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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

gen Schmider wegen Betrügereien im Autohandel Mitte der 70er-Jahre gewusst<br />

zu haben. Auf Frage nach ihren Erkenntnisquellen führte die Zeugin aus, dies sei<br />

in erster Linie das B<strong>und</strong>eszentralregister. In zweiter Linie das, was ihr im Hause<br />

zu Ohren komme. Die dritte Erkenntnisquelle sei die Polizei, die habe nämlich in<br />

ihren Dateien mehr eingetragen, als die Justiz in den ihrigen. Und was einem da<br />

aktenk<strong>und</strong>ig gemacht oder vorgetragen werde, das erlange man zur Kenntnis.<br />

Damals habe es auch noch nicht das zentrale staatsanwaltschaftliche Register gegeben,<br />

wo Meldungen automatisch hin- <strong>und</strong> herlaufen über Computer, wenn es<br />

Verfahren auch andernorts gebe. Damals sei man noch weit da<strong>von</strong> entfernt gewesen.<br />

Auf Frage, wie sich die Zusammenarbeit mit dem Polizeibeamten Petzold gestaltet<br />

habe, führte Frau Scheck aus, dass Herr Petzold ein kompetenter <strong>und</strong> auch sehr<br />

erfahrener Polizeibeamter gewesen sei. Insgesamt sei die Sachbearbeitung durch<br />

Herrn Petzold für sie sehr erfreulich gewesen. Der einzige Punkt, der nicht zu ihrer<br />

Zufriedenheit gelaufen sei, sei die bereits erwähnte Akteneinsicht gewesen.<br />

Sie müsse sagen, dass Herr Petzold sich danach ihr gegenüber zurückgezogen habe.<br />

Er habe persönlichen Kontakt zu ihr nicht mehr gesucht, auch nicht telefonisch.<br />

Ihr Kontakt habe sich dann mit Herrn Mayer, seinem Mitarbeiter, abgespielt.<br />

Auf Vorhalt, der Zeuge Petzold habe vor dem Ausschuss dargelegt, er ginge da<strong>von</strong><br />

aus, dass man ihn aus den Ermittlungen rausdrängen wollte, weil das Endergebnis<br />

nicht gepasst habe, erklärte die Zeugin Scheck, sie gehe nie an Ermittlungen<br />

heran <strong>und</strong> stelle sich vor, was da am Ende rauskommen soll. Sie nehme das<br />

Ergebnis der Ermittlungen so, wie es sich präsentiere, <strong>und</strong> so beurteile <strong>und</strong> bewerte<br />

sie das dann auch. Sie könne die Ermittlungen nicht in eine gewisse Richtung<br />

steuern, wie es ihr nun passen würde oder nicht. Der Ausgang <strong>von</strong> Ermittlungen<br />

sei ihr also in dem Sinne egal, dass sie jedes Ergebnis der Ermittlungen hinnehme.<br />

Es sei völlig abwegig, dass sie deshalb versuche, einen Polizeibeamten aus den<br />

Ermittlungen rauszukriegen.<br />

Auf Frage nach den Gründen für ihren Verzicht auf einen Schlussbericht der Polizei<br />

sagte die Zeugin Scheck, es komme in der staatsanwaltschaftlichen Arbeit täglich<br />

vor, dass ein Polizeibeamter frage, ob denn Wert auf einen Schlussbericht gelegt<br />

werde, denn so ein Schlussbericht mache natürlich auch Aufwand. Üblicherweise<br />

sage sie dann, sie brauche keinen Schlussbericht, sie stelle dies ins Ermessen<br />

des Polizeibeamten. Gr<strong>und</strong> für dieses Vorgehen sei, dass sie die Akte <strong>von</strong><br />

vorn bis hinten gründlich durcharbeiten <strong>und</strong> sich selber ein Bild machen müsse,<br />

<strong>und</strong> ob dann eine abschließende Äußerung in Form des <strong>Bericht</strong>s des Polizeibeamten<br />

sich in der Akte befinde oder nicht, das ändere die Sachlage für sie nicht.<br />

Ob sie Herrn Mayer gesagt habe, sie brauche keinen Schlussbericht, daran habe<br />

sie keine Erinnerung mehr, aber wenn es so gewesen sei, dann sicher aus diesem<br />

Gr<strong>und</strong>.<br />

Auf Frage, warum sie nach Anforderung der Ermittlungsakten die Ermittlungen<br />

selbst durchgeführt habe, erklärte die Zeugin Scheck, dass sei ihre Praxis. Sie bearbeite<br />

neben dem allgemeinen Dezernat ein Sonderdezernat für Sexualdelikte,<br />

dort habe es sich sehr bewährt, Zeugen <strong>und</strong> auch Beschuldigte selber zu hören,<br />

weil man sich ein ganz anderes Bild <strong>von</strong> den beteiligten Personen machen könne,<br />

als nur nach Aktenlage. Sie führe deshalb häufig selber Vernehmungen durch,<br />

dieser Fall sei kein Einzelfall gewesen.<br />

Auf Nachfrage führte die Zeugin aus, dass bei einfach gelagerten Fällen, bei kleinen<br />

Fällen, im Regelfalle die Ermittlungen durch die Polizei geführt werden. Im<br />

Übrigen sei es bei schwierigen Fällen die Pflicht des Staatsanwalts, sich in die Ermittlungen<br />

einzuklinken. Es gebe nämlich eine Vorschrift in der RiStBV – „Richtlinien<br />

für das Straf- <strong>und</strong> Bußgeldverfahren“ –, die Nummer 3 dort. Dort heisst es:<br />

„Persönliche Ermittlungen des Staatsanwalts. Der Staatsanwalt soll in bedeutsamen<br />

oder in rechtlichen oder tatsächlich schwierigen Fällen den Sachverhalt<br />

vom ersten Zugriff an selbst aufklären, namentlich den Tatort selbst besichtigen,<br />

die Beschuldigten <strong>und</strong> die wichtigsten Zeugen selbst vernehmen.“<br />

Der Zeugin wird vorgehalten, dass der Zeuge Wintermantel dem Ausschuss berichtet<br />

hat, dass die Einstellung des Verfahrens geradezu einen Aufschrei bei der<br />

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