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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

Aus der Sicht der hier anklagenden Staatsanwaltschaft Karlsruhe war sich Herr<br />

Markus Schmidt bewusst, welche Folgen sein Unterlassen der gebotenen Amtshandlung<br />

– Vorlage der Aktenvermerke bzw. Information darüber – für die beiden<br />

Ermittlungsverfahren haben. Darüber hinaus war ihm bewusst, dass er in seiner<br />

Eigenschaft als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft auch gr<strong>und</strong>sätzlich alle<br />

belastenden Umstände, die zu einer Erhärtung im Sinne eines Anfangsverdachts<br />

hätten führen können, den jeweiligen Staatsanwaltschaften mitzuteilen hatte.<br />

Zur Aufdeckung der Straftaten kam es letztlich erst am 4. Februar 2000, <strong>und</strong> somit<br />

deutlich später.<br />

Rechtlich bewertet die Staatsanwaltschaft Karlsruhe dieses Verhalten dergestalt,<br />

als dass Herr Markus Schmidt versucht habe, als zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren<br />

berufener Amtsträger wissentlich ganz oder zum Teil zu vereiteln, dass<br />

ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird.<br />

Dies ist strafbar als Vergehen der versuchten Strafvereitelung im Amt gemäß<br />

§§ 258 a Abs. 1, Abs. 2, 22, 23, 25 Abs. 1 StGB.<br />

Zur Sache selbst nahm Herr Markus Schmidt über seinen Verteidiger mit Schriftsatz<br />

vom 22. November 2001 im Ermittlungsverfahren insoweit Stellung, dass er<br />

zwar einräumte, dass die <strong>von</strong> der Steuerfahndungsstelle am 2. Juli 1996 <strong>und</strong> am<br />

3. Juli 1996 erstellten „vertraulichen Aktenvermerke“ über die Angaben <strong>von</strong><br />

Herrn Krumes nicht in schriftlicher Form an die beiden Staatsanwaltschaften weitergegeben<br />

wurden.<br />

Ihm Rahmen des ständigen Informationsaustauschs seien aber sämtliche relevante<br />

Gesichtspunkte <strong>von</strong> ihm an die Staatsanwaltschaften Karlsruhe <strong>und</strong> Mannheim<br />

weitergegeben worden.<br />

Herr Oberstaatsanwalt Zimmermann hat jedoch in seiner Zeugenvernehmung<br />

vom 16. Januar 2002 in Abrede gestellt, über den Inhalt der Mitteilung <strong>und</strong> über<br />

die Existenz des Zeugen Krumes <strong>von</strong> Herrn Markus Schmidt oder <strong>von</strong> der Steuerfahndung<br />

des Finanzamts Karlsruhe-Durlach informiert worden zu sein.<br />

Ebenso hat die jetzige Richterin am Landgericht, Frau Krenz, als die damalige zuständige<br />

sachbearbeitende Dezernentin bei der Staatsanwaltschaft Mannheim anlässlich<br />

ihrer Zeugenvernehmung am 31. August 2001 angegeben, <strong>von</strong> Seiten der<br />

Steuerfahndungsstelle weder über den Inhalt der Mitteilung noch über die Existenz<br />

des Zeugen Krumes informiert worden zu sein.<br />

Auch aus der Auswertung der Akten der Staatsanwaltschaft Karlsruhe <strong>und</strong> der Akten<br />

der Staatsanwaltschaft Mannheim in den beiden Ermittlungsverfahren ergeben<br />

sich keinerlei Hinweise darauf, dass mündlich oder sonst wie Informationen in<br />

Sachen „Krumes“ <strong>von</strong> der Steuerfahndung an die Staatsanwaltschaft weitergegeben<br />

wurden. Auch sind in den Akten der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Karlsruhe-Durlach<br />

keine Hinweise enthalten, dass die beiden Steuerfahndungsbeamten<br />

Gaukel <strong>und</strong> Siebler oder Herr Markus Schmidt selbst Oberstaatsanwalt Zimmermann<br />

über die Angaben des Finanzbeamten Krumes informiert hätten.<br />

Letztlich spräche auch, so die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklagebegründung, die<br />

Aktenführung der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Karlsruhe-Durlach gegen<br />

die <strong>von</strong> Herrn Markus Schmidt behauptete Unterrichtung <strong>von</strong> Oberstaatsanwalt<br />

Zimmermann.<br />

Die Steuerstrafakten der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Karlsruhe-Durlach<br />

gegen Manfred Schmider, Dr. Klaus Kleiser <strong>und</strong> Angelika Neumann, die<br />

aufgr<strong>und</strong> der Beauftragung durch die Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 15. Mai<br />

1996 angelegt wurden, sind derart angelegt, dass für jeden Beteiligten ein Band<br />

Ermittlungsakten in einem roten Hefter existiert. Zusätzlich wurde für jeden Beschuldigten<br />

ein gelber Hefter, der mit „Handakte“ beschriftet war <strong>und</strong> Schriftstücke<br />

enthielt, die überwiegend nicht in der roten Akte vorhanden waren, angelegt.<br />

Weder in den Haupt- noch in den Handakten sind die zitierten Aktenvermerke<br />

über die Vorsprache des Finanzbeamten Krumes vom 2. <strong>und</strong> 3. Juli 1996 enthalten.<br />

Diese Aktenvermerke befanden sich vielmehr in einem nicht paginierten<br />

Stehordner, dessen Ordnerrücken wie folgt beschriftet war: „Schmider, Manfred<br />

VI, I, Handakte, – 8/96“. Die Abheftung der dort enthaltenen Schriftstücke ist<br />

nicht chronologisch. Einzelne Schriftstücke sind lediglich durch Trennblätter zusammengefasst,<br />

wobei eine Systematik nicht zu erkennen ist.<br />

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