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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

Zu A. I. 4.<br />

Ob die Landesregierung, die Ministerien, die Strafverfolgungsbehörden,<br />

Steuerbehörden <strong>und</strong> sonstige Behörden des Landes <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> im<br />

Rahmen <strong>von</strong> Betriebsprüfungen, Strafverfolgungs- <strong>und</strong> Steuerverfahren sowie<br />

sonstigem Verwaltungshandeln, im Zusammenhang mit den Personen<br />

Manfred Schmider <strong>und</strong> Matthias Schmider sowie deren Unternehmungen<br />

ihre Pflichten beachtet haben;<br />

Verhalten <strong>von</strong> Landesregierung <strong>und</strong> Landesbehörden gegenüber den Beschuldigten<br />

des „FlowTex“-Verfahrens vor 1996, insbesondere<br />

4. welche Sachverhalte dazu geführt haben, dass die Staatsanwaltschaft <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong><br />

das Verfahren gegen Manfred Schmider <strong>und</strong> Matthias Schmider<br />

wegen der unter Ziffer 3 genannten betrügerischen Scheingeschäfte im<br />

Mai 1994 gegen Zahlung <strong>von</strong> Geldbußen eingestellt hat, warum nicht wegen<br />

Betrugs ermittelt wurde <strong>und</strong> wer <strong>von</strong> diesen Vorgängen Kenntnis hatte.<br />

I. Beigezogene Akten<br />

– Akten der Staatsanwaltschaft <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> – 13 Js 42/94 –<br />

– Akten der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe – BAD 4/02 –<br />

– Akten des Justizministeriums <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> – 410 E 27/00 –<br />

Auf das Verzeichnis der beigezogenen Akten (Allgemeine Anlage 2) wird verwiesen.<br />

Aus den beigezogenen Akten ergibt sich Folgendes:<br />

Aufgr<strong>und</strong> der im März 1992 im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellten<br />

Scheingeschäfte der Brüder Manfred <strong>und</strong> Matthias Schmider leitete die Straf- <strong>und</strong><br />

Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes Karlsruhe-Durlach am 14. September 1993<br />

gegen Matthias Schmider <strong>und</strong> am 3. November 1993 gegen Manfred Schmider<br />

Strafverfahren wegen des Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung ein.<br />

Gegenstand des Verfahrens waren wechselseitige Scheinrechnungen in Höhe <strong>von</strong><br />

insgesamt 247 Mio. DM. Gegen die beiden Beschuldigten bestand der Verdacht,<br />

Umsatzsteuer in Höhe <strong>von</strong> insgesamt 35,3 Mio. DM – Manfred Schmider 17,5<br />

Mio. DM <strong>und</strong> Matthias 17,8 Mio. DM – hinterzogen zu haben. In der <strong>von</strong> der<br />

Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle durchgeführten Beschuldigtenvernehmung gab<br />

Matthias Schmider an, dass er diese Scheinrechnungen gestellt habe, um Umsatz<br />

vorzutäuschen <strong>und</strong> dadurch bei den Banken kreditwürdig zu bleiben. Er habe stets<br />

auf die steuerliche Neutralität der Buchungen geachtet. Die Problematik des § 14<br />

Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) sei ihm nicht bekannt gewesen. Am 25. Januar<br />

1994 erfolgte die Vernehmung des Beschuldigten Manfred Schmider durch die<br />

Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle. Er bestätigte die Angaben seines Bruders. Beide<br />

Beschuldigte behaupteten, dass ihnen nicht bewusst gewesen sei, dass Scheinausgangsumsätze<br />

versteuert werden müssen, ohne dass ein entsprechender Vorsteuerabzug<br />

möglich sei. Der Sachbearbeiter bei der Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle,<br />

Amtsrat Scott, hatte bereits kurz nach der Einleitung des Ermittlungsverfahrens<br />

gegen Matthias Schmider, dessen Verteidiger, Rechtsanwalt Kullen, in<br />

einem Gespräch darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung Anhaltspunkte<br />

für nichtsteuerliche Straftaten, wie beispielsweise Bilanzfälschung oder Betrug<br />

gegeben seien. Der Verteidiger vertrat hierbei die Auffassung, dass letztendlich<br />

kein Schaden entstanden sei, weil sämtliche Kredite getilgt worden seien.<br />

Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1993 legte der Verteidiger entsprechende<br />

Bankunterlagen vor. Mit Aktenvermerk vom 25. Januar 1994 hielt Amtsrat Scott<br />

fest, dass nach Rücksprache mit seiner Vorgesetzten, der Sachgebietsleiterin der<br />

Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle Frau Gräber, eine Einstellung des Steuerstrafverfahrens<br />

gegen beide Beschuldigte gemäß § 153 a Strafprozessordnung (StPO)<br />

nach Zahlung eines Geldbetrages in Höhe <strong>von</strong> 85.000 DM durch Matthias Schmider<br />

<strong>und</strong> in Höhe <strong>von</strong> 60.000 DM durch Manfred Schmider möglich sei. Die Verteidiger<br />

der beiden Beschuldigten stimmten dieser Verfahrensweise zu.<br />

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