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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

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sen, die auch dem Angeklagten Matthias Schmider vorgeworfen worden seien.<br />

Deswegen habe die Staatsanwaltschaft Mannheim beantragt, diesen abgetrennten<br />

Teil des ursprünglichen Anklageverfahrens wiederum zu verbinden mit der Anklage<br />

gegen Matthias Schmider. Das hätte zur Folge gehabt, dass die Strafkammer<br />

nicht gegen zwei, sondern gegen sechs Angeklagte hätte verhandeln müssen.<br />

Die Alternative wäre gewesen, es so zu belassen <strong>und</strong> dann später in einer weiteren<br />

Hauptverhandlung gegen die vier ursprünglichen Angeklagten diesen weiteren<br />

Vorwurf, der abgetrennt gewesen sei, zu verhandeln.<br />

Dies habe den Vorsitzenden Richter am Landgericht Meyer offenbar bewogen,<br />

mit den Verfahrensbeteiligten ein Gespräch über die Behandlung des abgetrennten<br />

Teils, also die Frage einer möglichen Einstellung, zu suchen. Dieses Gespräch<br />

sei offensichtlich für den 20. Dezember vorgesehen gewesen. Die Staatsanwaltschaft<br />

Mannheim habe dies über die Generalstaatsanwaltschaft an das Justizministerium<br />

berichtet. Weil in diesem <strong>Bericht</strong> die Frage der Einstellung nach<br />

§ 154 StPO angesprochen worden sei, sei dies für die Generalstaatsanwaltschaft<br />

Anlass gewesen, sich selbst Gedanken zu machen, ob es vor Rechtskraft des Urteils<br />

gegen Manfred Schmider u. a. vom 18. Dezember 2001 angebracht sei, Erklärungen<br />

nach § 154 StPO abzugeben. Nach Beratung seien sie zu dem Ergebnis<br />

gekommen, dass dies jedenfalls vor Eintritt der Rechtskraft nicht angebracht gewesen<br />

sei. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe habe gegenüber der Staatsanwaltschaft<br />

Mannheim ihren Wunsch zum Ausdruck gebracht, dass vor Eintritt der<br />

Rechtskraft keine Erklärung in diese Richtung abgegeben werden solle. Die Generalstaatsanwaltschaft<br />

habe sicher sein wollen, dass die ausgebrachten Strafen<br />

gegen Schmider, Kleiser, Schmitz <strong>und</strong> Neumann Bestand haben. Der Leitende<br />

Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Mannheim, Herr Dr. Kühner, sei <strong>von</strong> der<br />

Generalstaatsanwaltschaft informiert worden. Er habe darum gebeten, dass die<br />

Generalstaatsanwaltschaft ihm das schriftlich mitteile. Eine derartige Verfügung<br />

sei dann am 20. Dezember 2001 erlassen worden. Damit sei für die Staatsanwaltschaft<br />

Mannheim wohl eine neue Sachlage eingetreten gewesen, die es dem Abteilungsleiter<br />

Oberstaatsanwalt Jobski angeraten erschienen ließ, an diesem Gespräch<br />

am 20. Dezember 2001 nicht teilzunehmen. Er habe das Gespräch dann<br />

kurzfristig abgesagt. Das habe offensichtlich den Vorsitzenden auf die Palme gebracht.<br />

Dieser habe ihn dann am 20. Dezember angerufen. Insgesamt haben zwei<br />

Telefonate, nämlich am 20. <strong>und</strong> am 21. Dezember stattgef<strong>und</strong>en, die in einem<br />

ausführlichen Vermerk niedergelegt worden seien. Er sei bei diesen Gesprächen<br />

nicht allein gewesen, sondern er habe über Lautsprecher das Gespräch auch andere<br />

Personen seiner Behörde mithören lassen.<br />

Herr Meyer habe in dem Gespräch den Wunsch geäußert, dass man eine Gesamtlösung<br />

anstreben <strong>und</strong> noch vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 18. Dezember<br />

2001 Erklärungen gemäß § 154 StPO abgeben solle. Zur Begründung habe<br />

er ausgeführt, er sei nicht in der Lage, am 15. Januar die Hauptverhandlung gegen<br />

Matthias Schmider, den mitangeklagten Corbari <strong>und</strong> gegen vier weitere Angeklagte<br />

zu verhandeln. In diesem schwierigen Verfahren werde er jedenfalls<br />

nicht bis April fertig <strong>und</strong> für diesen Termin habe er eine eigene Operation vorgesehen<br />

gehabt. Zudem habe er da<strong>von</strong> gesprochen, seinen eigenen Jahresurlaub<br />

noch abzuwickeln. Das sei für die Generalstaatsanwaltschaft nachvollziehbar gewesen,<br />

gleichwohl habe eine Erklärung nach § 154 StPO erst mit Rechtskraft des<br />

Urteils abgegeben werden können. Herr Meyer sei gebeten worden, abzuklären,<br />

ob die Angeklagten bereit seien, auf Rechtsmittel zu verzichten. Für den Fall könne<br />

eine solche Erklärung seitens der Staatsanwaltschaft abgegeben werden.<br />

Etwa 10, 15 Minuten später habe Herr Meyer erneut angerufen. Offensichtlich habe<br />

er in der Zwischenzeit vergeblich versucht, die Verteidigung zu einem Rechtsmittelverzicht<br />

zu bewegen. Er habe Herrn Meyer dann erklärt, dass es dann dabei<br />

bleibe, dass Erklärungen nach § 154 StPO in diesem Stadium des Verfahrens<br />

nicht abgegeben werden.<br />

Dann habe es eine unschöne Redewendung gegeben, wie er sie eigentlich in seiner<br />

Laufbahn noch nicht erlebt habe. Herr Meyer habe dann da<strong>von</strong> gesprochen,<br />

dass bei dieser Sachlage auf die Staatsanwaltschaft eben kein Verlass mehr sei<br />

<strong>und</strong> er nicht in der Lage sei, die Hauptverhandlung gegen Matthias Schmider <strong>und</strong><br />

Corbari wie geplant zu beginnen. In diesem Fall werde seitens der Strafkammer<br />

erwogen, die Haftbefehle gegen diese beiden aufzuheben. Über diese Ankündigung<br />

sei er (Hertweck) entsetzt gewesen. Herr Meyer habe dann sogar noch er-

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