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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

ebenfalls erhobener Vorwurf möglicher Aktenmanipulation bezogen auf einen lose<br />

zur Akte gegebenen Vermerk v. 21. Mai 1996 konnte mittlerweile widerlegt<br />

werden. Ermittlungsverfahren gegen die damalige Dezernentin <strong>und</strong> deren damaligen<br />

Abteilungsleiter wurden vollkommen zu Recht eingestellt.<br />

Die <strong>von</strong> der seinerzeitigen Dezernentin nunmehr eingeräumte Unachtsamkeit bei<br />

der Bearbeitung des Verfahrens, insbesondere bei der Durchsicht der aus der StA<br />

Mühlhausen stammenden Ermittlungsakten, (vgl. RiLG Krenz, Apr. 20. UA-Sitzung<br />

S. 206, 217, 221 f.; vgl. auch die Bewertung <strong>von</strong> OStA Dr. Schäfer in der<br />

Einstellungsverfügung v. 2. September 2002 in dem gegen Krenz geführten Ermittlungsverfahren<br />

in LO GStA KA Js 15/01 Bd. IV Bl. 1775 ff., 1821 ff.; vgl.<br />

ferner zur Bewertung den Vermerk des JuM v. 27. Februar 2002 in LO JM 410<br />

E-27/00 Bd. VII sowie den Regierungsbericht S. 68) führte nach vorliegender Aktenlage<br />

nicht zeitnah zu einer ihr gegenüber erhobenen Rüge oder Mahnung (vgl.<br />

auch GStA a. D. Hertweck, Apr. 24. Sitzung S. 13, 26; LOStA Dr. Kühner, Apr.<br />

24. UA-Sitzung S. 64 f.). Denn im Rahmen der Vorlage des Verfahrens an den zuständigen<br />

Abteilungsleiter im Jahr 1997 wurden die Mängel bei der Bearbeitung<br />

des Verfahrens nicht erkannt (vgl. dazu die Zeugenvernehmung <strong>von</strong> OStA Jobski<br />

in LO GStA KA Js 15/01 Bd. III Bl. 1277 ff., 1281 ff.). Erst ab dem Jahr 2001 ist<br />

das Ermittlungsverfahren 609 Js 145/96 eingehender geprüft worden. Zu diesem<br />

Zeitpunkt wären wegen Zeitablaufs aber dienstaufsichtliche Maßnahmen nicht<br />

mehr angezeigt gewesen, wobei eine qualifizierte missbilligende Äußerung oder<br />

eine Disziplinarmaßnahme in Fällen einzelner Unachtsamkeit ohnehin nicht in<br />

Betracht gekommen wäre (vgl. <strong>von</strong> Alberti/Gayer/Roskamp, LDO, 1994, Einl.<br />

Rn. 6; Köhler/Ratz, BDG, 2003, B. II. 6. Rn. 2 m.w.N.; auch das JuM verneinte<br />

den Verdacht eines verfolgbaren Dienstvergehens <strong>und</strong> sah deshalb da<strong>von</strong> ab, den<br />

Präsidenten des LG MA darum zu bitten, disziplinäre Vorermittlungen gegen<br />

RiLG Krenz einzuleiten; vgl. dazu den Vermerk des JuM v. 22. Oktober 2002 in<br />

LO JM 410 E-27/00 Bd. XIV).<br />

g) Abschluss des Überprüfungsverfahrens 622 Js 34753/99 der StA Mannheim<br />

anlässlich der Anzeige eines ehemaligen Bankangestellten<br />

Gegenstand des Verfahrens 622 Js 34753/99 war die Anzeige eines ehemaligen<br />

Bankangestellten namens Wolfgang Tuechter, die am 18. November 1999 bei der<br />

StA MA einging <strong>und</strong> in der auf die „faulen factoring-Forderungen“ im Hinblick<br />

auf das bevorstehende rating angesichts der geplanten Auflage der Bonds hingewiesen<br />

wurde (vgl. LO I-310). Auffällig bei der Bearbeitung des Vorgangs ist,<br />

dass eine notwendige Vernehmung des Anzeigenerstatters Wolfgang Tuechter<br />

oder weiterer namentlich benannter Zeugen, um eine Konkretisierung der Anzeige<br />

im Vorermittlungsverfahren wenigstens zu versuchen, unterblieb, auch<br />

wenn der Anzeigenerstatter <strong>von</strong> vornherein als kaum glaubwürdig einzustufen<br />

war (vgl. zum Telefongespräch zwischen OStA Jobski <strong>und</strong> dem Anzeigenerstatter<br />

Tuechter den <strong>Bericht</strong> der StA MA v. 24. Januar 2001 in LO JM 410 E-27/00<br />

Bd. 1). Ferner wurden die Akten aus dem Verfahren 609 Js 145/96 anlässlich der<br />

Selbstanzeige Neumann nicht beigezogen, obwohl der Dezernent OStA Arnold<br />

auch mit diesem älteren Verfahren in der Funktion als Vertreter des Abteilungsleiters<br />

kurz befasst war (vgl. den ausführlichen Vermerk v. 21. Mai 1996 in LO<br />

GStA KA Js 15/01, Beiakte 609 Js 145/96). Des Weiteren wurde der Vorgang<br />

trotz <strong>Bericht</strong>spflicht gem. BeStra nicht an die GStA KA oder das JuM berichtet<br />

(vgl. zur <strong>Bericht</strong>spflicht die Aussage des GStA Hertweck, Apr. 24. UA-Sitzung<br />

S. 10). Vielmehr ist mit ausführlich begründeter Verfügung v. 12. Januar 2000<br />

<strong>von</strong> der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen <strong>und</strong> der Vorgang nach<br />

Gegenzeichnung durch den Abteilungsleiter OStA Jobski weggelegt worden.<br />

Das Ergebnis des Verfahrens einer unterbliebenen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens<br />

ist nicht zu beanstanden. Eine im Betrugsverfahren FlowTex aus dem<br />

Jahr 2000 (Az.: 628 Js 3693/00) dann doch für nötig gehaltene Vernehmung des<br />

Zeugen Wolfgang Tuechter vom 9. Januar 2001 erbrachte für die Ermittlungen<br />

keinerlei Erkenntnisgewinn.<br />

Ein Anlass für dienstaufsichtliche Maßnahmen in Form <strong>von</strong> Rügen oder Mahnungen<br />

kann vorliegend nicht gesehen werden, da sich die Einschätzung einer mangelnden<br />

Glaubwürdigkeit des Zeugen Tuechter <strong>und</strong> damit einer Bedeutungslosigkeit<br />

der Anzeige als zutreffend erwiesen hat, sodass auch ein – jedenfalls aus<br />

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