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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

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terlagen der FlowTex ja formal korrekt dargestellt worden sein, sodass bezweifelt<br />

werden muss, ob allein der Vergleich der Geschäftsunterlagen weitere Aufklärung<br />

erbracht hätte.“). Dies ist auch am 4. Februar 2000 nach Verhaftung des Manfred<br />

Schmider <strong>und</strong> umfangreichen Durchsuchungsmaßnahmen nicht gelungen. Nur<br />

durch Zufall erfuhr die Soko FlowTex am 8. Februar 2000 aufgr<strong>und</strong> eines Hinweises<br />

einer ehemaligen Anwohnerin <strong>von</strong> einer bislang unbekannt gebliebenen<br />

Wohnung <strong>und</strong> entdeckte bei einer sofort (mit Einwilligung des Betroffenen, ohne<br />

richterlichen Durchsuchungsbeschluss) durchgeführten Durchsuchung KSK-Typenschilder<br />

ohne Prägung, Schlagstempelwerkzeuge <strong>und</strong> blanko Kontoauszugsvordrucke<br />

der Deutschen Bank (vgl. dazu den Vermerk <strong>von</strong> EKHK Nagel v.<br />

8. Februar 2000 in LO LI-001 Bl. 501 f.).<br />

ee) Ermittlungsverfahren gegen die seinerzeit ermittelnden Beamten<br />

Ein gegen OStA Zimmermann bei der GStA Karlsruhe aufgr<strong>und</strong> <strong>von</strong> Strafanzeigen<br />

v. 17. Juli 2001 <strong>und</strong> 15. August 2001 geführtes Ermittlungsverfahren wegen<br />

des Verdachts der Strafvereitelung im Amt (Az. Js 15/01) wurde zu Recht gem.<br />

§ 170 II StPO aus tatsächlichen Gründen eingestellt, da keine Anhaltspunkte für<br />

ein strafrechtlich erhebliches Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Sachbearbeitung<br />

des Verfahrens 52 Js 13493/96 festgestellt werden konnten (vgl. LO<br />

GStA KA Js 15/01 Bd. IV Bl. 1691, 1697 ff.; Aussage des Ermittlungsführers<br />

OStA Dr. Schäfer, Apr. 21. UA-Sitzung S. 125 ff.). Schließlich ist eine – aus heutiger<br />

Sicht angesichts einer Ergebniskenntnis (= Betrug in Milliardenhöhe) leicht<br />

mögliche – kritische Würdigung der Fallbearbeitung nicht einem strafrechtlich relevanten<br />

Fehlverhalten gleichzusetzen, zudem muss nach wie vor als offen bezeichnet<br />

werden, ob eine andere Sachbearbeitung (selbst bei korrekter Beachtung<br />

des § 163 StPO durch die Steufa) Erfolg versprechender verlaufen wäre.<br />

Ebenfalls eingestellt wurden die Ermittlungsverfahren wegen Strafvereitelung im<br />

Amt gegen die Steuerfahndungsprüfer beim FA KA-Durlach AR Gaukel <strong>und</strong><br />

OAR Siebler, die die Anzeigen des AR Krumes zwar ihrem Sachgebietsleiter RD<br />

Schmidt, nicht aber der StA KA vorlegten (vgl. dazu die Aussage OStA Zimmermann<br />

gegenüber der GStA KA in der Vernehmung v. 7. März 2002 in LO GStA<br />

KA Js 15/01 Bd. II Bl. 701 ff., 713).<br />

Demgegenüber wurden <strong>von</strong> der StA MA Anklagen erhoben zum einen gegen RD<br />

Schmidt, seinerzeit Sachgebietsleiter bei der Steufa beim FA KA-Durlach, wegen<br />

versuchter Strafvereitelung im Amt aufgr<strong>und</strong> unterbliebener Weiterleitung der<br />

Anzeigen Krumes an die StA, zum anderen gegen den Betriebsprüfer AR<br />

Seyfried wegen Beihilfe zum Betrug u. a. aufgr<strong>und</strong> unzureichender Unterrichtung<br />

der Strafverfolgungsbehörden in den Jahren Ende 1996 bis Anfang 2000 über gewonnene<br />

Betrugserkenntnisse.<br />

Mit der Entscheidung des LG KA vom 10. Dezember 2003 wurde die Eröffnung<br />

des Hauptverfahrens gegen RD Schmidt aber aus tatsächlichen Gründen wie folgt<br />

abgelehnt: „Ebenso wie bei den früheren Mitbeschuldigten Hartmut Siebler <strong>und</strong><br />

Volker Gaukel, bei denen die StA bei ersichtlich gleicher Kenntnis- <strong>und</strong> Motivsituation<br />

einen hinreichenden Verdacht auch für den inneren Tatbestand des § 258<br />

StGB zutreffend <strong>und</strong> überzeugend verneint hat (...), wird auch dem Angeschuldigten<br />

Schmidt die – auch für eine Versuchsstrafbarkeit uneingeschränkt erforderliche<br />

– subjektive Tatseite der §§ 258 a, 258 StGB in einer Hauptverhandlung voraussichtlich<br />

nicht mit der zu einer Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen<br />

sein. [...] Hinreichend f<strong>und</strong>ierte sachliche Anhaltspunkte dafür, dass der<br />

Angeschuldigte <strong>und</strong> seine Mitarbeiter Gaukel <strong>und</strong> Siebler in Abweichung <strong>von</strong><br />

ihrem ansonsten tadellosen dienstlichen Verhalten wegen der besonders exponierten<br />

Stellung der seinerzeit im badischen Raum als ‚Vorzeigeunternehmen‘ geltenden<br />

Flowtex-Firmen <strong>und</strong> der sich daraus ergebenden besonderen – möglicherweise<br />

– politischen Dimension <strong>und</strong> Brisanz der Sache speziell im FlowTex-Ermittlungskomplex<br />

ihre Ermittlungsbemühungen bewusst defensiv gestaltet <strong>und</strong> der<br />

Angeschuldigte vor diesem Hintergr<strong>und</strong> die Erkenntnisse aus der Informationsquelle<br />

‚Krumes‘ den befassten Staatsanwaltschaften gegenüber absichtlich<br />

<strong>und</strong>/oder bewusst verschwiegen haben könnte, sind dem Akteninhalt ebenfalls<br />

nicht zu entnehmen“ (vgl. LG KA, Az. 8 KLs 401 Js 11529/03). Die 8. Strafkammer<br />

hebt – im Gegensatz zur Auffassung der StA MA – positiv hervor, dass<br />

„(sich) der Angeschuldigte <strong>und</strong> die seinerzeit mit ihm zusammenarbeitenden

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