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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

298<br />

richt wurde unter anderem ausgeführt, dass Oberstaatsanwalt Arnold als Vertreter<br />

des Abteilungsleiters die <strong>von</strong> der Staatsanwaltschaft Mühlhausen übersandten<br />

Akten zunächst durchgesehen <strong>und</strong> nach telefonischer Rücksprache mit dem damaligen<br />

Leiter der Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt Karlsruhe-Durlach,<br />

Markus Schmidt, seine über den Verfahrensgegenstand erlangten Kenntnisse im<br />

Vermerk vom 21. Mai 1996 niedergelegt habe. Der Vermerk sei als Notiz, jedenfalls<br />

nicht als offizieller Aktenbestandteil zur Kenntnisnahme durch die künftige<br />

Dezernentin/den künftigen Dezernenten des Dezernats 609 bestimmt gewesen.<br />

Wer handschriftlich auf den Vermerk vom 21. Mai 1996 das Wort „Handakte“<br />

angebracht habe, ließe sich nicht feststellen. Weder Frau Staatsanwältin Smid, die<br />

damals das unbesetzte Dezernat 609 vertreten habe, noch Frau Staatsanwältin<br />

Böhmer als damalige Vertreterin <strong>von</strong> Herrn Oberstaatsanwalt Arnold haben ihre<br />

Handschrift erkennen können. Die Vernehmung <strong>von</strong> Frau Richterin am Landgericht<br />

Krenz vom 31. August 2001 war dem <strong>Bericht</strong> als Anlage beigefügt.<br />

Die Klärung der Frage, welche Aktenbestandteile der damaligen Sachbearbeiterin<br />

bei der Staatsanwaltschaft Mannheim, Frau Krenz, vorlagen, war unter anderem<br />

Gegenstand des bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe geführten Anzeigeüberprüfungsvorgangs<br />

– Js 15/01 –.<br />

In dieser seit dem 17. August 2001 aufgr<strong>und</strong> einer Anzeige eines Heidelberger<br />

Vereins gegen Oberstaatsanwalt Zimmermann <strong>und</strong> Richterin am Landgericht<br />

Krenz anhängigen Anzeigesache Js 15/01, in der es auch um die Sachbehandlung<br />

des Ermittlungsverfahrens 609 Js 145/96 der Staatsanwaltschaft Mannheim ging,<br />

wurde Oberstaatsanwalt Arnold mit Verfügung vom 11. Dezember 2001 schriftlich<br />

als Zeuge vernommen. Er beantwortete die ihm gestellten Fragen mit Schreiben<br />

vom 20. Dezember 2001. Er gab an, dass der Aktenvermerk vom 21. Mai<br />

1996 <strong>von</strong> ihm gefertigt worden sei. Der auf dem Aktenvermerk auf der ersten Seite<br />

angebrachte Schriftzug „Handakte“ stamme nicht <strong>von</strong> ihm. Ihm sei auch nicht<br />

bekannt, wer diesen Schriftzug angebracht habe. Auf die Frage, wem er den Vermerk<br />

zur Kenntnis gegeben habe, antwortete er, die bei der Staatsanwaltschaft<br />

eingegangenen Akten haben aus einem oder mehreren roten Heftern bestanden.<br />

Den Vermerk habe er nicht in die Akten eingeheftet, sondern lose zu der Akte genommen<br />

<strong>und</strong> zwar mit ziemlicher Sicherheit vorne auf die Akten geb<strong>und</strong>en. Er<br />

habe die Akten der Vertreterin des vorübergehend nicht besetzten Dezernats 609,<br />

Staatsanwältin Smid, in deren Dienstzimmer überbracht. Sein Aktenvermerk vom<br />

21. Mai 1996 habe sich bei den Akten bef<strong>und</strong>en.<br />

Die Frage, ob er den Vermerk selbst in schriftlicher Form oder dem Inhalt nach<br />

mündlich Frau Staatsanwältin Krenz bekannt gegeben habe, verneinte Oberstaatsanwalt<br />

Arnold. Seit Zuschreibung des Verfahrens zum Dezernat 609 <strong>und</strong> der<br />

Überbringung der Akten an Frau Staatsanwältin Smid habe er die Akten einschließlich<br />

seines Vermerks in der Folgezeit nicht mehr in Händen gehabt. Dies<br />

sei erst nach Einleitung des FlowTex-Verfahrens der Fall gewesen. Die Akte habe<br />

dann aus einem Leitz-Ordner bestanden. In diesem Leitz-Ordner sei sein Aktenvermerk<br />

am Anfang eingeheftet gewesen.<br />

Die weiteren Fragen beantwortete der Zeuge wie folgt:<br />

Frage:<br />

„... 5. Hatten Sie bei der Abfassung des Vermerks Kenntnis <strong>von</strong> einer am<br />

25. April 1996 beim Finanzamt Weimar eingegangenen anonymen telefonischen<br />

Anzeige, in der <strong>von</strong> „Luftgeschäften“ im Zusammenhang mit der Zahl<br />

der Bohrgeräte der Firmen KSK bzw. FlowTex die Rede war? Falls ja: Woher<br />

hatten Sie die Kenntnis? Falls Ihnen dazu damals eine Aktennotiz vorlag, wo<br />

befand sich diese? Können Sie angeben, ob eine derartige Aktennotiz in den<br />

Frau Krenz seinerzeit vorliegenden Akten des Verfahrens 609 Js 145/96 enthalten<br />

war? ...“<br />

Antwort zu:<br />

„... Frage 5: Wie ich aus meinem Vermerk vom 21. Mai 1996 – Ziff. 4 – entnehme,<br />

befand sich in den bei der Staatsanwaltschaft Mannheim eingegangenen<br />

Akten die Notiz vom 25. April 1996 über eine telephonisch beim FA Weimar<br />

eingegangene anonyme Anzeige. – Ausweislich meines Vermerks vom<br />

21. Mai 1996 – Ziff. 4 – war diese Notiz Gegenstand der telephonischen Unter-

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