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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

Frau Richterin am Landgericht Krenz, insoweit allerdings als Beschuldigte. Hier<br />

gab sie zu Protokoll, dass sie damals zwar Kenntnis <strong>von</strong> der Selbstanzeige der Frau<br />

Neumann genommen habe, auch habe sie im Januar 1997 – also r<strong>und</strong> ein halbes<br />

Jahr nach Übernahme der Zuständigkeit für das Verfahren – einmal mit der Steuerfahndung<br />

Karlsruhe-Durlach telefoniert. Ferner meinte sie sich an ein Gespräch mit<br />

Steuerfahndern aus Thüringen erinnern zu können.<br />

Die Akten der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach habe sie jedoch nicht beigezogen,<br />

da sie nicht mit der Existenz solcher Akten gerechnet habe. Das Verfahren<br />

gegen den mitbeschuldigten Steuerberater Neumanns, Wawra, der bereits in der<br />

ihr bekannten Selbstanzeige genannt ist, habe sie nicht formal abgeschlossen, da<br />

dieser für sie keine Rolle gespielt habe <strong>und</strong> ihr daher wohl entfallen sei.<br />

In der Vernehmung beim Generalstaatsanwalt in Karlsruhe schloss Richterin am<br />

Landgericht Krenz ferner aus, Kenntnis eines Vermerks des Finanzamts Karlsruhe-Stadt<br />

vom 25. April 1996 gehabt zu haben. Sie schloss auf Nachfrage aus, dass<br />

sie ihn übersehen haben könnte. Der Vermerk fand sich in den <strong>von</strong> der Staatsanwaltschaft<br />

Mühlhausen abgegebenen Steuerstrafakten in Band I auf AS 121/122<br />

<strong>und</strong> wird sowohl im Vermerk des Thüringer Staatsanwalts Lüder Müller vom<br />

9. Mai 1996 als auch im handschriftlichen Vermerk <strong>von</strong> Oberstaatsanwalt Arnold<br />

vom 21. Mai 1996 ausdrücklich unter Nennung der F<strong>und</strong>stelle in Bezug genommen.<br />

Der Vermerk des Finanzamts Karlsruhe-Stadt vom 25. April 1996 befasst<br />

sich u. a. mit Luftgeschäften der KSK im Umfang <strong>von</strong> über 15,9 Mio. DM, die<br />

<strong>von</strong> der eventuell strafbefreienden Selbstanzeige nicht erfasst gewesen wären.<br />

Im weiteren Verlauf der Vernehmung vermochte sich Richterin am Landgericht<br />

Krenz auch nicht an eine Kenntnis des Vermerks der Staatsanwaltschaft Mühlhausen<br />

(Staatsanwalt Lüder Müller) vom 9. Mai 1996 oder der dortigen Abgabeverfügung<br />

vom 13. Mai 1996 zu erinnern. Insgesamt stellte Richterin am Landgericht<br />

Krenz auch jedes Wissen um den neben der Steuerhinterziehung bestehenden<br />

Betrugsverdacht durch Luftgeschäfte in Abrede. Sie schloss auch aus, dass<br />

die Aktennotiz über die telefonische anonyme Anzeige gegenüber dem Finanzamt<br />

Weimar vom 25. April 1996 zum Zeitpunkt ihrer Bearbeitung Teil der ihr vorgelegenen<br />

Steuerstrafakten gewesen sei.<br />

In ihren Vernehmungen merkte Frau Krenz an, dass sie die Paginierung „auffällig“<br />

fände. Ausdrücklich bezog sie dies darauf, dass der handschriftliche <strong>und</strong> mit<br />

der Anmerkung „Handakte“ versehene Vermerk <strong>von</strong> Oberstaatsanwalt Arnold<br />

vom 21. Mai 1996 sich nunmehr (unblattiert) der Gesamtakte vorgeheftet findet.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der beim Generalstaatsanwalt in Karlsruhe getätigten Ermittlungen lässt<br />

sich zur ehemals Mühlhausener <strong>und</strong> dann Mannheimer Akte nachvollziehen, dass<br />

diese zunächst aus zwei Heften der Steuerfahndung bestand. Diese erreichten bereits<br />

blattiert die Staatsanwaltschaft Mannheim im Mai 1996. Dies ergibt sich aus<br />

Bezugnahmen in Mühlhausener <strong>und</strong> Mannheimer Vermerken auf jeweils identische<br />

Sachverhalte <strong>und</strong> Blattzahlen mit Bandangaben. Frau Richterin am Landgericht<br />

Krenz gab in ihrer Vernehmung vom 26. Februar 2002 an, die beiden Hefter<br />

sodann in einem Leitzordner weitergeführt zu haben. In diesem Zustand befindet<br />

sich die Akte noch heute.<br />

Von Richterin am Landgericht Krenz als damals fehlend monierte Aktenbestandteile<br />

der Straf- <strong>und</strong> Bußgeldakte Neumann finden sich jetzt in chronologischer<br />

Reihenfolge <strong>und</strong> fortlaufender Paginierung sowohl in dem in Mannheim verbliebenen<br />

Doppel als auch im Original, dessen Versand nach Mühlhausen Frau Krenz<br />

selbst im Januar 1997 bei Gelegenheit der Teilrückgabe des Verfahrens gegen<br />

Neumann verfügt hatte. Die weiteren, Frau Krenz ihrer heutigen Aussage zufolge<br />

damals nicht vorgelegenen Schriftstücke befinden sich heute in den übrigen, in<br />

Mannheim verbliebenen Akten des Verfahrens 609 Js 145/96. Der Vermerk <strong>von</strong><br />

Oberstaatsanwalt Arnold vom 21. Mai 1996 ist der Ermittlungsakte vorgeheftet.<br />

Würde man die Darstellung <strong>von</strong> Richterin am Landgericht Krenz als zutreffend<br />

unterstellen, so müssten demnach die betreffenden Aktenbestandteile bei Eingang<br />

der Akten in Mannheim vorhanden, vor der Vorlage an die Dezernentin entnommen,<br />

sodann zum Zwecke der Vervielfältigung im Januar 1997 kurzfristig wieder<br />

eingefügt <strong>und</strong> nach Versendung des komplettierten Teil-Exemplars nach Mühlhausen<br />

aus dem in Mannheim verbliebenen Doppel <strong>und</strong> den weiteren Akten noch<br />

vor Rückleitung an Frau Richterin am Landgericht Krenz erneut entfernt, schließlich<br />

aber nach Abschluss des Verfahrens wieder eingeheftet worden sein.<br />

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