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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

nuar 1995 <strong>von</strong> der Staatsanwaltschaft erbetene Aufstellung der Soll <strong>und</strong> Haben-<br />

Umsätze des Anderkontos <strong>von</strong> Rechtsanwalt S. vom 7. Januar 1992 bis zum<br />

6. Oktober 1994 übersandt hatte, veranlasste der für Verdachtsanzeigen zuständige<br />

Dezernent die Überleitung des Vorermittlungsverfahrens in ein förmliches Ermittlungsverfahren<br />

gegen Rechtsanwalt S. wegen des Verdachts der Geldwäsche<br />

nach § 261 StGB. Dieses Verfahren wurde im Dezernat 93 unter dem Aktenzeichen<br />

93 Js 129/95 geführt.<br />

Nach der Ermittlung der Absender der Überweisungen auf das Anderkonto des<br />

Rechtsanwalts S. beauftragte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 8. Juni<br />

1995 die gemeinsame Finanzermittlungsgruppe <strong>von</strong> Zoll <strong>und</strong> Polizei (GFG) in<br />

Karlsruhe damit, Umfeldermittlungen durchzuführen. Dabei bat die Staatsanwaltschaft<br />

darum, an den Beschuldigten Rechtsanwalt S. sowie die Zeugen Dr. Kleiser<br />

<strong>und</strong> Manfred Schmider vorerst nicht heranzutreten. Die GFG Karlsruhe überprüfte<br />

die Firmenverhältnisse der Firma KSK Vertriebs GmbH <strong>und</strong> KSK guided<br />

microtunneling technologies GmbH durch Einsicht in die Handelsregisterakten.<br />

Nachdem die GFG zuvor <strong>von</strong> der Sparkasse Pforzheim über angekündigte Bargeldabhebungen<br />

durch Rechtsanwalt S. informiert worden war, observierte sie<br />

diesen am 11. <strong>und</strong> 28. Juli 1995 bei der Geldabhebung. Mit jeweils zwei Zwischenaufenthalten<br />

im ersten Fall in seiner Kanzlei <strong>und</strong> anschließend in seiner<br />

Wohnung <strong>und</strong> im zweiten Fall bei der Daimler Benz Niederlassung in Pforzheim<br />

<strong>und</strong> anschließend wiederum in seiner Wohnung fuhr Rechtsanwalt S. an beiden<br />

Tagen der Geldabhebung auf das Gelände der Firma FlowTex, wo sich neben den<br />

Räumlichkeiten der Firma auch ein Büro <strong>von</strong> Rechtsanwalt S. befand. Bei seinen<br />

Zwischenstopps hatte Rechtsanwalt S. den Aktenkoffer, in dem er zuvor das Geld<br />

verstaut hatte, jeweils mitgenommen. Für den Geldtransport zur Firma FlowTex<br />

sprach zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit, ein Beweis dahin gehend konnte<br />

aber nicht geführt werden. Eine daraufhin erfolgte Überprüfung der Firmengruppe<br />

FlowTex anhand der Handelsregisterakten offenbarte eine enge wirtschaftliche<br />

Verb<strong>und</strong>enheit zur Firma KSK <strong>und</strong> personelle Verflechtungen. Darüber hinaus ergab<br />

sich ein Hinweis auf die Firma Finakant AG mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein.<br />

Im Rahmen der Umfeldermittlungen erlangte die GFG auch Kenntnis <strong>von</strong> dem im<br />

Jahr 1996 bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gegen Manfred Schmider anhängigen<br />

Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Raubs. Ein Zusammenhang<br />

zu dem Geldwäscheverdacht gegen Rechtsanwalt S. konnte nicht hergestellt werden.<br />

Die vollständige Auswertung der Belege der Sparkasse Pforzheim bezüglich des<br />

Anderkontos <strong>von</strong> Rechtsanwalt S. ergab, dass dieser in der Zeit vom 1. Februar<br />

1993 bis zum 28. Juli 1995 insgesamt 57 Mio. DM in bar abgehoben hatte. Am<br />

21. Dezember 1995 fasste die GFG Karlsruhe in einem Sachstandsbericht an die<br />

Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim – ihre bisherigen Erkenntnisse<br />

zusammen <strong>und</strong> zog den Schluss, dass die hohen Barabhebungen keine wirtschaftlich<br />

sinnvolle Vorgehensweise darstellen <strong>und</strong> der Verdacht bestehe, dass es<br />

sich um inkriminierte Gelder handele, deren Papierspur durch die Barabhebungen<br />

unterbrochen werden soll, um die Herkunft der Gelder zu verschleiern. Die GFG<br />

wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass bei der Sparkasse Karlsruhe weitere<br />

Unterlagen angefordert worden seien, deren Auswertung noch andauere. Die<br />

Staatsanwaltschaft bat die GFG um Durchführung dieser weiteren Ermittlungen.<br />

Bereits am 27. Juli 1995 hatte die GFG die Steuerfahndung beim Finanzamt<br />

Karlsruhe-Durlach über das Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwalt S. informiert<br />

<strong>und</strong> eine Kopie der Ermittlungsakte übergeben. Der Sachbearbeiter der<br />

GFG wies die Steuerfahndung darauf hin, dass nach seiner Auffassung eine bedeutende<br />

Steuerhinterziehung vorliege. Zwischen Steuerfahndung <strong>und</strong> GFG wurde<br />

vereinbart, dass die Steuerfahndung zunächst beim B<strong>und</strong>esamt für Finanzen<br />

Informationen über die Firmen Finakant AG <strong>und</strong> Norinvest AG beide mit Sitz in<br />

Liechtenstein einholen werde. Ein Hinweis auf die Firma Norinvest hatte sich aus<br />

den Kontounterlagen des Anderkontos <strong>von</strong> Rechtsanwalt S. ergeben. Im Jahr<br />

1992 waren Zahlungen <strong>von</strong> diesem Konto an die Norinvest als so genannte „Provision“<br />

erfolgt. Das B<strong>und</strong>esamt für Finanzen teilte Anfang Oktober 1995 der<br />

Steuerfahndung mit, dass es sich bei beiden liechtensteinischen Firmen um bloße<br />

Briefkastengesellschaften, die in Liechtenstein selbst keinen wirtschaftlichen Aktivitäten<br />

nachgehen <strong>und</strong> dort nur formell ihren Sitz haben, handele.<br />

199

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