09.12.2012 Aufrufe

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

892<br />

ist keine Dienstpflichtverletzung gegeben. In der Begründung des Gesetzentwurfes<br />

zu § 24 Abs. 5 des Gesetzes zur Regelung des Vollzugs der Untersuchungshaft<br />

finden sich als Beispiele für Fälle der Ausantwortung Vernehmungen, Gegenüberstellungen<br />

<strong>und</strong> Tatortbesichtigungen. In diesen Fällen steht wie auch im vorliegenden<br />

Fall die jeweils nähere Ausgestaltung der Begleitung im Ermessen der<br />

handelnden Polizeibeamten. Weder bestehen insoweit konkrete Vorschriften,<br />

noch gab es im vorliegenden Fall nähere Anweisungen der Staatsanwaltschaft<br />

oder der Polizeibehörde. Im Übrigen ist es keine rechtlich relevante Fragestellung,<br />

ob man zulässt, dass ein prominenter Untersuchungsgefangener ein der Öffentlichkeit<br />

zugängliches Restaurant aufsuchen kann. Sicherheitsbedingte Einschränkungen<br />

per se bestehen <strong>und</strong> bestanden auch im konkreten Fall nicht. Ebenso<br />

war die Kontaktaufnahme mit Dritten ausgeschlossen, vor allem durch den<br />

Umstand, dass <strong>von</strong> vornherein die Einnahme des Mittagessens in einem separaten<br />

Nebenraum vorgesehen war. Auch wenn es verw<strong>und</strong>ert oder auf Unverständnis in<br />

der Bevölkerung stoßen mag, gibt es keine Vorschriften, die einer Begleitung<br />

eines Untersuchungsgefangenen in die Öffentlichkeit prinzipiell entgegenstehen.<br />

So wäre es beispielsweise gr<strong>und</strong>sätzlich zulässig, einem Untersuchungsgefangenen<br />

die Teilnahme an der Beerdigung eines nahen Angehörigen mit anschließendem<br />

Leichenschmaus zu ermöglichen. Allein aufgr<strong>und</strong> des hohen Bekanntheitsgrades<br />

des Gefangenen <strong>und</strong> der Schwere des Tatvorwurfs kann bei Beachtung der<br />

aus den Zwecken der Untersuchungshaft abgeleiteten Sicherungsanforderungen<br />

nichts anderes gelten“ (vgl. Bd. 1 Cs 201 Js 12386/00 Bl. 561 ff.).<br />

Es kann mithin an der Ausführung des Untersuchungsgefangenen Manfred<br />

Schmider am 4. August 2000 zwar die Begleichung der Gaststättenrechung durch<br />

RA Ziegler <strong>und</strong> die entsprechende Annahme der Einladung durch die Polizeibeamten<br />

kritisiert werden, nicht aber der Gaststättenbesuch an sich ohne Fesselung<br />

des Gefangenen.<br />

2. Vorführungen des Untersuchungsgefangenen Manfred Schmider zu Beschuldigtenvernehmungen<br />

in den Räumlichkeiten der StA MA im Jahr<br />

2000<br />

Die vermeintliche Art <strong>und</strong> Weise der staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen des<br />

Beschuldigten <strong>und</strong> Untersuchungsgefangenen Manfred Schmider kann teilweise<br />

einer Schutzschrift v. 15. November 2001 der Rechtsanwälte Slania & Kollegen,<br />

Verteidiger der beschuldigten Polizeibeamten Hildenbrand <strong>und</strong> Burger in dem<br />

Verfahren 201 Js 12386/00 der StA <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong>, entnommen werden. Dort ist<br />

u. a. ausgeführt: „Herr PHK Hildenbrand kannte die beiden Beschuldigten<br />

Dr. Kleiser <strong>und</strong> Schmider aufgr<strong>und</strong> der [...] 6 Ausführungen vor dem 4. August<br />

2000 persönlich. Zum Teil wurden die Herren Dr. Kleiser <strong>und</strong> Schmider gemeinsam,<br />

manchmal auch getrennt vorgeführt, <strong>und</strong> zwar jeweils bei Herrn Staatsanwalt<br />

Dr. Hofmann in Mannheim. [...] Diese Vorführungen haben sich meist über<br />

den ganzen Tag erstreckt, manchmal <strong>von</strong> 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, manchmal <strong>von</strong><br />

8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Während dieser Zeit haben Herr PHK Hildenbrand <strong>und</strong><br />

der jeweils zugeteilte Beamte (...) vor der Tür gesessen, in der Mittagspause im<br />

Zimmer mit Herrn Schmider bzw. Herrn Dr. Kleiser <strong>und</strong> manchmal auch mit beiden<br />

zusammen. Bei diesen Vorführungen wurde den Familienangehörigen (Ehefrau<br />

<strong>und</strong> Kindern) fast immer die Möglichkeit zu einem Besuch eingeräumt,<br />

während der Vorführungen wurden die Beschuldigten auf die Toilette begleitet,<br />

wenn – auf dem Flur – die Beschuldigten mit ihren Verteidigern ein vertrauliches<br />

Gespräch führen wollten, standen die Beamten in ihrer Nähe. Die Atmosphäre bei<br />

diesen Vorführungen wurde mir als im Großen <strong>und</strong> Ganzen leger, beinahe familiär<br />

geschildert. Der (...) angebliche Vorfall mit den Brötchen, Brezeln, 10 Paar<br />

Landjägern <strong>und</strong> der Privatwäsche <strong>von</strong> Herrn Schmider ist so nicht zutreffend: Bei<br />

den Brötchen <strong>und</strong> Brezeln handelt es sich um die Reste der zur Mittagspause <strong>von</strong><br />

dem Verteidiger besorgten Nahrungsmittel, die Landjäger <strong>und</strong> die Privatwäsche<br />

<strong>von</strong> Herrn Schmider waren an diesem Tag (29. Februar 2000) <strong>von</strong> dem Hausverwalter<br />

des Herrn Schmider – <strong>und</strong> nicht etwa dem Hausmeister der Staatsanwaltschaft<br />

– Herrn Schmider in den Räumen der Staatsanwaltschaft anlässlich der<br />

Vorführung übergeben worden, weil der Hausverwalter an diesem Tag auch die<br />

Genehmigung hatte, Herrn Schmider in den Räumen der Staatsanwaltschaft zu<br />

besuchen. [...] Zur Verdeutlichung der Atmosphäre bei den Vorführungen sei ein<br />

weiterer Vorgang erwähnt: Während dieser Zeit hatte zum Beispiel Herr Dr. Klei-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!