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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

980<br />

Im Jahr 1996, als dieser diametral entgegengesetzte Vortrag zu den gesellschaftlichen<br />

Verhältnissen der KSK <strong>von</strong> Schmiders Steuerberatern behauptet<br />

wurde, wäre eine Steuernachforderung in Bezug auf die Scheingeschäfte ohne<br />

weiteres möglich gewesen. Die OFD beließ jedoch Manfred Schmider den<br />

Steuervorteil, obwohl er bzw. sein Steuerberater Kullen die Finanzbeamten ersichtlich<br />

an der Nase herumgeführt hatten. Die im Jahr 1994 verabredete Zuerkennung<br />

der Vorteile einer Organschaft wurde als rechtsverbindlich <strong>und</strong> nicht<br />

mehr reversibel betrachtet, obwohl diese Vereinbarung durch Täuschung, d. h.<br />

unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlichen <strong>und</strong> deshalb sehr wohl reversibel<br />

war.<br />

Diese Großzügigkeit der OFD ist just in dem Zeitraum festzustellen, als Manfred<br />

Schmider sich als der kapitalkräftigste Investoreninteressent für den <strong>Baden</strong>-Airpark<br />

präsentierte. Im Jahr 1996 hätte er deshalb keine Existenzgefährdung vorgaukeln<br />

können, wenn man die Steuerforderung nach oben korrigiert hätte.<br />

3. Zu der Wohlgesonnenheit der OFD kam ein weiterer Ursachenkomplex hinzu,<br />

der er es möglich machte, dass Manfred Schmider <strong>und</strong> seine Partner unter den<br />

Augen der Steuerbehörden zumindest seit 1996 erkennbare Betrügereien vier<br />

weitere Jahre fortsetzen konnten: die mangelnde Kooperation der Staatsanwaltschaften<br />

<strong>und</strong> Steuerbehörden kombiniert mit einem mangelnde Austausch<br />

zwischen den Steuerbehörden untereinander einerseits, <strong>und</strong> das fehlerhafte<br />

Fallmanagement der OFD als Aufsichtsbehörde andererseits.<br />

Es stellte sich heraus, dass es in ein- <strong>und</strong> derselben Staatsanwaltschaft (Karlsruhe)<br />

möglich ist, dass zeitgleich Ermittlungen gegen Manfred Schmider geführt<br />

werden wegen des Verdachts eines fingierten Raubüberfalls <strong>und</strong> wegen<br />

einer anonymen Anzeige wegen neuerlicher Betrugsgeschäfte, ohne dass dies<br />

<strong>von</strong> den befassten Staatsanwälten zur Kenntnis genommen wird. Im Frühjahr<br />

1996 wurden zwei Anzeigen erstattet, die beide das Betrugssystem mit nicht<br />

existierenden Bohrsystemen beschrieben; eine <strong>von</strong> diesen Anzeigen wurde in<br />

der Staatsanwaltschaft Karlsruhe bearbeitet. Die wegen des Raubüberfalls ermittelnde<br />

Staatsanwältin leugnete, etwas über die Ermittlungen ihres Kollegen<br />

wegen der Betrugsanzeige gewusst zu haben.<br />

Auch die OFD nahm ihrerseits keinerlei Kontakt zur Staatsanwaltschaft auf,<br />

sondern sorgte dafür, dass trotz eines erkannten Verdachts auf Betrug der Fall<br />

mit rein fiskalischem Fokus weiterbearbeitet wurde; sie beauftragte contra legem<br />

die Betriebsprüfung mit strafrechtlichen Vorermittlungen, obwohl wegen<br />

des Verdachtes auf steuerliche <strong>und</strong> nicht steuerliche Straftaten die Steuerfahndung<br />

hätte eingeschaltet werden müssen <strong>und</strong> sicherzustellen war, dass die<br />

Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens umfassend informiert wird. Eine<br />

erhöhte Sorgfaltspflicht der OFD in Bezug auf die strafrechtliche Komponente<br />

des Falles ergibt sich hier aus Ingerenz, weil sie als Aufsichtsbehörde contra legem<br />

die Betriebsprüfer einsetzte, die für diese Aufgabe weder zuständig noch<br />

ausgebildet war. Aus diesem Gr<strong>und</strong> oblag es auch der OFD, als Aufsichtsbehörde<br />

auf einen sachgerechten Informationsaustausch <strong>und</strong> eine koordinierte<br />

Zusammenarbeit der Betriebsprüfung <strong>und</strong> Steuerfahndung hinzuwirken.<br />

4. Folgende weitere Fehler kamen bei der Betriebsprüfung hinzu:<br />

Die Betriebsprüfung unter Federführung des Prüfers Seyfried war <strong>von</strong> der OFD<br />

konkret beauftragt festzustellen, ob die Bohrsysteme existierten <strong>und</strong> wie die gesellschaftlichen<br />

Verhältnisse zwischen der KSK <strong>und</strong> der Fa. FlowTex tatsächlich<br />

gestaltet sind. Beide Fragenkomplexe wurden nicht ergebnisoffen überprüft,<br />

vielmehr veranlasste Herr Seyfried, dass die FlowTex-Verantwortlichen<br />

selbst entsprechende Erklärungen <strong>und</strong> Dokumente beibrachten. Ein Informationsaustausch<br />

mit der Steuerfahndung über festgestellte Unregelmäßigkeiten<br />

fand –wenn überhaupt- nur bruchstückhaft <strong>und</strong> keinesfalls systematisch statt.<br />

Nahe liegende Ermittlungen <strong>und</strong> Abgleiche vorhandener Daten <strong>und</strong> Unterlagen<br />

wurden unterlassen. Ohne dass er die Testate ausländischer Wirtschaftsprüfer<br />

überprüft hatte (<strong>und</strong> deren geringen Beweiswert berücksichtigte), gab Herr<br />

Seyfried als Ergebnis seiner Prüfung bekannt, dass der Nachweis über die Existenz<br />

der Systeme geführt sei.<br />

In Anbetracht des noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens gegen Herrn<br />

Seyfried, das neben des Vorwurfs der Beihilfe zum Betrug auch Bestechungs-

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