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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

cc) Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit hinsichtlich der Annahme eines<br />

Laptops <strong>und</strong> eines verbilligten VW-Golfs<br />

Die Annahme der o. g. Zuwendungen im Wert <strong>von</strong> über 20.000,– DM ist unstreitig.<br />

Sie belegt – auch im Zusammenhang mit den nicht weiter verfolgten Essenseinladungen<br />

<strong>und</strong> Tennisverabredungen, ferner der Teilnahme am Empfang anlässlich<br />

Manfred Schmiders Geburtstag – dass Herrn Seyfried die innere Distanz<br />

eines unabhängigen Prüfers fehlte <strong>und</strong> dass er sich auch Vorteile <strong>von</strong> der Nähe zu<br />

den FlowTex-Verantwortlichen versprach.<br />

Ob <strong>und</strong> inwieweit dieser inneren Einstellung Bedeutung zukommt im Hinblick<br />

auf die unter a) aufgezeigte nachlässige Gefälligkeitsüberprüfung der Gesellschafterverhältnisse<br />

<strong>und</strong> der Existenz der Bohrsysteme, ist Tatfrage <strong>und</strong> kann nur<br />

in einer Hauptverhandlung geklärt werden.<br />

dd) Verletzung <strong>von</strong> Dienstgeheimnissen<br />

Ob <strong>und</strong> inwieweit die kurz vor der Verhaftung zwischen Herrn Seyfried <strong>und</strong> den<br />

FlowTex-Verantwortlichen unstreitig stattgef<strong>und</strong>en Gespräche den Charakter<br />

einer in einer Art Geheimsprache übermittelten Warnung hatten, ist Tatfrage <strong>und</strong><br />

kann letztlich nur in einer Hauptverhandlung geklärt werden.<br />

Für die Fraktionen der SPD <strong>und</strong> der GRÜNEN ist es allerdings nicht nachvollziehbar,<br />

dass das LG Mannheim kein Tatmotiv erkennen konnte. Es ist vielmehr da<strong>von</strong><br />

auszugehen, dass Manfred Seyfried durchaus bewusst war, dass die <strong>von</strong> ihm federführend<br />

im Jahr 1996 durchgeführte Betriebsprüfung dem üblichen Standard einer<br />

sorgfältigen Prüfung nicht entsprach; eine Warnung der Hauptverantwortlichen<br />

wäre deshalb –auch unter Berücksichtigung der persönlichen Nähe <strong>und</strong> Abhängigkeit<br />

durch die Annahme eines verbilligten Pkws <strong>und</strong> weiterer Zuwendungen- nicht<br />

lebensfremd <strong>und</strong> könnte durchaus eine Art Vorleistung dafür gewesen sein, dass<br />

Schmider <strong>und</strong> Dr. Kleiser im Rahmen ihrer Verteidigung keine belastenden Angaben<br />

über die Rolle <strong>von</strong> Herrn Seyfried machten.<br />

b) Verfahren gegen Markus Schmidt, im Jahr 1996 Leiter der Steuerfahndung<br />

Karlsruhe-Durlach<br />

Zu den Einzelheiten in Bezug auf den Tatvorwurf der versuchten Strafvereitelung<br />

im Amt <strong>und</strong> den unterschiedlichen rechtlichen Würdigungen der Staatsanwaltschaft<br />

<strong>und</strong> des Landgerichts Karlsruhe wird auf den Sachbericht verwiesen.<br />

Kern des strafrechtlich vorwerfbaren Verhaltens, das auch nach der Rechtsauffassung<br />

vom Landgericht Karlsruhe den objektiven Tatbestand einer versuchten<br />

Strafvereitlung im Amt erfüllt, ist die Nichtweitergabe der Vermerke über die<br />

mündliche Anzeige des Zeugen Krumes (sog. Krumes-Vermerke).<br />

Der insoweit unstreitige Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:<br />

Am 2. <strong>und</strong> 3. Juli 1996 sprach der Finanzbeamte Krumes bei seinen Kollegen <strong>von</strong><br />

der Steuerfahndung vor <strong>und</strong> berichtete <strong>von</strong> den Beobachtungen eines Bekannten,<br />

der aus Angst vor Manfred Schmider anonym bleiben wollte. Dabei schilderte er<br />

im Wesentlichen das Modell <strong>von</strong> der Finanzierung nicht existierender Bohrsysteme,<br />

das auch in den beiden Anzeigen vom 25. April <strong>und</strong> 4. Mai 1996 beschrieben<br />

worden war.<br />

Zusätzlich erwähnte er aber noch, dass der anonyme Gewährsmann da<strong>von</strong> ausgehe,<br />

„dass Schmider mindestens einen Betriebsprüfer in der Hand habe“.<br />

Der Steuerfahnder Gaukel fertigte über die Mittelungen des Zeugen Krumes zwei<br />

„vertrauliche“ Vermerke, die beide <strong>von</strong> seinem Vorgesetzten, Sachgebietsleiter<br />

Markus Schmidt abgezeichnet wurden.<br />

Diese Vermerke wurden nicht an die parallel ermittelnden Staatsanwaltschaften<br />

Karlsruhe, Mannheim weitergeleitet <strong>und</strong> nicht zu den Akten genommen, sondern<br />

in nicht paginierter Form in einem Stehordner lose verwahrt. Sie wurden auch<br />

nicht an die Betriebsprüfung <strong>und</strong>/oder an die OFD weitergegeben. In der schriftlichen<br />

Korrespondenz mit den Staatsanwaltschaften wurden die Krumes-Vermerke<br />

seitens der Steuerfahndung nie erwähnt.<br />

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