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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

192<br />

schriftlichen Stellungnahme vom 4. März 2002 gegenüber dem Leitenden Oberstaatsanwalt<br />

der Staatsanwaltschaft <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> keine Erinnerung daran gehabt<br />

habe, führte der Zeuge aus, dass er noch nachgedacht habe <strong>und</strong> damals unter<br />

Druck gestanden habe, ganz schnell eine Stellungnahme abzugeben. Auf den Einwand,<br />

dass er das Schreiben des Leitenden Oberstaatsanwalts erst vier Tage nach<br />

dessen Eingang beantwortet habe, sagte der Zeuge, dass er damals die Ermittlungsakten<br />

bei der Staatsanwaltschaft <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> habe ansehen müssen, um<br />

sich überhaupt an diesen Vorgang zu erinnern.<br />

Die Frage, ob er in der Akte Feststellungen zum Vorliegen eines Verwertungsverbots<br />

getroffen habe, verneinte der Zeuge <strong>und</strong> fügte an, dass man bei einer Einstellung<br />

nach § 153 a StPO ja kein Gutachten mache. Auf die weitere Frage, ob er<br />

zum Zeitpunkt der Einstellung, das Vorliegen anderer Straftaten erwogen <strong>und</strong> zu<br />

dem Urteil Verwertungsverbot gekommen sei oder ob er dies jetzt im Nachhinein<br />

nachvollzogen habe, äußerte der Zeuge, dass er den Sachverhalt damals rechtlich<br />

gewürdigt habe.<br />

Auf die Frage, ob er im Zusammenhang mit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens<br />

gegen die Brüder Schmider mit irgendwelchen Personen zum Beispiel in<br />

der Oberfinanzdirektion gesprochen habe, erklärte der Zeuge, er habe mit niemandem<br />

gesprochen <strong>und</strong> sei auch nicht angerufen worden.<br />

Auf den Vorhalt, dass die Brüder Schmider bereits damals eine Bedeutung gehabt<br />

haben, entgegnete der Zeuge, dass das für ihn nicht gelte. Dies seien Personen gewesen,<br />

deren Namen er nicht gekannt habe, also ganz normale Beschuldigte.<br />

Die Frage, ob er die Akte dem damaligen Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft<br />

<strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong>, Hertweck, vorgelegt habe, verneinte der Zeuge. Auf<br />

die weitere Frage, ob eine solche Vorlage aus heutiger Sicht nicht erforderlich gewesen<br />

wäre, antwortete der Zeuge, heute wisse jedermann über FlowTex Bescheid.<br />

In dem <strong>von</strong> ihm damals zu bearbeitenden Verfahren sei diese Firma überhaupt<br />

nicht vorgekommen.<br />

Auf die weitere Frage, ob die Höhe der Scheinrechnungen, nämlich eine viertel<br />

Milliarde, nicht eine <strong>Bericht</strong>spflicht ausgelöst habe, führte der Zeuge aus, dass<br />

diese Höhe für ihn nicht ungewöhnlich gewesen sei, denn er sei immerhin einmal<br />

der Leiter der Wirtschaftsabteilung in Mannheim gewesen.<br />

4. Peter Fluck<br />

Leitender Oberstaatsanwalt Fluck, seit November 1996 Leiter der Staatsanwaltschaft<br />

<strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong>, stellte zunächst klar, dass das Ermittlungsverfahren gegen<br />

Manfred Schmider <strong>und</strong> Matthias Schmider im Jahr 1994 nicht während seiner<br />

Zeit als Behördenleiter bei der Staatsanwaltschaft <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> anhängig gewesen<br />

sei. Er habe das Verfahren erst kennen gelernt, nachdem er sich die Akten<br />

später angesehen habe. Das Verfahren betreffe Steuerhinterziehungen in der<br />

Größenordnung <strong>von</strong> jeweils über 17 Mio. DM <strong>und</strong> sei auf Vorschlag der Steuerverwaltung<br />

gemäß § 153 a StPO eingestellt worden, weil man, wie er der Vorlageverfügung<br />

der Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes Karlsruhe-Durlach<br />

entnehme, <strong>von</strong> einem fiktiven Steuerschaden ausgegangen sei. Dies halte er<br />

schon im Ansatz für verfehlt, gleichgültig wie man § 14 UStG betrachte. Der<br />

Schaden sei real gewesen, denn die Umsatzsteuer habe angemeldet <strong>und</strong> beglichen<br />

werden müssen, während im Gegenzug die entsprechenden Gegenbuchungen des<br />

jeweils anderen Unternehmens nicht hätten abgezogen werden dürfen. Wenn, wie<br />

in diesem Fall wechselseitig Rechnungen gestellt würden, müsse der eine Steuer<br />

zahlen <strong>und</strong> der andere dürfe sie nicht abziehen. Deshalb liege kein fiktiver, sondern<br />

ein realer Steuerschaden vor.<br />

Auf die Frage, ob nach seiner Auffassung auch dann ein Schaden vorgelegen habe,<br />

wenn die Kredite zum Zeitpunkt der Einstellung zurückgeführt gewesen seien,<br />

antwortete der Zeuge, dass man hierbei zunächst einmal zwischen Betrug <strong>und</strong><br />

Kreditbetrug unterscheiden müsse. Der Tatbestand des Betrugs setze einen Schaden<br />

voraus, dies habe er im vorliegenden Fall nicht untersucht. Es liege aber nahe,<br />

dass eine so genannte konkrete Vermögensgefährdung bestanden habe. Der Tatbestand<br />

des Kreditbetrugs setze keinen Schaden voraus, sondern hier genüge die<br />

einfache abstrakte Gefahr, dass aufgr<strong>und</strong> vorgelegter falscher Bilanzen sonstiger<br />

Urk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> dergleichen ein Kredit gewährt werde. Die Tatsache, dass der Kre-

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