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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

940<br />

VIERTER TEIL<br />

BESCHLUSSEMPFEHLUNG DES UNTERSUCHUNGSAUSSCHUSSES<br />

Der <strong>Landtag</strong> wolle beschließen,<br />

I. <strong>von</strong> dem <strong>Bericht</strong> des Untersuchungsausschusses <strong>und</strong> den vorgelegten Bewertungen<br />

der Ergebnisse Kenntnis zu nehmen,<br />

II. die Landesregierung zu ersuchen, dass nachfolgende Gesichtspunkte umgesetzt<br />

werden.<br />

1. Sicherstellung einer frühzeitigen engen Zusammenarbeit der Strafverfolgungsorgane<br />

Die Überprüfung der Ermittlungsarbeit <strong>von</strong> Polizei, Finanzbehörde <strong>und</strong> Justiz in<br />

Sachen FlowTex in den Jahren 1996 bis 1999 hat gezeigt, dass die Zusammenarbeit<br />

der Strafverfolgungsorgane teilweise mangelhaft war, was bei der Staatsanwaltschaft<br />

als Herrin des Ermittlungsverfahrens zu Informationsdefiziten führen<br />

musste.<br />

Es ist daher zukünftig dafür Sorge zu tragen, dass die Staatsanwaltschaft im Einklang<br />

mit dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) frühzeitig, d. h. schon zu Beginn der<br />

(Vor-)Ermittlungen, in die Steuerstrafsache als zuständige Entscheidungsträgerin<br />

(vgl. § 386 IV 1, 2 AO) eingeb<strong>und</strong>en wird. Entsprechend § 163 II 1 StPO müssen<br />

daher die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft (Polizeibeamte, Steuerfahndungsbeamte)<br />

angehalten werden, ihre Erkenntnisse <strong>und</strong> Ermittlungsansätze unverzüglich<br />

<strong>und</strong> umfassend der Staatsanwaltschaft vorzulegen, damit diese ihre gesetzlich<br />

vorgegebene Leitungsfunktion erfüllen kann (vgl. Nr. 1 bis 3 RiStBV). Dies bedeutet,<br />

dass eine <strong>von</strong> den Beamten des Polizeidienstes <strong>und</strong> der Steufa (mit der<br />

Staatsanwaltschaft unabgestimmte) getroffene Vorauswahl des zu übersendenden<br />

Aktenmaterials unterbleiben muss, wenn das Steuergeheimnis dies nicht gebietet.<br />

Weiterhin hat dies zur Folge, dass Besprechungen über das weitere Vorgehen bei<br />

den Ermittlungen nicht allein innerhalb der Polizei oder der Finanzbehörde zu erfolgen<br />

haben, sondern die Teilnahme des zuständigen Staatsanwalts/der zuständigen<br />

Staatsanwältin erforderlich ist. Es erscheint angebracht, über Dienstanweisungen<br />

diese Gesichtspunkte zur Gewährleistung einer Verfahrensherrschaft der<br />

Staatsanwaltschaft zu verdeutlichen.<br />

2. Sicherstellung der Einhaltung strafprozessualer Gr<strong>und</strong>sätze bei der Aktenführung<br />

in steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren<br />

Gerade in Steuerstrafsachen fehlt es offenbar an einer mangelnden Zusammenführung<br />

der sowohl <strong>von</strong> der Staatsanwaltschaft als auch der Steuerfahndung (bzw.<br />

Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstellen) angelegten Ermittlungsakten, was eine ungünstige<br />

Eigenständigkeit <strong>und</strong> ein Nebeneinander der Ermittlungsorgane fördert <strong>und</strong><br />

zu einer mangelnden Entscheidungsautorität der verfahrensleitenden Justiz angesichts<br />

nicht vorhandener vollständiger Beurteilungsgr<strong>und</strong>lage führt.<br />

Die Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens muss daher möglichst frühzeitig<br />

für eine klare Aktenführung sorgen <strong>und</strong> eine Aufnahme aller Ermittlungsakten der<br />

Polizeibehörden (eben auch der Steuerfahndung) in die staatsanwaltschaftliche<br />

Sachakte sicherstellen. Umgekehrt sollte die strafrechtlich ermittelnde Finanzbehörde<br />

bzw. die Polizei <strong>von</strong> sich aus eine den Gr<strong>und</strong>sätzen der Aktenklarheit<br />

<strong>und</strong> Aktenwahrheit entsprechende chronologisch aufgebaute, vollständige Ermittlungsakte<br />

der Staatsanwaltschaft zur Verfügung stellen, wo diese auch nach (vorläufigem)<br />

Abschluss des Ermittlungsverfahrens im Original als Teil der staatsanwaltschaftlichen<br />

Sachakte zu verbleiben hat. Nur so kann sichergestellt werden,<br />

dass in Fällen erneuten Anzeigeneingangs der Herr des Ermittlungsverfahrens<br />

sich einen Überblick über bereits frühere (vorläufig) eingestellte Verfahren verschaffen<br />

kann <strong>und</strong> ggf. Ermittlungen sachgerecht wieder aufnehmen kann.

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