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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

496<br />

Auch dieser Einschätzung des Landgerichts Mannheim schloss sich das Oberlandesgericht<br />

Karlsruhe in seinem Beschluss vom 28. Juli 2005 mit der Formulierung<br />

in der Begründung<br />

„In diesem Punkt ist das Hauptverfahren konsequenterweise ebenfalls zu eröffnen“<br />

nicht an.<br />

Im Wesentlichen führte das OLG hierzu im Rahmen der Nachweisbarkeit des betreffenden<br />

Delikts an, dass es in der Hauptverhandlung wohl darum gehen werde,<br />

dass Aussage gegen Aussage stehe, <strong>und</strong> in diesem Fall an die Beweiswürdigung<br />

<strong>und</strong> Überzeugungsbildung zu stellenden besonders kritischen Anforderungen zu<br />

beachten sein werden.<br />

dd) Sonstige Delikte<br />

Im Rahmen der o. a. Anklage wegen Verdachts der Beihilfe zum Betrug, der Bestechlichkeit<br />

in zwei Fällen sowie des Geheimnisverrats nach § 353 b StGB hat<br />

die Staatsanwaltschaft Mannheim <strong>von</strong> der Verfolgung bezüglich des Tatvorwurfs<br />

der versuchten Strafvereitelung bzw. der Beihilfe zur Geldwäsche (Tatzeit Februar<br />

2000) im früheren Ermittlungsverfahren mit dem Az. 401 Js 75533/02 gemäß<br />

§ 154 Abs. 1 StPO abgesehen.<br />

Diesem Tatvorwurf lag folgender Sachverhalt zugr<strong>und</strong>e:<br />

Im Rahmen des Strafverfahrens gegen Herrn Manfred Schmider stellte am 10. Februar<br />

2002 einer seiner Rechtsanwälte, Herr Rechtsanwalt Kullen, den Antrag,<br />

2 Millionen DM zugunsten <strong>von</strong> Frau Inge Schmider <strong>von</strong> einem Schweizer Konto<br />

freizugeben, welches am 7. Februar 2000 durch die Bezirksanwaltschaft IV/Kanton<br />

Zürich/Schweiz gesperrt wurde. Er begründete diesen Antrag damit, diese 2 Millionen<br />

DM seien erforderlich für den Unterhalt <strong>von</strong> Frau Schmider <strong>und</strong> deren<br />

Kinder sowie für den Unterhalt diverser Immobilien. Inhaltlich begründete Herr<br />

Rechtsanwalt Kullen die Freigabe dieses Betrages mit einer Erbschaft in Höhe<br />

<strong>von</strong> 3 Millionen DM aus dem Nachlass des Herrn Jörg Kunz – geschiedener Ehemann<br />

der Inge Schmider –, sowie eine Erbschaft in Höhe <strong>von</strong> 40 Millionen DM<br />

<strong>von</strong> ihrem Vater. Zum Beweis berief er sich auf das Zeugnis des Betriebsprüfers<br />

Herrn Manfred Seyfried <strong>und</strong> auf die entsprechenden Erbschaftssteuerakten. Eine<br />

Rückfrage bei Herrn Seyfried ergab, dass dieser damals die beiden Erbschaften in<br />

der genannten Größenordnung bestätigte. Im Rahmen der weiteren Ermittlungen<br />

gegen Herrn Manfred Schmider konnte festgestellt werden, dass die angebliche<br />

Erbschaft aus dem Nachlass des Herrn Jörg Kunz allenfalls 1 Million DM betragen<br />

habe. Darüber hinaus bestanden bei den Strafverfolgungsbehörden erhebliche<br />

Bedenken an der behaupteten Erbschaft der Frau Inge Schmider <strong>von</strong> ihrem Vater<br />

<strong>von</strong> 40 Millionen DM. Es besteht der Verdacht, dass es sich hierbei um inkriminierte<br />

Gelder aus den Straftaten ihres Ehemanns Manfred Schmider handelt. Insoweit<br />

wurde ein Verfahren gegen Inge Schmider wegen des Verdachts der Geldwäsche,<br />

der Beihilfe zum Betrug, zur Untreue <strong>und</strong> zur Steuerhinterziehung eingeleitet.<br />

Aufgr<strong>und</strong> dieser Gesamtumstände besteht der Verdacht, dass Herr Manfred Seyfried<br />

zumindest objektiv falsche Auskünfte zu angeblichen Erbschaften der Frau<br />

Inge Schmider gegeben hat, die nur dank <strong>von</strong> ihm nicht beherrschbarer glücklicher<br />

Umstände nicht zur unbegründeten Auskehr eines zweistelligen DM-Millionenbetrages<br />

geführt haben.<br />

Aufgr<strong>und</strong> dieses Sachverhalts wurde am 11. März 2002 gegen Herrn Manfred<br />

Seyfried das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der versuchten Strafvereitelung<br />

bzw. der Geldwäsche eingeleitet.<br />

Da die hier zu erwartende Strafe neben der zu erwartenden Strafe wegen der angeklagten<br />

Tat voraussichtlich nicht beträchtlich ins Gewicht fallen wird, war nach<br />

Ansicht der Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen des Verdachts der versuchten<br />

Strafvereitelung <strong>und</strong> der Geldwäsche gemäß § 154 Abs. 1 StPO einzustellen.<br />

Wegen eines weiteren Vorwurfs gegen Herrn Manfred Seyfried im Hinblick auf<br />

ein Vergehen der Vorteilsnahme bzw. der Bestechlichkeit hat die Staatsanwalt-

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