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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

302<br />

schrieben habe. Auf Frage erklärte er, dass er den Aktenvermerk auf keinen Fall<br />

vor der Weiterleitung der Akten an Frau Smid oder zu irgendeinem anderen späteren<br />

Zeitpunkt des Verfahrens aus der Akte entfernt <strong>und</strong> zurückgehalten habe.<br />

Auf Vorhalt der Angaben <strong>von</strong> Frau Smid, sie habe keinen handschriftlichen Aktenvermerk<br />

vom 21. Mai 1996 bei den Akten vorgef<strong>und</strong>en, als ihr diese zugeleitet<br />

worden seien, führte Oberstaatsanwalt Arnold aus, er könne sich dies nicht erklären.<br />

Er habe den Aktenvermerk gefertigt <strong>und</strong> in einer ihm nicht mehr genau erinnerlichen<br />

Art <strong>und</strong> Weise zu den Akten gegeben. Seitdem habe er mit den Akten<br />

<strong>und</strong> dem Vermerk keinerlei Berührung mehr gehabt. Die Frage, ob er trotz der<br />

Aussage <strong>von</strong> Frau Smid dabei bleibe, den Aktenvermerk nicht zurückgehalten zu<br />

haben, bejahte Herr Arnold.<br />

Bereits zu Beginn seiner Vernehmung hatte er angegeben, dem Aufbau <strong>und</strong> der<br />

Ordnung des Vermerks entnehme er, dass er diesen nicht während des Telefongesprächs<br />

mit dem Sachgebietsleiter der Steuerfahndungsstelle, Herrn Schmidt, gefertigt<br />

habe, sondern im Anschluss daran. Dies schließe er auch aus den in seinem<br />

Vermerk aufgeführten F<strong>und</strong>stellen mit Aktenseiten. Zweck des Vermerks sei es<br />

gewesen, dem künftigen Dezernenten dieses Verfahrens erforderliche Informationen<br />

an die Hand zu geben. Auf die Frage, ob er da<strong>von</strong> ausgehe, dass die in seinem<br />

Vermerk aufgeführten F<strong>und</strong>stellen in der Akte gewesen seien, als er den Vermerk<br />

gefertigt habe, antwortete Oberstaatsanwalt Arnold, er könne sich noch genau<br />

daran erinnern, dass in der Akte die Kopie eines Vermerks über eine telefonische<br />

anonyme Anzeige beim Finanzamt Weimar vorhanden gewesen sei. Diese Anzeige<br />

sei auch Gegenstand des Gesprächs mit Herrn Schmidt gewesen. Auf Vorhalt<br />

der Kopie des Aktenvermerks des Finanzamts Weimar über die telefonische<br />

anonyme Anzeige vom 25. April 1996 mit dem Hinweis auf die Blattierung mit<br />

den Nummern 21 <strong>und</strong> 22 erklärte Oberstaatsanwalt Arnold, dass diese Schriftstücke<br />

ihm bekannt seien. Die Frage, ob er die Blattierung angebracht habe, verneinte<br />

er. Er fügte an, dass er aufgr<strong>und</strong> der Tatsache, dass er in seinem Vermerk<br />

Aktenseiten zitiert habe, da<strong>von</strong> ausgehe, dass die Akten blattiert bei der Staatsanwaltschaft<br />

Mannheim angekommen seien.<br />

Die ihm vorgehaltenen Verfügungen der Staatsanwaltschaft Mühlhausen vom<br />

9. <strong>und</strong> 13. Mai 1996 waren Oberstaatsanwalt Arnold bekannt. Er erklärte hierzu,<br />

dass er im Zuge der Befassung mit dem „FlowTex“-Verfahren <strong>und</strong> der Beantwortung<br />

zahlreicher Anfragen sowie der Erstellung <strong>von</strong> <strong>Bericht</strong>en diese Akten mehrfach<br />

gelesen habe. Deshalb seien ihm die Schriftstücke jedenfalls seit dem Jahr<br />

2001 präsent. Aus dem auf Blatt 26 unten angebrachten handschriftlichen Vermerk,<br />

der <strong>von</strong> ihm stamme <strong>und</strong> den Wortlaut habe „Dez. 609 i. V. m. Ar 30. Mai<br />

1996“ leite er jedoch her, diese Schriftstücke damals gelesen zu haben.<br />

Mit Verfügung vom 2. September 2002 stellte Oberstaatsanwalt Dr. Schäfer das<br />

Ermittlungsverfahren gegen Oberstaatsanwalt Arnold <strong>und</strong> Richterin am Landgericht<br />

Krenz jeweils gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.<br />

Zur Begründung der Einstellung des Verfahrens gegen Oberstaatsanwalt Arnold<br />

führt er unter anderem Folgendes aus:<br />

„... b. Folgende Überlegung spricht jedoch für die Darstellung <strong>von</strong> Oberstaatsanwalt<br />

Arnold, er habe den Vermerk nicht zurückgehalten. Seinen Angaben zufolge,<br />

die durch die glaubhaften Aussagen <strong>von</strong> Staatsanwältin Smid bestätigt<br />

wurden, sprach er mit Staatsanwältin Smid ausführlich über den Inhalt der Ermittlungsakten,<br />

bevor er sie ihr zuleitete. Dabei berichtete er ihr über das Gespräch<br />

mit dem Leiter der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Karlsruhe-<br />

Durlach, Markus Schmidt, <strong>und</strong> zwar nicht nur hinsichtlich der Tatsache als<br />

solcher, sondern auch inhaltlich. Hätte der Beschuldigte die in der Akte enthaltenen<br />

Informationen einschließlich der anonymen telefonischen Anzeige vom<br />

25. April 1996 beim Finanzamt Weimar <strong>und</strong> des Aktenvermerks des Betriebsprüfers<br />

Seyfried vom 25. April 1996 über das Auffinden <strong>von</strong> neun Scheinrechnungen<br />

zurückhalten wollen, um die Beschuldigten zu schützen, hätte es näher<br />

gelegen, dass er sich mit dem Leiter der Steuerfahndungsstelle nicht in Verbindung<br />

setzte, hierüber keinen Vermerk anfertigte, diesen Vermerk jedenfalls<br />

nachträglich vernichtete, hierüber auf keinen Fall Dritten, insbesondere nicht<br />

Staatsanwältin Smid berichtete <strong>und</strong> schließlich das Ermittlungsverfahren nicht<br />

dem Dezernat 609, sondern, was ihm als stellvertretendem Abteilungsleiter ohne<br />

Weiteres möglich war, sich selbst zur Bearbeitung zuwies. Da er nach Aus-

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