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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

850<br />

tretene Auffassung, vor Einleitung <strong>von</strong> Steuerfahndungsmaßnahmen zunächst die<br />

Ergebnisse der aktuell laufenden Betriebsprüfung abzuwarten, unvertretbar oder<br />

missbräuchlich war oder aber gar mit dem Ziel der Strafvereitelung zugunsten der<br />

Verantwortlichen des FlowTex-Firmenkomplexes geäußert wurde. Im Übrigen<br />

stehen (...) die Bek<strong>und</strong>ungen des Zeugen Sake <strong>und</strong> seine persönlichen Einschätzungen<br />

im Widerspruch zu den Angaben seines damaligen Sachgebietsleiters bei<br />

der Steuerfahndungsstelle Erfurt, des Zeugen Johannes Conrad“ (vgl. Beschluss<br />

des LG KA, Az. 8 KLs 401 Js 11529/03).<br />

Auch eine Auswertung der Akten der Steuerfahndung KA-Durlach lässt nicht<br />

darauf schließen, dass die Beamten aus <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> die zuständigen<br />

Steuerfahnder aus Thüringen <strong>von</strong> möglichen Ermittlungshandlungen abhalten<br />

wollten. Vielmehr wurde eine Zuständigkeit <strong>und</strong> Verantwortungsübernahme in<br />

Thüringen befürwortet. Die ist einem Aktenvermerk der Steufa KA-Durlach<br />

v. 8. Mai 1996 zur Vorbereitung einer Besprechung mit der Steufa Erfurt am<br />

10. Mai 1996 zu entnehmen (vgl. LO L2-015): „Wenn die StA Mühlhausen das<br />

Verfahren bereits evoziert hat, dann sollte sie es in vollem Umfang an sich nehmen;<br />

keine Abtrennung <strong>von</strong> ESt <strong>und</strong> GewSt nach KA-Durlach – keine Übernahme<br />

hier!?“. Von den Steuerfahndern aus Karlsruhe wurde lediglich thematisiert,<br />

welche negativen Folgen im Sinne eines „Freibriefs“ für den Beschuldigten<br />

eine „übereilte“ Durchsuchung haben könnte (vgl. dazu den Vermerk der<br />

Steufa KA-Durlach v. 8. Mai 1996 in LO L2-015): „Außerdem ist darüber zu<br />

sprechen, welche Folgen sich daraus ergeben können, dass bei einer <strong>von</strong> der StA<br />

durchgeführten ggfs. übereilten DS keine wesentlichen Beweismittel gef<strong>und</strong>en<br />

werden. Nachdem auf der Gegenseite bereits seit Monaten mit strafprozessualen<br />

Maßnahmen gerechnet werden muss, die Polizei ja bereits erfolglos durchsucht<br />

hat (Anm.: gemeint ist die Durchsuchung am 15. August 1995 in dem Verfahren<br />

der StA KA gegen Manfred Schmider wegen möglichen Beteiligung an dem<br />

Raub in 1986), ist mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einer solchen Aktion nicht<br />

allzu viel zu finden. Überdies wären dann der Bp mögliche Prüfungswege <strong>und</strong><br />

weitere Mittel abgeschnitten, die sie gegenwärtig noch hat. [...] Bedacht werden<br />

sollte, inwieweit eine Verhaftung nähere Aufklärung bringen kann“ (ganz ähnlich<br />

der Besprechungsvermerk der Steufa KA-Durlach v. 30. April 1996 in LO<br />

L2-015: „Ich brachte meine Bedenken gegen ein überschnelles <strong>und</strong> unbedachtes<br />

Handeln zum Ausdruck.“).<br />

Letztlich allein maßgebend bei einer Bewertung des Vorgangs ist aber, dass die<br />

Entscheidungsbefugnis bezüglich denkbarer Ermittlungshandlungen ausschließlich<br />

bei der ab dem 30. April 1996 zuständigen StA Mühlhausen lag. Die Staatsanwaltschaft<br />

ist in Strafverfahren als sog. Herrin des Verfahrens zu einer justizgemäßen<br />

Sachleitung der polizeilichen Ermittlungen verpflichtet: „Sie hat die Rechtskontrolle<br />

[...] <strong>und</strong> trägt die Gr<strong>und</strong>verantwortung für die richtige Beschaffung [...] des<br />

im Justizverfahren benötigten Beweismaterials“ (vgl. Kl/M-G, 45. Aufl., 2003,<br />

§ 163 Rn.3; vgl. auch Nr. 3 RiStBV). Hier ordnete die StA Mühlhausen zwar am<br />

2. Mai 1996 die Vorbereitung <strong>von</strong> Durchsuchungsmaßnahmen an (vgl. die Verfügung.<br />

der StA Mühlhausen v. 2. Mai 1996 in LO Nr. 001 StA MA 401 Js 145/96),<br />

sie gab dann aber das Verfahren in eigener Verantwortung – nach vorheriger Unterrichtung<br />

der Steuerfahndung Erfurt – mit Verfügung vom 13. Mai 1996 an die<br />

StA MA zuständigkeitshalber ab <strong>und</strong> verzichtete deswegen auf die geplante, bereits<br />

<strong>von</strong> der Steufa Erfurt im Einzelnen vorbereitete Durchsuchung (vgl. die Verfügungen<br />

der StA Mühlhausen v. 9. Mai 1996 <strong>und</strong> 13. Mai 1996 in LO Nr. 001<br />

StA MA 401 Js 145/96).<br />

2. (Politische) Einflussnahme auf die Ermittlungen<br />

Eine Einflussnahme durch die Politik auf die laufenden Ermittlungen der Steufa<br />

Erfurt in Form „schützender Hände“ ließ sich nicht feststellen.<br />

Der Zeuge ORR Conrad zeigte sich über diese Vorstellung sogar eher verw<strong>und</strong>ert:<br />

„In Thüringen gab es zu keinem Zeitpunkt Einfluss auf unsere Ermittlungen<br />

seitens der OFD, des Ministeriums oder der Amtsleitung. [...]. Also (auch) aus<br />

<strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> – OFD oder Ministerium – bin ich zu keinem Zeitpunkt <strong>von</strong><br />

irgendeiner Person mal kontaktiert oder angesprochen worden. Ich würde es im<br />

Übrigen auch für sehr ungewöhnlich halten, wenn mich als kleinen Sachgebietsleiter<br />

im Finanzamt Erfurt das baden-württembergische Finanzministerium ange-

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