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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

1034<br />

walt Ziegler der Vorteilsgewährung hinreichend verdächtig sind. Gleichzeitig<br />

hat das Landgericht <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> angeregt, das Verfahren gemäß § 153 a<br />

StPO gegen Zahlung einer Geldauflage <strong>von</strong> jeweils 250 € (Beschuldigte Hildenbrandt<br />

<strong>und</strong> Burger) bzw. 750 € (Beschuldigter Ziegler) vorläufig einzustellen.<br />

Die Staatsanwaltschaft <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> ist mit einer vorläufigen Einstellung<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich einverstanden; das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.<br />

Wegen dieser Vorfälle hat das Polizeipräsidium Mannheim am 29. Mai 2001<br />

ein Disziplinarverfahren gegen die beiden Beamten eingeleitet, das bis zum<br />

Abschluss des Strafverfahrens ruht.<br />

10. in welchem Umfang die Staatsanwaltschaft Mannheim nach Hinweis des zuständigen<br />

Prozessgerichts für die Anklageerhebung gegen die FlowTex Beschuldigten<br />

nachermitteln musste;<br />

a) Im Verfahren gegen Manfred Schmider u. a. hat das Landgericht Mannheim<br />

im Hinblick auf die zum Hauptverfahren zugelassenen Teile der Anklage die<br />

polizeiliche Sonderkommission FlowTex unmittelbar mit Nachermittlungen<br />

bzw. der Vorlage <strong>von</strong> Unterlagen beauftragt <strong>und</strong> die Staatsanwaltschaft<br />

Mannheim hierüber informiert.<br />

Bezüglich der Betrugsstraftaten ist um Vorlage gebeten worden <strong>von</strong> FlowTex-<br />

Bilanzen (1994 bis einschließlich 1999), <strong>von</strong> Prüfberichten zu den Leasingverhältnissen<br />

ab 1994 sowie gesellschaftsrechtlicher Unterlagen bzgl. der<br />

Lease-Effect Fonds (Gesellschaftsvertrag, selbstschuldnerische Bürgschaft<br />

Schmider/Dr. Kleiser). Im Hinblick auf die Platzierung der Anleihe (Kapitalanlagebetrug)<br />

hat die Strafkammer weitere Unterlagen angefordert (Konsortialvertrag<br />

FTT/Commerzbank/Dresdner Bank, Videos, Folien, Präsentationsmappen,<br />

Manuskripte der <strong>von</strong> Manfred Schmider/Dr. Kleiser/Schmitz anlässlich<br />

der bei Road Shows gehaltenen Vorträge, sonstige <strong>von</strong> Schmider/<br />

Dr. Kleiser/Schmitz der Commerzbank im Rahmen der Anleihe zur Verfügung<br />

gestellte Unterlagen).<br />

Im April 2001 beauftragte der Vorsitzende der 22. Großen Strafkammer beim<br />

Landgericht Mannheim die Soko FlowTex, für die Schadensberechnungen bei<br />

den geschädigten Leasinggesellschaften deren Kalkulationsgr<strong>und</strong>lagen zu ermitteln.<br />

Wegen fehlender Bereitschaft seitens der Gesellschaften, ihre Kalkulationsbasis<br />

gegenüber der Polizei zu offenbaren, wurde nach Rücksprache<br />

mit der Kammer die Erhebung <strong>von</strong> dort aus direkt veranlasst.<br />

Im August 2001 wurde auf Veranlassung des Landgerichts Mannheim eine<br />

<strong>von</strong> der Soko FlowTex erstellte, auf Diskette abgespeicherte Aufstellung über<br />

die verleasten Horizontalbohrsysteme ergänzt. Auftragsgemäß wurden <strong>von</strong><br />

den Sachbearbeitern für Buchprüfung die noch offenen Leasingraten errechnet<br />

<strong>und</strong> ergänzende Restwertermittlungen vorgenommen.<br />

Eine andere rechtliche Schwerpunktsetzung hat daneben zu Nachermittlungsaufträgen<br />

an die Staatsanwaltschaft Mannheim bezüglich der vom Landgericht<br />

Mannheim abgetrennten Verfahrensteile „Romonta“ <strong>und</strong> „PowerDrill“ geführt.<br />

Wegen der teilweisen Abtrennung <strong>und</strong> einer abweichenden Gliederung der Betrugstaten<br />

(das Landgericht Mannheim stellt stärker auf Vertragspakete, die<br />

Staatsanwaltschaft Mannheim eher auf einzelne Leasingabschlüsse ab), hat die<br />

Staatsanwaltschaft Mannheim gemäß § 207 Abs. 3 StPO eine auf die Vorgaben<br />

des Gerichts abgestimmte neue Fassung des Anklagesatzes eingereicht.<br />

Derartige Zwischenverfügungen sind in umfangreichen Wirtschaftsstrafsachen<br />

üblich <strong>und</strong> sinnvoll. Die Qualität der Ermittlungen <strong>von</strong> Staatsanwaltschaft <strong>und</strong><br />

Polizei wird damit nicht in Frage gestellt. Insoweit darf auf die Gründe des Beschlusses<br />

des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Juli 2001 – Az. 3 HEs<br />

252/01 – über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft gegen die<br />

Angeschuldigten Manfred Schmider u. a. verwiesen werden. Darin hat das<br />

Oberlandesgericht u. a. Folgendes ausgeführt:<br />

„Das Verfahren wurde weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung<br />

<strong>und</strong> ohne vermeidbare Verfahrensverzögerungen betrieben.

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