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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

484<br />

samt. Diese Gr<strong>und</strong>sätze haben auch auf die Vernehmung eines Zeugen Anwendung<br />

zu finden.<br />

Die Gründe des angefochtenen Beschlusses lassen besorgen, dass die Strafkammer<br />

aufgr<strong>und</strong> des aufgezeigten Rechtsfehlers den Blick für die umfassende<br />

Kognitionspflicht hinsichtlich des ihr mit der Anklage der Staatsanwaltschaft<br />

Mannheim unterbreiteten Sachverhalts verstellt hat. [...] Die Strafkammer hat<br />

hierdurch zudem gegen den Unmittelbarkeitsgr<strong>und</strong>satz verstoßen <strong>und</strong> gegen<br />

ihre Verpflichtung, in der Hauptverhandlung eine umfassende Sachverhaltsaufklärung<br />

zu betreiben. Die Beweiswürdigung erfolgte in unzulässiger Weise<br />

selektiv aufgr<strong>und</strong> des persönlichen Eindrucks, den die Vernehmung des Zeugen<br />

Dr. Kleiser im Zwischenverfahren vermittelte.<br />

Die Aussage des Zeugen Dr. Klaus Kleiser kam somit unter einen schwerwiegenden<br />

Verstoß gegen gr<strong>und</strong>legende verfahrensrechtliche Regelungen zustande,<br />

sodass sie nicht zur Gr<strong>und</strong>lage des angefochtenen Beschlusses gemacht<br />

werden durfte. Da aber sämtliche tragenden Erwägungen der Strafkammer, die<br />

zur Nichteröffnung führten, da<strong>von</strong> beeinflusst wurden, kann der oben angefochtene<br />

Beschluss insgesamt keinen Bestand haben.“<br />

In dem Beschluss vom 21. Juli 2005 erklärte das OLG Karlsruhe die soeben zitierten<br />

Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft für zutreffend <strong>und</strong> schließt<br />

sich diesen nach eigener Prüfung an. Ergänzend bemerkte das OLG:<br />

„Die Strafkammer setzt in den Gründen ihrer Entscheidung vom 22. Juni 2004<br />

bereits für die Eröffnung des Hauptverfahrens eine Überzeugung <strong>von</strong> der<br />

schuldhaften Tatbegehung voraus, wie sie gemäß § 261 StPO für eine Verurteilung<br />

erforderlich ist. Die Prognose, ob eine Widerlegung der im Zwischenverfahren<br />

gemachten Aussage des Dr. Kleiser in der Hauptverhandlung wahrscheinlich<br />

ist, stellt sie, soweit ersichtlich, nicht. Im Übrigen berührt die Vorverlagerung<br />

der Überzeugungsbildung in das Zwischenverfahren den Verfassungsgr<strong>und</strong>satz<br />

des gesetzlichen Richters (Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG), da<br />

gemäß § 76 Abs. 1 GVG die Schöffen zur Entscheidung über die Schuldfrage im<br />

Sinne einer Überzeugungsbildung nach § 261 StPO in der Hauptverhandlung<br />

mit berufen sind.“<br />

Zum konkreten Vorwurf der Beihilfe des Betrugs führte der 3. Senat des OLG<br />

Karlsruhe ferner aus, dass er die Feststellung der Kammer beim Landgericht<br />

Mannheim, in der Person des Angeklagten scheide die Förderung der ab Ende<br />

1996 bis Februar 2000 begangenen Betrugstaten der Haupttäter in Form der psychischen<br />

Beihilfe durch positives Tun – selbst unter Zugr<strong>und</strong>elegen des in der<br />

Anklage angenommenen Sachverhalts – aus, nicht nachvollziehen vermag. Zur<br />

Begründung zitiert der Senat hierbei Aussagen <strong>von</strong> Manfred Schmider im Rahmen<br />

seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 13. Juli 2000 sowie weitere<br />

Teile des in der Anklageschrift dargestellten Sachverhalts. Ergänzend wies der<br />

Senat darauf hin, dass die Beantwortung der Frage, ob hier Beihilfe zum Betrug<br />

vorliege, weil dies vom Sachverhalt möglich sei, nicht Aufgabe des OLG sei.<br />

Vielmehr ergänzte das OLG:<br />

„Der Ort, dies festzustellen, ist das auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung<br />

durchgeführten Beweisaufnahmen beruhende, revisionsrechtlich<br />

nachprüfbare Urteil des erkennenden Gerichts. Die im Beschlussverfahren vor<br />

der Strafkammer insoweit gef<strong>und</strong>ene Würdigung nach den Regeln des Beschwerderechts<br />

nachzuprüfen, liegt nicht in der Kompetenz des Senates, zumal<br />

ihm der persönliche Eindruck <strong>von</strong> dem Angeklagten <strong>und</strong> dem Zeugen, insbesondere<br />

<strong>von</strong> dem <strong>von</strong> der Kammer im Zwischenverfahren gehörten Zeugen Dr.<br />

Kleiser fehlt, der sich quasi im Wege einer vorweggenommenen Hauptverhandlung<br />

zu verschaffen, nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts ist.“<br />

Zentrale Voraussetzung eines Schuldspruchs sei es, so das OLG in seiner Beschlussbegründung<br />

weiter, dass der Angeklagte Seyfried etwa schon 1996<br />

<strong>und</strong>/oder in der Folgezeit nicht nur Anhaltspunkte für den Fehlbestand an den<br />

HBS <strong>und</strong> nicht lediglich – wie in seinem Aktenvermerk vom 21. Juli 1996 niedergelegt<br />

– Zweifel am Vorhandensein der verleasten HBS hatte, die er durch Vorlage<br />

der Testate der Wirtschaftsprüfer zerstreute, sondern – was der sich auf Gut-

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