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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

870<br />

verhängte Sanktion <strong>von</strong> 720 Tagessätzen im Strafbefehlswege als vertretbar anzusehen.<br />

d) Abschluss des Geldwäscheverfahrens 93 Js 129/95 gegen RA Schmalfuß<br />

durch die StA KA<br />

Der Abschluss des Verfahrens gegen RA Schmalfuß durch die StA Karlsruhe<br />

(Zweigstelle Pforzheim) hätte keine dienstaufsichtlichen Maßnahmen gegen den<br />

Dezernenten rechtfertigen können.<br />

e) Abschluss des (Vor-)Ermittlungsverfahrens 52 Js 13493/96 der StA Karlsruhe<br />

anlässlich der anonymen Anzeige gegen Manfred Schmider v. 4. Mai<br />

1996<br />

Das gegen Manfred Schmider <strong>und</strong> Dr. Klaus Kleiser geführte Vorermittlungsverfahren<br />

der StA Karlsruhe anlässlich der anonymen Anzeige v. 4. Mai 1996 wurde<br />

am 24. April 1997 eingestellt, nachdem Dezernent StA Zimmermann <strong>von</strong> der<br />

Steufa beim Finanzamt KA-Durlach ohne Vorlage der Ermittlungsakten mitgeteilt<br />

worden war, dass es nach Einholung <strong>von</strong> Testaten zur Existenz einer nach<br />

Zufallsgesichtspunkten ausgewählten Stichprobe <strong>von</strong> 43 im Ausland befindlichen<br />

Bohrsystemen auf Veranlassung der Betriebsprüfung keine Hinweise auf die<br />

Nichtexistenz <strong>von</strong> Bohrsystemen gebe. Zu kritisieren ist, dass <strong>von</strong> OStA Zimmermann<br />

im Rahmen seiner verfahrensleitenden Funktion keinerlei Ermittlungsakten<br />

<strong>von</strong> der Steufa angefordert wurden, dass es keinen Kontakt zur StA MA im Hinblick<br />

auf das dort anhängige Steuerstrafverfahren trotz entsprechender Hinweise<br />

der Steufa gab <strong>und</strong> dass es keine Vorlage des Verfahrensabschlusses an den damaligen<br />

Behördenleiter der StA Karlsruhe trotz <strong>Bericht</strong>spflicht sogar an die GStA<br />

KA gab, was OStA Zimmermann aufgr<strong>und</strong> einer Abteilungsleiterbesprechung vor<br />

Einstellung des Verfahrens hätte bekannt sein müssen (siehe zur <strong>Bericht</strong>spflicht<br />

die Aussage des LOStA Kaiser, Apr. 21. UA-Sitzung S. 113).<br />

Ein Ermittlungsverfahren gegen OStA Zimmermann wegen Strafvereitelung im<br />

Amt wurde aber zu Recht aus tatsächlichen Gründen gem. § 170 II StPO eingestellt,<br />

da kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten festgestellt werden konnte<br />

(vgl. LO GStA KA Js 15/01 Bd. IV Bl. 1691). Dienstaufsichtliche Maßnahmen in<br />

Form <strong>von</strong> Rügen oder Mahnungen nach Bekanntwerden des Verfahrens 52 Js<br />

13493/96 im Jahr 2001 (vgl. zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens LOStA a. D.<br />

Kaiser, Apr. 21. UA-Sitzung S. 98) sind den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen<br />

(vgl. auch GStA a. D. Hertweck Apr. 24. UA-Sitzung S. 26 f.). Geboten<br />

gewesen wäre eine einfache Missbilligung schon angesichts des Zeitablaufs bis<br />

zum Jahr 2001 nicht. Auch bestand kein Anlass für weitergehende dienstaufsichtliche<br />

Maßnahmen in Form etwa einer qualifizierten missbilligenden Äußerung<br />

oder sogar einer Disziplinarmaßnahme, es fehlt insoweit bereits an einem Dienstvergehen<br />

gem. § 95 LBG. Die Art <strong>und</strong> Weise der Bearbeitung des Verfahrens<br />

52 Js 13493/96 war nicht geeignet, eine schuldhafte Pflichtverletzung <strong>von</strong> Gewicht<br />

anzunehmen (allgemein zur Frage der Pflichtverletzung <strong>von</strong> Alberti/Gayer/Roskamp,<br />

LDO, 1994, Einl. Rn. 6; Köhler/Ratz, BDG, 2003, B. II. 6. Rn. 2<br />

m.w.N.), zumal stark zu bezweifeln ist, dass sich eine Einhaltung der <strong>Bericht</strong>spflicht,<br />

die Vorlage der Ermittlungsakten der Steufa <strong>und</strong> ein Kontakt zur StA MA<br />

überhaupt auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ausgewirkt hätten, also zu<br />

einer früheren Aufdeckung des Betrugs hätten führen können.<br />

f) Abschluss des Verfahrens 609 Js 145/96 der StA Mannheim anlässlich der<br />

Selbstanzeige Neumann<br />

Die Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens 609 Js 145/96 gab in mehrfacher Hinsicht<br />

Anlass zur Kritik: Die seinerzeitige Dezernentin hatte es versäumt, sich die<br />

Ermittlungsakten der Steuerfahndung zur Auswertung geben zu lassen, des Weiteren<br />

gab es keine Entschließung im Hinblick auf eine am 25. April 1996 eingegangene<br />

anonyme Anzeige <strong>und</strong> ein <strong>von</strong> der Betriebsprüfung erweitertes Strafverfahren,<br />

es gab keine Ermittlungen in Richtung Betrug, auch fehlt bei der Abschlussverfügung<br />

eine Entschließung zum Verfahren gegen den Beschuldigten<br />

Steuerberater Wawra. Ein im Zusammenhang mit dem Verfahren 609 Js 145/96

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