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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

258<br />

Der ehemalige Sachgebietsleiter der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Karlsruhe-Durlach<br />

hat über seinen Verteidiger in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren<br />

der Staatsanwaltschaft Mannheim 401 Js 26270/01 in einem Schriftsatz<br />

vom 22. November 2001 vortragen lassen, dass er die Aktenvermerke nicht, auch<br />

nicht in Ablichtung, an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe übersandt habe. Oberstaatsanwalt<br />

Zimmermann sei „im Zuge der kontinuierlichen Information jedoch<br />

darüber berichtet“ worden. Zudem wird angegeben, Oberstaatsanwalt Zimmermann<br />

sei über den Inhalt „der anonymen Anzeige Krumes“ mündlich informiert<br />

worden <strong>und</strong> habe den Inhalt der Vorwürfe gekannt, da diese identisch gewesen seien<br />

mit der Anzeige vom 4. Mai 1996. Des Weiteren wird in dem Schriftsatz ausgeführt,<br />

es werde Wert darauf gelegt, dass Oberstaatsanwalt Zimmermann über den<br />

Sachverhalt Krumes mündlich informiert gewesen sei <strong>und</strong> „im Übrigen diese Vorgänge<br />

Bestandteil der Akten“ gewesen seien.<br />

Auf Vorhalt dieser Ausführungen hat Oberstaatsanwalt Zimmermann in seiner<br />

Vernehmung bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe am 7. März 2002 angegeben,<br />

dass dies nicht zutreffend sei. Er schließe mit absoluter Sicherheit aus,<br />

dass er über den Inhalt der Anzeige Krumes mündlich oder schriftlich informiert<br />

worden sei. Ergänzend fügte er an, dass die Angaben des Herrn Krumes weder in<br />

dem Schreiben des Finanzamtes Karlsruhe-Durlach vom 16. September 1996<br />

noch in dem Aktenvermerk des Finanzamts enthalten gewesen seien, der Gr<strong>und</strong>lage<br />

der Besprechung am 10. April 1997 gewesen sein soll. Dieser Vermerk sei<br />

ihm erst im Zuge der Beantwortung der Parlamentsanfragen zugänglich gemacht<br />

worden.<br />

Am 14. April 1997 teilte die Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Karlsruhe-<br />

Durlach Oberstaatsanwalt Zimmermann unter Bezugnahme auf die Besprechung<br />

am 10. April 1997 <strong>und</strong> das Schreiben der Steuerfahndungsstelle vom 16. September<br />

1996 Folgendes mit:<br />

„Eine nach dem Zufallsprinzip erfolgte Überprüfung <strong>von</strong> 43 Horizontalbohrsystemen<br />

im Ausland hat keine Beanstandungen ergeben. Die Systeme wurden vor Ort<br />

in Augenschein genommen. Dies wurde durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />

testiert.<br />

Nachrichtlich teile ich Ihnen nochmals mit, dass die Steuerstrafverfahren gegen<br />

Manfred Schmider <strong>und</strong> Dr. Kleiser bei der Staatsanwaltschaft Mannheim – Abteilung<br />

für Wirtschaftsstrafsachen – unter dem Aktenzeichen 609 Js 145/96 geführt<br />

werden. Ein damit in Zusammenhang stehendes Steuerstrafverfahren gegen Angelika<br />

Neumann wurde im Januar 1997 <strong>von</strong> der StA Mannheim an die StA Mühlhausen<br />

abgegeben <strong>und</strong> wird dort inzwischen unter dem Geschäftszeichen 33 Js<br />

41175/97 geführt.“<br />

Mit abschließender Verfügung vom 24. April 1997 stellte Staatsanwalt Zimmermann<br />

das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mit folgender Begründung ein:<br />

„Hinweise auf außersteuerliche Straftaten – insoweit ist bereits bei der Staatsanwaltschaft<br />

Mannheim ein Verfahren anhängig – haben sich nicht ergeben.“<br />

3. Verfahren der Staatsanwaltschaft <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> – 300 Js 62/98 –<br />

Die Staatsanwaltschaft <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> übernahm mit Verfügung vom 5. März 1998<br />

das bis zu diesem Zeitpunkt bei der Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes<br />

Karlsruhe-Durlach geführte Steuerstrafverfahren gegen Matthias Schmider <strong>und</strong><br />

stellte nach Erhebung der Strafliste am 31. März 1998 den im Entwurf vom Finanzamt<br />

Karlsruhe-Durlach vorgelegten Strafbefehlsantrag beim Amtsgericht <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong>.<br />

Es wurde eine Gesamtgeldstrafe <strong>von</strong> 720 Tagessätzen zu je 3.400 DM<br />

beantragt. Der zuständige Richter am Amtsgericht <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong>, Jung, erließ am<br />

2. April 1998 den Strafbefehl antragsgemäß. Am 25. April 1998 wurde der Strafbefehl<br />

rechtskräftig.<br />

Ausgangspunkt des Verfahrens waren Außenprüfungen bei Matthias Schmider<br />

<strong>und</strong> seiner Unternehmensgruppe, zu der beispielsweise die PowerDrill GmbH &<br />

Co. KG <strong>und</strong> die Fibertex Fassaden GmbH gehörten. Aufgr<strong>und</strong> verschiedener<br />

Sachverhalte wurden mehrere Steuerstrafverfahren gegen Matthias Schmider eingeleitet.<br />

Die erste Einleitung erfolgte bereits zu Beginn der Außenprüfung am

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