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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

vermerk gefertigt. Das sei alles, was er mit diesem Verfahren zu tun gehabt habe.<br />

Die Frage, ob eine Befangenheit <strong>von</strong> Oberstaatsanwalt Arnold vorliege, sei auch<br />

vom Justizministerium im August 2001 angesprochen worden. Sie seien zum damaligen<br />

Zeitpunkt der Auffassung gewesen, dass kein Fall <strong>von</strong> Befangenheit vorliege,<br />

denn die Tätigkeit <strong>von</strong> Oberstaatsanwalt Arnold habe sich darin erschöpft,<br />

einen Aktenvermerk zu fertigen. Damals sei nicht bekannt gewesen, dass ihm<br />

später der Vorwurf der Aktenmanipulation gemacht werde. Das sei der entscheidende<br />

Gesichtspunkt gewesen, der erst im Dezember 2001 bekannt geworden sei<br />

<strong>und</strong> der dann zu einer anderen Auffassung bei der Generalstaatsanwaltschaft geführt<br />

habe.<br />

Auf die Frage, warum man nicht auf die Idee gekommen sei, eine andere Staatsanwaltschaft<br />

als die Staatsanwaltschaft Mannheim – eventuell eine Staatsanwaltschaft<br />

außerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks – mit der Führung der Ermittlungsverfahren<br />

zu beauftragen, antwortete der Zeuge, es habe zu keinem Zeitpunkt<br />

einen Anlass gegeben, daran zu denken, der gesamten Staatsanwaltschaft<br />

Mannheim die Kompetenzen zu entziehen. Er glaube nicht, dass es jemals einen<br />

derartigen Fall gegeben habe. Es habe ein ähnliches Problem aufgr<strong>und</strong> der Anzeige<br />

gegen die Steuerfahnder gegeben. Auf polizeilicher Seite seien natürlich<br />

auch wieder Steuerfahnder kompetent, derartige Ermittlungen zu führen, da sie<br />

am meisten <strong>von</strong> diesem Geschäft verstehen <strong>und</strong> sich in die Rolle ihrer Kollegen<br />

hineindenken könnten. In diesem Fall in der Tat sei der Staatsanwaltschaft Mannheim<br />

<strong>und</strong> der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe die Idee gekommen, Steuerfahnder<br />

aus dem Bereich der Oberfinanzdirektion Karlsruhe möglichst nicht mit<br />

diesen Vorwürfen zu befassen. Die Generalstaatsanwaltschaft habe versucht, die<br />

Oberfinanzdirektion Stuttgart zu gewinnen, was ihr aber leider nicht gelungen sei.<br />

Die Oberfinanzdirektion Stuttgart bzw. das Finanzministerium <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />

sei der Meinung gewesen, dass es ausreiche, um diese Frage der Befangenheit<br />

<strong>und</strong> der Interessenkollision aus dem Wege zu gehen, Steuerfahnder aus dem<br />

südbadischen Bereich mit der Sache zu befassen. So sei es dann tatsächlich auch<br />

gelaufen.<br />

Auf Nachfrage erklärte der Zeuge, dass im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen<br />

Finanzbeamte die Besorgnis der Befangenheit bejaht worden sei. Auf die<br />

weitere Frage, ob es dann nicht nahe gelegen habe, auch innerhalb der Justiz die<br />

Besorgnis der Befangenheit zu bejahen <strong>und</strong> eine andere Staatsanwaltschaft mit<br />

den Ermittlungen zu beauftragen, antwortete der Zeuge, dies sei aus prozessualen<br />

Gründen nicht so leicht. Zuständig für derartige Fälle <strong>von</strong> Wirtschaftskriminalität<br />

sei die Schwerpunktabteilung der Staatsanwaltschaft Mannheim als einzige im<br />

gesamten Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe. Das hänge damit zusammen, dass<br />

es eben eine ausschließliche Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern des<br />

Landgerichts Mannheim gebe. Eine andere Staatsanwaltschaft zu beauftragen in<br />

diesen originären Verfahren der Wirtschaftskriminalität hätte bedeutet, dass man<br />

die Schwerpunktstaatsanwaltschaft im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart einschalte.<br />

Ein Generalstaatsanwalt mache ohne Not gegenüber seinem Minister<br />

nicht diesen Vorschlag, dass er sozusagen einen Offenbarungseid für seine eigene<br />

Staatsanwaltschaft ablege <strong>und</strong> erkläre, dass sie nicht in der Lage seien, dieses<br />

Verfahren zu führen. Das sei seines Erachtens völlig unangemessen gewesen.<br />

Auf die Frage, warum man bei der Justiz anders als bei den Ermittlungen gegen<br />

Finanzbeamte wegen Besorgnis der Befangenheit nicht den OLG-Bezirk habe<br />

wechseln wollen, erklärte der Zeuge, dass es einen Unterschied gebe zwischen der<br />

möglichen Befangenheit <strong>von</strong> Staatsanwälten <strong>und</strong> der <strong>von</strong> Steuerfahndern. Wenn<br />

Staatsanwälte beschuldigt worden wären, sich strafbar gemacht zu haben, dann<br />

wäre das etwas anderes gewesen. So sei es aber in diesem Zusammenhang nicht<br />

gewesen. Auf den Vorhalt, dass doch sechs Strafverfahren gegen Staatsanwälte<br />

geführt worden seien, erwiderte der Zeuge, die Staatsanwaltschaft Mannheim sei<br />

mit diesen Verfahren nicht befasst gewesen. Die Generalstaatsanwaltschaft habe<br />

diese Verfahren an sich gezogen.<br />

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