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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

reiche, weitergeforscht hätte, verneinte der Zeuge. Die weitere Frage, ob er seine<br />

Rolle als Herr des Verfahrens wirklich innerlich angenommen habe, oder ob das<br />

für ihn eher eine lästige Erscheinung gewesen sei, die er habe vom Tisch kriegen<br />

wollen, erwiderte der Zeuge, dies sei eine Unterstellung, die er zunächst zurückweise.<br />

Er werde dafür bezahlt, dass er Straftaten aufkläre oder auch nicht aufkläre,<br />

wenn nämlich an diesen Straftaten nichts dran sei. Das sei sein Beruf, dafür<br />

bekomme er sein Geld, <strong>und</strong> den übe er auch aus.<br />

7. Klaus Armbrust<br />

Oberstaatsanwalt Armbrust, Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe,<br />

sagte aus, dass ihm Oberstaatsanwalt Zimmermann, damals Staatsanwalt<br />

(GL), seine Verfügung, in der er die Steuerfahndung gebeten habe, eventuell dort<br />

vorhandene Erkenntnisse zu der anonymen Anzeige mitzuteilen, zur Gegenzeichnung<br />

vorgelegt habe.<br />

Den Anfangsverdacht habe man nicht <strong>von</strong> vornherein bejahen können. Es sei um<br />

die Frage gegangen, wen man einschalte, um Erkenntnisse zu gewinnen. Er habe<br />

es für richtig gef<strong>und</strong>en, dass der damalige Staatsanwalt Zimmermann entschieden<br />

habe, eine Anfrage an die Steuerfahndung zu machen.<br />

Im Prinzip gebe es zwei Möglichkeiten. Entweder man gebe das Verfahren der<br />

Polizei oder eben der Steuerfahndung. Wenn man es im vorliegenden Fall der<br />

Polizei gegeben hätte, dann hätte die nicht viel machen können, außer zunächst<br />

mal Registerauskünfte aus offiziellen Handelsregistern usw. beizuziehen, um die<br />

Struktur des Konzerns aufzudröseln. Ein weiteres Vorgehen der Polizei wäre<br />

praktisch nur mit einer groß angelegten Durchsuchung an vielen Orten möglich<br />

gewesen. Hierzu hätte es aber eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts<br />

bedurft. Aufgr<strong>und</strong> einer solchen anonymen Anzeige hätte das der Amtsrichter<br />

nicht unterzeichnet, sondern der hätte gesagt: „Bringt erst mal bisschen Butter bei<br />

die Fische.“ Aus diesem Gr<strong>und</strong> habe Staatsanwalt Zimmermann eine Erkenntnisanfrage<br />

an die Steuerfahndung gemacht. Dies sei ja kein Auftrag gewesen, operativ<br />

tätig zu werden, sondern es sei die Bitte um Mitteilung gewesen, ob dort Erkenntnisse<br />

im Sinne dieser Anzeige vorliegen. Es sei da<strong>von</strong> auszugehen gewesen,<br />

dass die Steuerfahndung <strong>und</strong> die Steuerbehörden solche Erkenntnisse haben. So<br />

sei es ja auch tatsächlich gewesen, wie sich offensichtlich im Nachhinein herausgestellt<br />

habe. Die Erkenntnisse ergeben sich bei einer Finanzverwaltung automatisch<br />

aus Betriebsprüfungen, die in einem so großen Konzern wie damals „Flow-<br />

Tex“ immer wieder durchgeführt werden. Die Steuerfahndung sei, wie er<br />

nachträglich gelesen habe, ja auch in der Lage gewesen, bereits 1996 30 Personen<br />

mit Firmensitzen im In- <strong>und</strong> Ausland zu benennen, die in dieses Imperium Schmider<br />

hineingehört haben. Das hätte die Polizei so schnell nicht fertig gebracht.<br />

Außerdem habe die Steuerfahndung die Erkenntnisse anderer Finanzämter zur<br />

Verfügung gehabt. Die Polizei hätte diese Erkenntnisse, die in der Finanzverwaltung<br />

vorhanden gewesen seien, so nicht kriegen können, weil die Finanzverwaltung<br />

sich in diesem Stadium des Verfahrens mit Sicherheit auf das Steuergeheimnis<br />

nach § 30 Abgabenordnung berufen hätte.<br />

Er denke, dass es der richtige Weg gewesen sei, eine Erkenntnisanfrage dorthin<br />

zu senden. Wenn man seine Ermittlungsorgane beauftrage, dann gehe man da<strong>von</strong><br />

aus, dass man auf die vertrauen könne <strong>und</strong> richtige Rückmeldungen bekomme.<br />

Wenn diese Rückmeldungen falsch bzw. unvollständig seien, dann sei man als<br />

Staatsanwaltschaft aufgeschmissen. Aber das sei wie gesagt nach seiner Zeit gewesen.<br />

Das wisse er mehr oder weniger alles nur aus der Presse.<br />

Seit der Gegenzeichnung der Verfügung an die Steuerfahndung habe er <strong>von</strong> dieser<br />

Geschichte nichts mehr gehört bis zur Verhaftung <strong>von</strong> Schmider im Jahr 2000.<br />

Auf die Frage, ob ihm bekannt gewesen sei, dass 1996 bei der Staatsanwaltschaft<br />

Karlsruhe ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Raubs gegen<br />

Schmider anhängig gewesen sei, antwortete der Zeuge, das Verfahren sei ihm bekannt.<br />

Das sei ja diese Abwägung gewesen, was dran sei an dieser Geschichte.<br />

Die Anzeige sei ja auch nicht unschlüssig gewesen. Da seien auch Insiderkenntnisse<br />

dargestellt worden. Andererseits sei sie vom Äußeren her auffällig gewesen,<br />

sowohl was Form <strong>und</strong> Stil anbelangt habe als auch diese über 20 Rechtschreibfehler,<br />

die das Niveau eines Gr<strong>und</strong>schülers gehabt haben. Letztlich sei die Anzeige<br />

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