungen mit existierenden bzw. virtuellen Bohrgeräten billigend in<br />

Kauf genommen, sieht das Gericht im vorliegenden Fall vor allem in der Tatsache,<br />

dass – nach dem vorliegenden Ergebnis der Ermittlungen – kein persönliches<br />

Interesse in der Person des Herrn Seyfried daran erkennbar ist, das Betrugssystem<br />

weiterlaufen zu lassen. Anhaltspunkte dafür, dass Herr Seyfried einen<br />

spürbaren, seinen vermeintlichen Kenntnissen entsprechenden, wirtschaftlichen<br />

oder sonstigen Vorteil aus diesem Wissen gezogen hätte, haben die durchgeführten<br />

Ermittlungen aus Sicht des Gerichts nicht ergeben. Die in der Anklage aufgeführten<br />

Zuwendungen, die eigene Anklagepunkte sind, seien zwar tatsächlich geflossen,<br />

stünden jedoch in keinem Verhältnis zur Dimension der Haupttat.<br />

Die vom Gericht hier zitierten Zuwendungen werden unten als weitere Anklagepunkte<br />

noch erörtert.<br />

In Bezug auf die „Verhältnismäßigkeit zwischen Dimension der Haupttat <strong>und</strong> der<br />

sonstigen Zuwendungen“ gelte aus der Sicht des Gerichts das Gleiche auch hinsichtlich<br />

der Einladung zum Stehempfang anlässlich des 50. Geburtstages <strong>von</strong><br />

Herrn Manfred Schmider sowie dem verabredeten Tennisspiel zwischen Herrn<br />

Manfred Schmider <strong>und</strong> Herrn Seyfried. Aus Sicht des Gerichts gäbe es für eine<br />

persönlich enge <strong>und</strong> fre<strong>und</strong>schaftliche Beziehung zu einem der Haupttäter mit<br />

Herrn Seyfried ebenso wenig Anhaltspunkte.<br />

Ein gewichtiger Umstand zugunsten <strong>von</strong> Herrn Seyfried sei auch, so führt das Gericht<br />

weiter fort, dass die dritte Betriebsprüfung im Jahr 1999, die Herr Seyfried<br />

als Prüfungsleiter koordinierte, schließlich zur Aufdeckung des FlowTex-Betruges<br />

führte. Hierbei sei zu berücksichtigen, was der Zeuge Manfred Hörth bei seiner<br />

Vernehmung vom 19. November 2002 auf die Frage, wer letztlich das Gespräch<br />

mit dem Vorsteher bzw. mit der OFD <strong>und</strong> weiteren Vorgesetzten im Hinblick<br />

auf die bestehenden Verdachtsgründe der nicht existierenden Bohrsysteme<br />

gesucht habe, geäußert hat:<br />

„Wenn Sie mich nach der Initiative fragen, kam die Initiative <strong>von</strong> mir. Im Wesentlichen<br />

aber, <strong>und</strong> das war auch die treibende Kraft, immer <strong>von</strong> Herrn<br />

Seyfried“.<br />

Aus Sicht des Gerichts stünde ein solches Verhalten aber einer Handlung bzw.<br />

Unterlassung, wie sie dem Herrn Seyfried vorgeworfen wird, diametral entgegen.<br />

Es sei zur Überzeugung der Kammer daher auszuschließen, dass Herr Seyfried zu<br />

einem späteren Zeitpunkt, als dies in der Anklage angenommen wird, die Haupttat<br />

der FlowTex-Verantwortlichen mit Gehilfenvorsatz gefördert haben könnte.<br />

Abschließend im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch der zu Lasten des Herrn<br />

Seyfried vorgebrachten Gesichtspunkte vermag die Kammer einen hinreichenden<br />

Tatverdacht nicht zu erkennen. Aus Sicht des Gerichts sei noch einmal zu bedenken,<br />

dass die zentralen Beweismittel der Anklage, die Zeugen Dr. Kleiser <strong>und</strong><br />

Manfred Schmider, sich mit ihren früheren Belastungen als unglaubwürdig erweisen<br />

würden <strong>und</strong> dass die Aktenlage ebenso wie die Beobachtung weiterer Zeugen,<br />

für strafrechtlich relevantes Handeln oder Unterlassen des Angeschuldigten nichts<br />

hergeben würde.

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