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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

158<br />

hätten. Die Scheingeschäfte sollten dazu dienen, um Kreditwürdigkeit des Matthias<br />

Schmider vorzutäuschen.<br />

In der Besprechung habe sein Sachgebietsleiter, Herr Rügenhagen, dann den<br />

strafrechtlichen Hinweis nach § 201 Abs. 2 AO gegeben, wonach die strafrechtliche<br />

Würdigung des festgestellten Sachverhalts bezüglich der Scheingeschäfte<br />

durch die Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle erfolgen werde.<br />

In das Verfahren sei auch ein Umsatzsteuerfachprüfer eingeschaltet worden, da<br />

der Prüfungszeitraum <strong>von</strong> 1988 bis 1990 reichte, Scheingeschäfte jedoch auch<br />

noch in 1991 <strong>und</strong> 1992 stattfanden. Insgesamt seien deshalb Scheingeschäfte in<br />

einem Volumen <strong>von</strong> 247 Millionen DM festgestellt worden.<br />

Nach der Besprechung habe er in der Folgezeit die Betriebsprüfungsberichte für<br />

die drei Fiber-Tex-Firmen erstellt sowie zu jeder Firma einen Aktenvermerk über<br />

die straf- <strong>und</strong> bußgeldrechtliche Bewertung, einen so genannten roten Bogen. Die<br />

Entwürfe seien dann an die Oberfinanzdirektion gegangen, welche in dem Fall die<br />

Aufgabe der Koordination mit den Betriebsprüfungen bei der Unternehmensgruppe<br />

Manfred Schmider durch das Finanzamt Karlsruhe-Stadt hatte. Die Oberfinanzdirektion<br />

habe dann die Texte zu den Scheinumsätzen modifiziert <strong>und</strong> die<br />

Betriebsprüfungsberichte dann freigegeben. Eine Mehrfertigung der jeweils betroffenen<br />

Firmen sei dann an die Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle gegangen.<br />

Auf Nachfrage, ob im roten Bogen darauf hingewiesen worden sei, dass die<br />

Scheingeschäfte zur Erlangung <strong>von</strong> Krediten etc. verwendet wurden, verwies der<br />

Zeuge Meier auf die Textziffer II. 4. des roten Bogens. Dort sei unter der Überschrift<br />

„Es sind folgende mit Steuerstraftaten bzw. Steuerordnungswidrigkeiten<br />

im Zusammenhang stehende andere Straftaten festgestellt worden (zum Beispiel<br />

Zoll-, Devisen-, Wirtschaftsvergehen, Urk<strong>und</strong>enfälschung, Betrug, Untreue, Unterschlagung):“<br />

Folgendes festgehalten:<br />

„1. Wechselfinanzierung<br />

Die Scheinumsätze dienten zur Wechselfinanzierung, das heißt, es wurden Warengeschäfte<br />

vorgetäuscht, damit die Wechsel rediskontierfähig sind.<br />

2. Bilanzfälschung<br />

Wegen der Vorlage der Bilanzen bei den Kreditinstituten wurden realisierte<br />

Verluste nicht ausgewiesen <strong>und</strong> durch fingierte Forderungen <strong>und</strong> unfertige<br />

Leistungen der entstandene Verlust ausgeglichen.“<br />

Der Zeuge Meier führte weiter aus, dass der Steuerberater Wawra ihn am 28. Mai<br />

1993 –die Betriebsprüfungsberichte seien erstellt, aber noch nicht bekannt gegeben<br />

gewesen – angerufen habe, um mitzuteilen, dass er noch Überlegungen zur<br />

Organschaft vorbringen möchte. In einem Vermerk des Zeugen Meier über dieses<br />

Telefongespräch heißt es:<br />

„Herr Wawra beabsichtigt, Unterlagen über eine Organschaft zwischen der Unternehmensgruppe<br />

des Manfred Schmider <strong>und</strong> des Matthias Schmider den Betriebsprüfern<br />

Kremp <strong>und</strong> Meier vorzulegen. Danach möchte er mit den Prüfern<br />

diskutieren. Nach meiner Auffassung können die Betriebsprüfungsberichte nicht<br />

ohne weiteres abgeändert werden, weil diese zur Freigabe in der OFD liegen.“<br />

Die Prüfung der Organschaft aufgr<strong>und</strong> der vorliegenden Verträge habe dann dazu<br />

geführt, dass mangels wirtschaftlicher Eingliederung der Kapitalgesellschaften<br />

bei dem möglichen Organträger Matthias Schmider oder gar Manfred Schmider<br />

nach Auffassung der Betriebsprüfer nicht vorlag. Diese Auffassung habe man<br />

dann auch in den Betriebsprüfungsberichten vertreten.<br />

Auf Frage, ob er wisse, dass die OFD dann eine andere Auffassung vertreten habe,<br />

antwortete der Zeuge Meier, womöglich sei dabei aber ein anderer Sachverhalt vorgetragen<br />

worden. Er sei bei den Besprechungen nicht dabei gewesen <strong>und</strong> kenne<br />

jetzt den Sachverhalt nicht. Er könne deshalb auch nicht dazu Stellung nehmen.<br />

Auf Frage, ob er während seiner Betriebsprüfung Einfluss <strong>von</strong> außen registriert<br />

habe, sagte der Zeuge, mit Sicherheit nicht. Alle Besprechungen in der Oberfinanzdirektion<br />

seien so gewesen, dass er tatkräftig unterstützt worden sei.

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