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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

1124<br />

- 2 -<br />

(6) Die <strong>von</strong> der Regierung übermittelten <strong>Bericht</strong>e, Akten, Aktenkopien <strong>und</strong> sonstigen Beweisunterlagen<br />

werden in die Obhut der <strong>Landtag</strong>sverwaltung gegeben.<br />

Die Behandlung der in Unterlagen enthaltenen geheimhaltungsbedürftigen Angaben<br />

richtet sich nach § 7 Abs. 5 der Geheimhaltungsrichtlinien. Das bedeutet, dass solche<br />

Unterlagen nur in der Sitzung <strong>und</strong> längstens für deren Dauer sowie zu fraktionsinternen<br />

Besprechungen in dafür eigens bestimmten <strong>und</strong> überwachten Besprechungsräumen<br />

im Haus des <strong>Landtag</strong>s ausgegeben werden dürfen. In der übrigen Zeit sind<br />

die Unterlagen in einem oder mehreren Räumen der <strong>Landtag</strong>sverwaltung aufzubewahren,<br />

wobei die Überwachung dieser Räume sichergestellt sein muss.<br />

Als Ausnahme da<strong>von</strong> haben die Ausschussmitglieder das Recht, die <strong>von</strong> der Regierung<br />

übermittelten <strong>Bericht</strong>e, die geheimhaltungsbedürftige Angaben enthalten, für die<br />

Zeit des Untersuchungsverfahrens in ihrem Abgeordnetenzimmer im <strong>Landtag</strong> sicher<br />

zu verwahren. Zusätzliche Kopien da<strong>von</strong> dürfen nicht gefertigt werden.<br />

Die <strong>Landtag</strong>sverwaltung stellt sicher, dass die Ausgabe geheimhaltungsbedürftiger<br />

Unterlagen an die Ausschussmitglieder <strong>und</strong> deren Stellvertreter sowie die Rückgabe<br />

der Unterlagen in einer Liste unter Angabe der jeweiligen Kennzeichennummer des<br />

Kopierkontrollsystems verzeichnet wird.<br />

Den Mitarbeitern des Untersuchungsausschusses <strong>und</strong> den <strong>von</strong> den Fraktionen benannten<br />

ständigen Mitarbeitern (Ziff. 1 Abs. 2) stehen die Vorlagen der Regierung,<br />

soweit sie als geheimhaltungsbedürftig zu behandelnde Angaben enthalten, in einem<br />

<strong>von</strong> der <strong>Landtag</strong>sverwaltung einzurichtenden Arbeitsraum zur Verfügung.

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