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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

stätigt hat, war gegen Manfred Schmider ein dringender Tatverdacht für eine<br />

Mittäterschaft an dem schweren Raub begründet. Dieser dringende Tatverdacht<br />

besteht jedoch nicht fort <strong>und</strong> es ist auch kein hinreichender Tatverdacht,<br />

d. h. die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Beschuldigten Manfred<br />

Schmider, gegeben.<br />

Manfred Schmider hat den Tatvorwurf bestritten <strong>und</strong> durch seine Verteidiger<br />

zahlreiche Beweiserhebungen zu seiner Entlastung beantragt. Diesen Anträgen<br />

hat die Staatsanwaltschaft, soweit sie es für erforderlich geachtet hat, entsprochen.<br />

Jedoch waren die Ergebnisse der entsprechenden Ermittlungen nicht<br />

geeignet, den Tatverdacht gegen Manfred Schmider auszuräumen.<br />

Die gesamten durchgeführten Ermittlungen, insbesondere die Durchsuchung des<br />

Wohnanwesens des Beschuldigten Schmider in Karlsruhe, Jean Ritzert Str. 1 sowie<br />

seiner Wohnung in St. Moritz/Schweiz, habe keine weiteren objektiven Beweise<br />

für seine Beteiligung an der Tat, die die belastenden Angaben der Beschuldigten<br />

Schenk <strong>und</strong> Schöntag hätten bestätigen können, ergeben.<br />

Nachdem also schließlich die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten Schenk <strong>und</strong><br />

Schöntag die maßgeblich Rolle bei der Prüfung eines hinreichenden Tatverdachts<br />

gegen den Beschuldigten Schmider gespielt hat, hat die Staatsanwaltschaft<br />

beide Beschuldigte ergänzend vernommen, um eine Beurteilung der<br />

Glaubwürdigkeit aufgr<strong>und</strong> des persönlichen Eindrucks zu ermöglichen.<br />

Die Vernehmung des Beschuldigten Schöntag ist am 18. März 1996 durchgeführt<br />

worden. Der Beschuldigte hat hierbei sowohl die Vorgeschichte als auch<br />

die Tatbegehung im Wesentlichen übereinstimmend mit seinen früheren Angaben<br />

geschildert. Völlig neu war allerdings seine Einlassung, Manfred Schmider<br />

habe ihm gegenüber nach dem fingierten Raubüberfall geäußert, dass sein Geschäftspartner,<br />

Herr Kleiser, über die ganze Sache Bescheid wisse.<br />

Nachdem Schöntag allerdings am nächsten Tag, dem 19. März 1996, nochmals<br />

Kontakt mit der Staatsanwaltschaft aufgenommen <strong>und</strong> diese Äußerung widerrufen<br />

hat, sind erhebliche Zweifel an seine Glaubwürdigkeit, insbesondere im<br />

Hinblick auf die behauptete Verabredung des Raubüberfalls mit Manfred<br />

Schmider, begründet.<br />

Die ergänzende Vernehmung des Beschuldigten Gerhard Schenk ist am 14. Mai<br />

1996 in der Justizvollzugsanstalt Diez durchgeführt worden. Der Beschuldigte<br />

Schenk hat entgegen seiner ursprünglich bek<strong>und</strong>eten Aussagebereitschaft keine<br />

Angaben gemacht, sodass die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Schenk nur<br />

aufgr<strong>und</strong> seiner bisherigen Vernehmungen im Zusammenspiel mit dem Ergebnis<br />

der übrigen Ermittlungen beurteilt werden kann. Hierzu ist festzustellen, dass<br />

gr<strong>und</strong>legende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Schenk nicht<br />

begründet sind. Jedoch kann allein die Behauptung des Beschuldigten Schenk,<br />

der Raubüberfall sei mit Manfred Schmider verabredet gewesen, ohne Bestätigung<br />

dieser Behauptung durch ein glaubhaftes Geständnis des Mittäters Schöntag<br />

einen hinreichenden Tatverdacht gegen Manfred Schmider nicht begründen.<br />

Dies insbesondere aufgr<strong>und</strong> des Umstandes, dass Schenk vor seinem Geständnis<br />

bereits umfassende Aktenkenntnis hatte <strong>und</strong> daher gewusst hat, dass bereits seit<br />

Beginn der Ermittlungen ein vager Verdacht gegen Schmider bestand.<br />

Es sei jedoch angemerkt, dass aufgr<strong>und</strong> dieser Beurteilung der Glaubwürdigkeit<br />

der Beschuldigten Schenk <strong>und</strong> Schöntag zwar ein hinreichender Tatverdacht<br />

gegen Manfred Schmider nicht gegeben ist, jedoch gewisse Verdachtsmomente<br />

nach wie vor weiter bestehen.<br />

...“<br />

Auf Nachfrage zum Weiterbestehen gewisser Verdachtsmomente führte die Zeugin<br />

aus, der Verdacht gegen Manfred Schmider sei für sie entstanden aus den Angaben<br />

<strong>von</strong> Schenk <strong>und</strong> Schöntag. Diese Angaben seien nicht glaubhaft genug gewesen,<br />

um eine Anklage darauf zu stützen. Sie habe aber auch nie widerlegen<br />

können, dass es so gewesen sei, wie die beiden behauptet hätten. Diese beiden<br />

Behauptungen stünden nach wie vor im Raum. Sie könne nicht sagen, dass es<br />

nicht so gewesen sei, wie die beiden es geschildert hätten. Somit bleibe ein Tatverdacht<br />

bestehen, der jedoch unterhalb der Schwelle eines „hinreichenden Tatverdachts“<br />

liege, welcher für eine Anklageerhebung ausreichen würde.<br />

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