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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

570<br />

Auf den Vorhalt, dass Herr Hertweck vor dem Ausschuss erklärt habe, <strong>und</strong> so stehe<br />

es auch in den Vermerken über den Ablauf des Telefongesprächs mit dem Vorsitzenden<br />

Richter am Landgericht Meyer, vor Rechtskraft des Urteils komme eine<br />

Einstellung nicht in Frage, erwiderte die Zeugin, so habe sie das auch verstanden.<br />

Auf die Frage, wie der Sachverhalt zu bewerten sei, dass Manfred Schmider bei<br />

seiner Aussage im Prozess im Jahr 2001 im klaren Gegensatz zu seiner Vernehmung<br />

durch die Staatsanwaltschaft im Jahr 2000 nicht mehr <strong>von</strong> Mitwisserschaft<br />

<strong>und</strong> Mittäterschaft durch Behördenvertreter des Landes gesprochen habe, führte<br />

die Zeugin aus, sie könne bestätigen, dass er es im Prozess nicht mehr gesagt habe.<br />

Warum er das nicht mehr gesagt habe, das könne sie nicht sagen. Die Kammer<br />

habe diese Frage damals nicht weiter erörtert, weil sie weder für die Täuschung,<br />

noch für den Betrugsvorwurf oder die Strafzumessung <strong>von</strong> Relevanz gewesen sei.<br />

Auf den Einwand, dass die Feststellung einer Kenntnis der Finanzbeamten sich<br />

doch hätte auswirken müssen, erwiderte die Zeugin, dies sei im vorliegenden Verfahren<br />

nicht so gewesen. Es gebe zu dieser Frage Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esgerichtshofs,<br />

unter anderem die Entscheidung des 2. Strafsenats aus dem Jahr 1989.<br />

Auf die Frage, ob die Kammer der Auffassung gewesen sei, dass es nicht zugunsten,<br />

aber gegebenenfalls zuungunsten <strong>von</strong> Schmider hätte relevant sein können,<br />

erklärte die Zeugin, dies sei möglich, aber dafür, dass da mehr rausgekommen<br />

wäre, habe die Kammer zum damaligen Zeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte<br />

gehabt.<br />

Auf die Frage, wie sich Herr Schmider am zweiten Prozesstag zur Rolle des Betriebsprüfers<br />

Seyfried eingelassen habe, antwortete die Zeugin, Herr Dr. Schiller<br />

habe im Namen seines Mandanten eine vorbereitete Erklärung abgegeben. Der<br />

Vorsitzende habe Herrn Schmider gefragt, ob es seine Erklärung sei. Er habe dies<br />

bejaht. Den genauen Wortlaut der Erklärung könne sie nicht mehr sagen. Sie sei<br />

aber als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommen worden.<br />

Auf Frage bestätigte die Zeugin, dass ein Mitverschulden der Geschädigten nach<br />

der Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esgerichtshofs strafmildernd zu berücksichtigen sei.<br />

Die Zeugin bestätigte zudem, dass die Finanzverwaltung nicht Geschädigte gewesen<br />

sei <strong>und</strong> sich ein Mitverschulden insofern auch nicht strafmildernd hätte auswirken<br />

können.<br />

Auf die Frage, ob sich eine unberechtigte Bezichtigung <strong>von</strong> Mitarbeitern der Finanzverwaltung<br />

straferhöhend hätte auswirken können, erklärte die Zeugin, dass<br />

die Rechtsprechung dies mit Sicherheit als einen Strafschärfungsgr<strong>und</strong> ansehe. Im<br />

konkreten Fall müsse man sich bei der Frage, inwiefern man Beweis erhebe, immer<br />

auch überlegen, wie relevant die Frage im Konzert der bereits vorliegenden<br />

Strafzumessungserwägungen noch sei. Der Vorsitzende habe zu Beginn des Prozesses<br />

gesagt, dass sich die Kammer auf die wesentlichen Teile konzentrieren <strong>und</strong><br />

eben deswegen die Frage der Finanzverwaltung nicht aufklären werde.<br />

7. Michael Meyer<br />

Vorsitzender Richter am Landgericht a. D. Meyer, der als Vorsitzender der<br />

22. Strafkammer des Landgerichts Mannheim die Hauptverhandlung in der Strafsache<br />

gegen Manfred Schmider u. a. im Jahr 2001 leitete, erklärte, dass er <strong>von</strong><br />

einer so genannten „Stuttgarter Vereinbarung“ gehört habe, was es sei, wisse er<br />

aber nicht. Er glaube, er habe es auch irgendwo gelesen. Er meine sich zu erinnern,<br />

dass er Herrn Rechtsanwalt Dr. Wahle gefragt habe, ob er etwas <strong>von</strong> der<br />

„Stuttgarter Vereinbarung“ wisse. Der habe aber auch nichts dazu sagen können.<br />

Diese so genannte „Stuttgarter Vereinbarung“ habe im Raum geschwebt, aber<br />

was es gewesen sei, das habe sich in keiner Weise konkretisieren lassen. Auf die<br />

Frage, in welchem Zusammenhang er erstmals <strong>von</strong> der „Stuttgarter Vereinbarung“<br />

gehört habe, antwortete der Zeuge, er habe keine Erinnerung. Es könnte<br />

sein, dass es in einem Gespräch gefallen sei. In der Zeitung habe er es nicht gelesen.<br />

Sie haben sich in der Kammer darüber unterhalten <strong>und</strong> er habe versucht, das<br />

abzuklären. Er glaube, er habe auch mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Schiller darüber<br />

gesprochen, wisse dies aber nicht mehr. Er habe wissen wollen, ob es eine solche<br />

Vereinbarung gibt <strong>und</strong> wenn ja, was diese beinhalte. Der Zeuge bestätigte, dass<br />

sich unter dem Begriff „Stuttgarter Vereinbarung“ niemand etwas habe vorstellen<br />

können. Die Frage, ob es Prozessabsprachen gegeben habe, verneinte der Zeuge.<br />

Er führte aus, es gebe ja sehr verschiedene Prozessabsprachen, beispielsweise

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