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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

1136<br />

4<br />

einschlägig, was das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht festgestellt hat. Es heißt in der<br />

Entscheidung vom 8. April 2002 wörtlich:<br />

„Jedoch liegt die Verfahrensherrschaft in den Händen der jeweiligen<br />

Ausschussmehrheit. Sie entscheidet über die Reihenfolge der Beweiserhebungen<br />

unter Berücksichtigung der Rechte der qualifizierten<br />

Minderheit <strong>und</strong> hat durch geeignete Verfahrensregeln sicherzustellen,<br />

dass die Auswahl auch bei drohender Diskontinuität ausgewogen bleibt.“<br />

(Urteilsabdruck S. 33)<br />

Und in Erweiterung dazu erklärt das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht:<br />

„Einmal gefasste Beweisbeschlüsse, auch wenn sie <strong>von</strong> einer<br />

qualifizierten Minderheit beantragt worden sind, hat der Ausschuss<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich zu vollziehen. Jedoch liegt die Verfahrensherrschaft über<br />

die Reihenfolge der Beweiserhebungen <strong>und</strong> über die Zweckmäßigkeit<br />

einer Terminierung gr<strong>und</strong>sätzlich in den Händen der jeweiligen Ausschussmehrheit.<br />

Diese hat über den Vollzug der Beweisbeschlüsse zu<br />

entscheiden <strong>und</strong> sicherzustellen, dass der Untersuchungsauftrag erfüllt<br />

werden kann. Ihre Verfahrensherrschaft ist jedoch durch das Recht der<br />

qualifizierten Minderheit auf angemessene Beteiligung begrenzt.“<br />

(Urteilsabdruck S. 38)<br />

Das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht hat damit für einen vergleichbaren, gesetzlich<br />

ungeregelten Zustand – für das streitbefangene Untersuchungsverfahren des<br />

B<strong>und</strong>estages galten damals noch die so genannte IPA-Regeln – eindeutig<br />

klargestellt, dass die Verfahrensherrschaft in einem parlamentarischen Untersuchungsverfahren<br />

beim Ausschuss <strong>und</strong> damit faktisch bei der Ausschussmehrheit<br />

liegt. Was aber für das Verhältnis <strong>von</strong> Ausschussminderheit <strong>und</strong><br />

Ausschussmehrheit gilt, gilt in gleicher Weise für die Beziehung zwischen<br />

Vorsitzendem <strong>und</strong> Ausschuss. Auch hier reichen die Rechte des Vorsitzenden<br />

nicht weiter, sondern sie werden durch die Verfahrensherrschaft des Untersuchungsausschusses<br />

begrenzt.<br />

Freilich ist die Verfahrensherrschaft nicht unbeschränkt, sondern rechtlich<br />

geb<strong>und</strong>en. Sie findet vor allem ihre Schranken in den verfassungsrechtlich oder<br />

gesetzlich verbürgten Minderheitsrechten. Sie wird ferner begrenzt durch die

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