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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

1140<br />

8<br />

Bei einer nur wörtlichen Auslegung kann man den Standpunkt beziehen,<br />

dass damit nur eine nichtöffentliche Beratungssitzung des Untersuchungsausschusses<br />

gemeint sein kann, weil es nur dort „Beratungsgegenstände“<br />

geben kann. In öffentlichen Sitzungen <strong>von</strong> Untersuchungsausschüssen<br />

geht es aber um Beweiserhebungen, die im Wortsinn eigentlich<br />

keine Beratungsgegenstände bilden.<br />

In einer hierauf erbetenen Stellungnahme vom 24. Juli 1991 hat die <strong>Landtag</strong>sverwaltung<br />

im Ergebnis festgestellt, dass eine an Sinn <strong>und</strong> Zweck des<br />

§ 6 a Satz 2 UAG orientierte Auslegung dazu führen müsse, dass das<br />

Sitzungserzwingungsrecht der qualifizierten Ausschussminderheit beide<br />

Sitzungsarten, sowohl die öffentliche Beweisaufnahme wie die nichtöffentliche<br />

Beratung, erfasse. Dieses Ergebnis werde durch die mit der Novelle <strong>von</strong> 1983<br />

verfolgte gesetzgeberische Absicht bestätigt, die die Stellung der qualifizierten<br />

Ausschussminderheit im Untersuchungsverfahren durch die Einführung des<br />

Sitzungserzwingungsrechts stärken wollte. Dies wäre aber unvollkommen<br />

geblieben, wenn damit nur ein Erzwingungsrecht für nichtöffentliche<br />

Beratungssitzungen eingeführt worden wäre.<br />

In der Praxis der Untersuchungsausschüsse des <strong>Landtag</strong>s ist diese Streitfrage<br />

seit der damaligen Äußerung der <strong>Landtag</strong>sverwaltung nicht mehr aufgetreten.<br />

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