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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

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auch anonym gewesen. Es sei keine Anlage dabei gewesen, wie sie in der Anzeige<br />

bezeichnet worden sei. Gleichzeitig sei für die damaligen Verhältnisse ein<br />

exorbitanter Schadensbetrag in Höhe <strong>von</strong> 700 Millionen DM genannt worden.<br />

Dies sei ja noch vor dieser Börsenblase gewesen. Man habe also nicht gewusst,<br />

was man da<strong>von</strong> halten solle. Es sei nötig gewesen, den Anfangsverdacht zu ermitteln.<br />

Nochmals auf den Raub angesprochen, sagte der Zeuge, es sei eine außergewöhnliche<br />

Geschichte gewesen, da<strong>von</strong> gehe er aus, ihm sei es bekannt gewesen. Auf<br />

die Frage, warum die Geschichte so außergewöhnlich gewesen sei, weil Herr<br />

Schmider so außergewöhnlich gewesen sei, antwortete der Zeuge, weil der Verdacht<br />

plötzlich vom Opfer auf den Täter umgeschlagen sei. Er sei ja ursprünglich,<br />

zehn Jahre früher, schon als Staatsanwalt mit der Geschichte befasst gewesen, als<br />

Schmider bloß Opfer gewesen sei. Auf die weitere Frage, ob er gewusst habe,<br />

dass Herr Zimmermann andere Akten <strong>von</strong> gegen Schmider anhängigen Verfahren<br />

nicht beigezogen habe, erwiderte der Zeuge, dass er nichts über seine Ermittlungshandlungen<br />

gewusst habe. Wie bereits gesagt, seit der Verfügung an die<br />

Steuerfahndung habe er diesen Fall nicht mehr gesehen <strong>und</strong> habe auch keine<br />

Kenntnis mehr erlangt bis ins Jahr 2000. Er habe nur <strong>von</strong> dem Raub gewusst <strong>und</strong><br />

nicht, dass es noch andere Verfahren gegen Schmider gegeben habe.<br />

Auf den Vorhalt, dass man bei der Staatsanwaltschaft doch gewusst habe, dass bei<br />

der Größenordnung des Schmider-Imperiums eine gewaltige Lawine an Arbeit<br />

auf einen zukomme, wenn an den Vorwürfen, die erhoben worden seien, nämlich<br />

Kreditbetrug zu Lasten der Refinanzierungsbanken <strong>und</strong> Leasinggesellschaften, etwas<br />

dran sei, führte der Zeuge aus, wenn etwas dran gewesen wäre, hätte die<br />

Staatsanwaltschaft Karlsruhe das Verfahren an die Schwerpunkt-Staatsanwaltschaft<br />

für Wirtschaftsstrafsachen nach Mannheim abgegeben. Die Motivation, die<br />

der Fragesteller andeute, sei mit Sicherheit nicht die im Haus der Staatsanwaltschaft<br />

gewesen. Denn sobald sich ein Anfangsverdacht erhärtet gehabt hätte, wäre<br />

das Verfahren nach Mannheim gegangen. Man hätte einen <strong>Bericht</strong> an den Generalstaatsanwalt<br />

gemacht, das <strong>und</strong> das liege vor <strong>und</strong> um Übernahme bzw. Weitergabe<br />

nach Mannheim gebeten. Auf den Einwand, dass der <strong>Bericht</strong> ja hätte vollständig<br />

sein müssen <strong>und</strong> nicht nur aus zwei Zeilen hätte bestehen können, entgegnete<br />

der Zeuge, man hätte diese Anzeige vorgelegt <strong>und</strong> hätte begründet, in der Tat<br />

vielleicht nur mit zwei Zeilen, wieso der Anfangsverdacht zu bejahen sei. Das gehe<br />

relativ unbürokratisch.<br />

Auf die Frage, die These, dass möglicherweise manche Entscheidung auch getroffen<br />

worden sei, weil man sich nicht noch mehr Arbeit habe auflasten wollen, sei also<br />

falsch, antwortete der Zeuge, die sei mit Sicherheit falsch. Oberstaatsanwalt Zimmermann,<br />

der das damals bearbeitet habe, habe gewusst, dass das überhaupt kein<br />

Problem sei, ein solches Verfahren bei Anfangsverdacht in Mannheim unterzubringen.<br />

Er sei schon zehn Jahre der beste Mann in der Wirtschaftsabteilung Karlsruhe.<br />

Die Mannheimer hätten das Verfahren auch mit Sicherheit sofort genommen.<br />

Auf die Frage, ob es nicht den Gepflogenheiten entspreche, wenn eine anonyme<br />

Anzeige vorliege <strong>und</strong> es zu einer Einstellung komme, dass aus der Akte selbst erkennbar<br />

sein müsse, welche Schritte zur Abklärung der Vorwürfe unternommen<br />

worden seien <strong>und</strong> welche Ergebnisse diese Schritte erbracht haben, führte der<br />

Zeuge aus, diese Form sei schulmäßig. So werde bei Anfängern Wert darauf gelegt,<br />

dass ein Dritter, ohne dass er die Akte lesen müsse, im Bilde sei. Wenn aber<br />

der Abteilungsleiter selbst das Verfahren einstelle, was nicht gegengezeichnet<br />

werde, also normalerweise gar kein Dritter lese, dann sei es oft so, dass das aus<br />

Gründen der Arbeitsökonomie kürzer gemacht werde. Auf den Einwand, dass<br />

sich aber dann ansonsten aus der Akte ergebe, was unternommen worden sei, erwiderte<br />

der Zeuge, er habe diese Akte so genau nicht mehr gesehen. Er erinnere<br />

sich, dass Oberstaatsanwalt Zimmermann es mit ein oder zwei Sätzen eingestellt<br />

habe. Aber was da in der Akte genau gelaufen sei, wisse er nicht mehr. Es sei ein<br />

Schreiben der Steuerfahndung drin gewesen. Auf Vorhalt des Schreibens der<br />

Steuerfahndung vom 16. September 1996 im Auszug<br />

„Nach dem Ergebnis der bisherigen Vorermittlungen scheiden steuerstrafrechtliche<br />

Aspekte bei der Beurteilung der o. a. Anzeige aus. ...<br />

Zu einer Besprechung des weiteren Vorgehens stehe ich gerne zur Verfügung.<br />

...“

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